Entscheidungsstichwort (Thema)
Trennungsunterhalt: Umfang der Erwerbsobliegenheit bei Kinderbetreuung
Leitsatz (redaktionell)
Erwerbsobliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten nach den Grundsätzen des Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 Abs. 1, 2 BGB, wenn er in der Trennungszeit ein gemeinsames Kind im Alter von 10 Jahren betreut.
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Solingen (Urteil vom 30.03.2009; Aktenzeichen 37 F 309/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Solingen vom 30.3.2009 (Az.: 37 F 309/08) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum September 2007 bis einschließlich September 2009 i.H.v. 13.014,26 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 5.997,48 EUR seit dem 26.9.2008. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt ab Oktober 2009 i.H.v. 1.132 EUR jeweils bis längstens zum dritten Werktage eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz werden der Klägerin zu 67 % und dem Beklagten zu 33 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 45 % und der Klägerin zu 55 % auferlegt.
Der Streitwert der ersten Instanz wird auf 37.786,81 EUR, und der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.016,86 EUR festgesetzt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gem. § 540 Abs. 1 ZPO):
I. Die Parteien heirateten am 20.3.1998. Aus ihrer Ehe ging ihr Sohn F. hervor, der am 6.6.1998 geboren worden ist. Der Beklagte ist als Vertriebsleiter bei der Fa.F. angestellt. Die Klägerin ist ausgebildete Industriekauffrau und hat während der Ehe eine Zusatzausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin absolviert. Nach der Geburt von F. hat sie nicht mehr gearbeitet. F. besucht ab August 2009 das Gymnasium in Solingen.
Die Parteien trennten sich im März 2007. Die Klägerin zog mit dem Sohn aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus in S. aus. Die monatlichen Belastungen für das Grundstück betrugen bis Oktober 2008 insgesamt 786 EUR, ab November 2009 480 EUR. Der Beklagte zahlte ab März 2007 Unterhalt i.H.v. durchschnittlich 1.200 EUR für die Klägerin und den Sohn der Parteien, ohne zunächst genau zwischen Trennungs- und Kindesunterhalt zu differenzieren. Im Dezember 2007 ist der Klägerin der Scheidungsantrag des Beklagten zugestellt worden. Ab März 2008 betrieb die Klägerin das Teilungsversteigerungsverfahren hinsichtlich der ehelichen Wohnung.
Vor dem AG stritten die Parteien vor allem um die Höhe des Einkommens des Beklagten, den Wohnwert für das Haus, die Erwerbsverpflichtung der Klägerin und die Frage, in welcher Höhe der Beklagte Kinderunterhalt gezahlt habe. Die Klägerin verlangt die Zahlung von Trennungsunterhalt ab März 2007. Wegen der einzelnen Beträge wird Bezug genommen auf ihre Klageschrift vom 16.9.2008.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.630 EUR, jeweils bis längstens zum 3. Werktage eines jeden Fälligkeitsmonats sowie einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von März 2007 bis August 2008 i.H.v. 18.226,61 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.293 EUR ein für 2007 eingeräumt. Er hat einen Wohnwert von 500 EUR für angemessen gehalten angesichts der von der Klägerin betriebenen Teilungsversteigerung. Er habe mit der Klägerin vereinbart, dass er Kindesunterhalt stets nach der 6. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle zahle. Die Klage ist dem Beklagten am 26.9.2008 zugestellt worden.
Das AG hat den Beklagten mit Urteil vom 30.3.2009 verurteilt, an die Klägerin ab September 2007 bis Februar 2009 rückständigen Trennungsunterhalt zu zahlen i.H.v. 11.276 EUR und laufenden Unterhalt ab März 2009 i.H.v. monatlich 1.380 EUR. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Urteils wird auf Bl. 79 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Gegen das Urteil, zugestellt am 2.4.2009, hat der Beklagte Berufung unter dem 29.4.2009 eingelegt. Er akzeptiert das Urteil des AG, soweit es rückständigen Unterhalt von 3.087,36 EUR und laufenden Unterhalt ab März 2009 i.H.v. 635 EUR festsetzt. Er führt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin bereits ab März 2008 zu einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet sei, als Fremdsprachenkorrespondentin könne sie netto 1.500 EUR verdienen. Er habe immer Kindesunterhalt nach der 6. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle zahlen wollen. Das habe die Klägerin auch akzeptiert. Weiterhin habe das AG den Wohnvorteil falsch berechnet. Das begrenzte Realsplitting könne nicht ab Januar 2009 in Anspruch genommen werden, weil die Klägerin bislang dem noch nicht zugestimmt habe. Unstreitig hat der Beklagte er...