Leitsatz (amtlich)
1. Dem Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, obliegen neben der Pflicht zur mangelfreien Durchführung der Reparaturarbeiten werkvertraglichen Prüf- und Hinweispflichten. Diese betreffen in erster Linie sein eigenes Werk oder fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann.
2. Allerdings begründen die allgemeinen Grundsätze der vertraglichen Kooperations- und Treuepflicht darüber hinaus die Pflicht des Werkunternehmers, den Auftraggeber auf Unzulänglichkeiten von Teilen des Fahrzeugs hinzuweisen, die er im Rahmen des Reparaturauftrages ganz oder teilweise aus- und wieder einzubauen hat, und deren Mängel nach Fertigstellung der Werkleistungen einerseits nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können und andererseits erkennbar zu einem künftigen Schaden des Fahrzeugs führen werden.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 633
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 4 O 30/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22.02.2018 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.456,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.387,18 EUR seit dem 07.11.2015 und aus weiteren 1.069,48 EUR seit dem 16.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von einer Honorarforderung der Rechtsanwälte T. in Höhe von 359,50 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz trägt der Kläger 81% und die Beklagte 19%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 71% und die Beklagte zu 29%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Das Landgericht hat zwar zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 634 Nr. 4 BGB zusteht, weil diese gegen Nebenpflichten verstoßen hat, die ihr aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Werkvertrags oblagen. Dieser Schadensersatzanspruch besteht jedoch lediglich in der tenorierten Höhe.
Materiell-rechtlich sind der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits die Regelungen der §§ 631 ff. BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung zugrunde zu legen.
1. Die von der Beklagten im Auftrag des Klägers durchgeführten Reparaturarbeiten selbst waren unstreitig nicht mangelhaft. Die Klägerin hat jedoch vorwerfbar gegen ihr im Rahmen des erteilten Auftrages gem. § 242 BGB obliegende Prüfungs- und Hinweispflichten verstoßen, indem sie den Zustand der Steuerketten nicht überprüft und den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass diese zur Vermeidung eines Motorschadens ausgetauscht werden müssten.
a) Zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs des Klägers durch die Beklagte bestand ein aufklärungsbedürftiger Zustand.
Der Senat ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen P... davon überzeugt, dass die Steuerketten des Fahrzeugs des Klägers bereits zu diesem Zeitpunkt eine solche erhebliche Längung aufwiesen, dass die notwendige Spannung auch durch den hydraulischen Kettenspanner langfristig nicht mehr gewährleistet war (vgl. S. 17 d. Gutachtens des Sachverständigen vom 05.10.2016) und die Ketten zur Vermeidung eines Motorschadens hätten ausgetauscht werden müssen.
Die Motor-Steuerketten unterliegen nach den nachvollziehbaren Darstellungen des Sachverständigen P... einem gewissen Verschleiß. Der natürliche Verschleiß an diesen Metallteilen wird durch entsprechende Spannelemente, die Kettenspanner, ausgeglichen (S. 16 d. Gutachtens v. 05.10.2016).
Das Fahrzeug des Klägers hat nach einer weiteren Nutzungsdauer von rd. 700 km nach seiner Rückgabe an den Kläger einen Motorschaden erlitten, der darauf zurückzuführen ist, dass die Steuerketten erheblich gelängt waren, wodurch die Ventilsteuerung gestört war. Die Steuerketten wiesen zu diesem Zeitpunkt im zusammengeschobenen Zustand bezogen auf die gesamte Kettenlänge im Vergleich zum Normalzustand eine Längung um 7 bzw. 3 Millimeter auf (vgl. S. 15. des Gutachtens v. 05.10.2016). Durch diese Längung kam es zu einer Berührung zwischen Ventilen und Kolbenböden mit der Folge des eingetretenen Motorschadens (vgl. S. 19 d. Gutachtens v. 05.10.2016).
Der Senat ist insbesondere auch davon überzeugt, dass eine erhebliche, einen Austausch der Steuerketten erfordernde Längung bereits zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs durch die Beklagte vorlag und nicht erst im Rahmen der anschließenden Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger eingetreten ist. Der Kläger hatte bereits nach wenigen Kilometern eine ungewöhnliche Vibration festgestellt, die den Ausführungen des Sachverständigen ...