Leitsatz (amtlich)
1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG wird bei einer vor Erlass des belastenden Steuerbescheids liegenden Pflichtverletzung des Steuerberaters mit der Bekanntgabe des Bescheids gem. den §§ 122, 155 AO in Lauf gesetzt. Das gilt auch für einen Feststellungs-Grundlagenbescheid.
2. Der dadurch in Lauf gesetzten einheitlichen Verjährungsfrist des § 68 StBerG unterliegen Ansprüche wegen der durch Steuerfestsetzung bereits eingetretenen Schäden sowie wegen der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbaren und später erst eintretenden adäquat verursachten Nachteile. Dies gilt für alle unselbstständigen steuerlichen Nebenkosten, insbesondere auch für später festgesetzte Aussetzungszinsen.
3. Weitere Pflichtverletzungen, die der Steuerberater in dem Rechtsbehelfsverfahren über den belastenden Steuerbescheid im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Aussetzung oder bei der Frage, ob ein Vergleichsvorschlag angenommen werden soll, begeht, stellen keine selbstständigen schadensursächlichen Pflichtverletzungen dar, die die vorangegangenen schadensauslösenden Pflichtverletzungen gleichsam aufheben und eine neue Verjährung für jeden weiteren Teilschaden beginnen lassen.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 O 478/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.7.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den beklagten Steuerberater wegen unzureichender Aufklärung über den Anfall von Aussetzungszinsen und fehlerhafter Beratung anlässlich eines zuvor abgeschlossenen Vertrages über die Gründung einer BGB-Gesellschaft in Anspruch.
Der Kläger war einer von drei Gesellschaftern einer Ende 1979 gegründeten BGB-Gesellschaft, einer Sozietät von Ingenieuren, deren Einkünfte das Finanzamt zunächst antragsgemäß der freiberuflichen Ingenieurtätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zuordnete. Aufgrund einer in den Jahren 1990/1991 durchgeführten Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1988 gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Gesellschaft – anders als von ihr angemeldet – Gewerbesteuer zu zahlen habe, weil zwar die beiden Mitgesellschafter, nicht aber der Kläger „Ingenieur” i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien und dies zur Folge habe, dass die Gesellschaft insgesamt gewerbesteuerpflichtig sei. Daraufhin erging am 7.8.1991 der Bescheid des Finanzamts D.-Mitte über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft aus Gewerbebetrieb für die Zeit ab 1984. Es folgten am 9.9.1991 der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts … für die Jahre 1984 bis 1988 sowie in den Jahren 1991 und 1992 entsprechende Gewerbesteuerbescheide des Oberstadtdirektors der Stadt D.
Nach erfolglosem Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 7.8.1991 erhoben die Gesellschafter Klage beim Finanzgericht D. Mit Blick auf das finanzgerichtliche Verfahren wurde mit Bescheiden des Finanzamts D.-Mitte vom 19.1.1993 und des Oberstadtdirektors der Stadt D. vom 3.2.1993 und 26.2.1993 die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids bzw. der Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1984 bis 1989 gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt. Das finanzgerichtliche Verfahren wurde am 16.12.1998 durch Vergleich beendet. Darin erkannte das Finanzamt ab dem 1.1.1990 die Eigenschaft des Klägers als „Ingenieur” und damit die Gewerbesteuerfreiheit an, für die Jahre 1984 bis 1989 verblieb es bei der Gewerbesteuerpflicht der Gesellschaft. Die Steuer war aber nach dem Vergleich neu in einer für die Gesellschaft günstigeren Weise zu berechnen. Die Gesellschafter beschlossen in einem Gesellschafterbeschluss vom 23.4.1998, dass der Kläger die beiden Mitgesellschafter von ihrem Anteil an dieser Gewerbesteuerschuld freistellt.
Mit mehreren Bescheiden des Oberstadtdirektors der Stadt D. vom 17. und 27.5.1999 wurde der Kläger zur Zahlung von Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide während der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens i.H.v. insgesamt 246.431 DM herangezogen. Diese Aussetzungszinsen verlangt der Kläger von dem Beklagten mit der vorliegenden Klage erstattet, abzüglich der Erträge i.H.v. 73.467,85 DM, die er mit dem ersparten Geld erwirtschaftet hatte.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihn im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Gewerbesteuerbescheide nicht über die Pflicht und den Umfang aufgeklärt, später nachzuzahlende Steuerbeträge zu verzinsen. Im Übrigen habe ihm der Beklagte im Jahre 1998 bei der Frage, ob der Vergleichsv...