Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen neuen Wohnwagen des Fabrikats Trigano, Modell Rubis 420, nebst Vorzelt der Marke AKS 1300, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnwagens der Marke Trigano, Typ Rubis 420, Kraftfahrzeugbrief-Nr.: , Schlüsselnummer , nebst Vorzelt, Marke AKS 1300, zu liefern.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Wohnwagens der Marke Trigano, Typ Rubis 420 Kraftfahrzeugbrief-Nr.: , Schlüsselnummer , nebst Vorzelt, Marke AKS 1300, in Verzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 45 % und die Kläger zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die klagenden Eheleute verlangen von dem Beklagten, einem Händler für Freizeitmobile, in erster Linie Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufs. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Bestellung vom 25. September 2004 bestellte der klagende Ehemann bei den Beklagten einen neuen Wohnwagen der Marke Trigano, Typ 420, zusammen mit einem Vorzelt mit der Bezeichnung AKS 1300. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Am 1. April 2005 wurde das Fahrzeug an die Kläger ausgeliefert. In der Empfangsbestätigung für die finanzierende Bank erklärte der klagende Ehemann, das Fahrzeug in einem einwandfreien Zustand erhalten zu haben (Bl. 117 d.A.). Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 rügten die Kläger mehrere Mängel und setzten dem Beklagten eine Frist bis zum 10. Juni 2005, um diese zu beseitigen. Weitere Mängel wurden von den Klägern mit Schreiben vom 8. Juli 2005 gerügt (Anlage K 15). Als sich erneut Mängel zeigten, schalteten die Kläger einen Anwalt ein, der sich mit Schreiben vom 2. September 2005 an den Beklagten wandte (Anlage K 3). Er vertrat den Standpunkt, dass eine wertminderungsfreie Nachbesserung nicht möglich sei. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits schlug er vor, dass der Beklagte das gelieferte Fahrzeug zurücknimmt und den Kaufpreis samt Finanzierungskosten erstattet. Mit Antwortschreiben vom 20. September 2005 teilte der Beklagte dem Anwalt der Kläger mit, er habe mit dem französischen Hersteller Rücksprache genommen. Er habe sich bereiterklärt, das Fahrzeug im Werk zu untersuchen und die Mängel zu beheben.
Zur gleichen Zeit, nämlich mit Antrag vom 21. September 2005, stellten die Kläger einen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens. Wegen der Einzelheiten dieses Verfahrens, insbesondere wegen des von dem Sachverständigen H. erstatteten Gutachtens vom 6. März 2006, wird auf den Inhalt der Akte 4 OH 15/05 LG Wuppertal Bezug genommen.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens teilte der Anwalt der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2006 mit, es werde nunmehr der sogenannte "große" Schadensersatz geltend gemacht. Das bedeute, dass der Beklagte das gelieferte Fahrzeug zurückzunehmen habe, wozu er bereits mit Schreiben vom 2. September 2005 aufgefordert worden sei. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 5.684,18 EUR zu zahlen und sie von der offenen Forderung des Finanzierungsinstituts freizustellen.
Nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist erhoben die Kläger Klage. Wegen der einzelnen Klageanträge wird auf die Klageschrift vom 4. Juli 2006 Bezug genommen; ebenso auf die Klageänderung gemäß Schriftsatz vom 8. September 2006.
Der Beklagte hat in erster Instanz zum einen Mängelfreiheit bei Übergabe behauptet und zum anderen unter Hinweis auf das Anwaltsschreiben vom 23. Mai 2006 geltend gemacht, zur Nacherfüllung bereit gewesen zu sein. Der gesetzliche Nacherfüllungsvorgang sei von den Klägern missachtet worden, weshalb eine Rückabwicklung des Vertrages nicht in Betracht komme, auch nicht im Wege des "großen" Schadensersatzes.
Das Landgericht hat der Klage unter Verwertung der Akte aus dem Beweisverfahren im Hauptantrag stattgegeben. Außerdem hat es antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befinde.
Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger hätten gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe. Der Wohnwagen sei nämlich mangelhaft, wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H. ergebe. Dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, sei nicht erforderlich gewesen. Das ergebe sich aus der Art der vom Sachverständigen festgestellten Mängel. Eine Nachbesserung sei nicht in Betracht gekommen, da der Wohnwagen einen Unfallschaden aufweise, der eine technische Wertminderung von 750 EUR sowie eine merkantile Wertminderung von 2.250 EUR begründe. Insoweit sei eine Nachbesserung nicht möglich.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel auf Klageabweisung weiter. Er wendet sich vor allem gegen die Annahme des Landgerichts, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei nicht erforderlich gewesen. Da nach dem eigenen Vorbringen der Kläger und auch nach der Ansicht des Landgerichts eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung nicht in...