Leitsatz (amtlich)
Baut ein Werkunternehmer in einen Pkw einen Austauschmotor ein, so sind Schäden an dem Motor oder an sonstigen Teilen des Pkw, die erst durch den mangelhaften Einbau verursacht worden sind, einer Nachbesserung gem. § 637 Abs. 1 BGB nicht zugänglich. Eine Aufforderung zur Nacherfüllung ist konsequenterweise entbehrlich.
Verfahrensgang
LG Dessau (Urteil vom 23.04.2004; Aktenzeichen 6 O 34/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.4.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Dessau unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.541,87 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger zu 2/9 und die Beklagte zu 7/9. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1/11 und die Beklagte zu 10/11.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt 20.000 Euro nicht.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.995,22 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen einer mangelhaften Autoreparatur geltend.
Im August 2002 beauftragte er die Beklagte mit der Reparatur eines am 29.7.2002 erfolgten Motorschadens an seinem Pkw der Marke Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen .... Zu diesem Zweck erwarb der Kläger bei der Firma Mercedes B. in D. einen Austauschmotor, den er der Beklagten zur Verfügung stellte. Die Beklagte führte den Auftrag noch am selben Tag durch und der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug nach H. zurück. Die Beklagte erteilte dem Kläger über ihre Leistungen unter dem 6.8.2002 eine Rechnung über 1.261,76 Euro.
Dort stellte ein vom ihm am 16.9.2002 beauftragter Sachverständiger fest, dass erhebliche Schäden am Motor vorlägen. Wegen des Gutachtens v. 25.9.2002 wird auf Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen. Der Sachverständige erteilte dem Kläger eine Rechnung über 391,37 Euro.
Der Kläger beauftragte die Firma K. GmbH & Co. KG mit der Reparatur des Motors seines Pkw. Wegen der Rechnung der genannten Firma v. 8.10.2002 über 5.568,82 Euro wird auf Bl. 14 ff. d.A. Bezug genommen.
Der Kläger nahm über einen Zeitraum von 19 Tagen v. 11.9. bis 30.9.2002 einen Mietwagen in Anspruch. Die Mietwagenfirma S. erteilte ihm unter dem 30.9.2002 eine Rechnung über 1.037,27 Euro brutto.
Der Kläger teilte der Beklagten erstmals mit anwaltlichem Schreiben v. 9.10.2002 mit, dass es erneut zu einem Motorschaden gekommen sei.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben v. 15.11.2002 eine Schadensersatzpflicht ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Reparaturkosten über 5.568,82 Euro, die Gutachterkosten über 391,37 Euro und Mietwagenkosten i.H.v. 1.037,27 Euro zu ersetzen. Seine Ansprüche folgten aus § 634 Nr. 4 BGB, denn eine Nacherfüllung sei ihm aufgrund umgehender Wiederherstellungsbedürftigkeit und der großen Entfernung zu der Beklagten nicht zumutbar gewesen.
Er hat behauptet, die Beschädigung der Kolben des Austauschmotors seien durch Fremdkörper verursacht worden, die über die Ventile in die Verbrennungsräume gelangt seien. Aufgrund der schweren mechanischen Beschädigungen sei davon auszugehen, dass es sich bei den Fremdkörpern um metallische Gegenstände gehandelt habe. Die Reparatur sei auf der Grundlage des Gutachtens erfolgt. Richtigerweise sei demnach auch der Katalysator, das Auspuffrohr und der Stoßdämpfer ausgetauscht worden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.997,46 Euro nebst Zinsen i.H.v. 12,75 % seit dem 19.11.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die von dem Kläger behaupteten Schäden seien nicht auf ihre Montagearbeiten zurückzuführen. Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich nicht um einen Mangelfolgeschaden, so dass sie gem. § 635 BGB zur Nachbesserung berechtigt gewesen sei. Die Reparatur, die die Firma K. durchgeführt habe, hätte sie ebenfalls durchführen können.
Die 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Dessau hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses v. 3.4.2003 (Bl. 57 f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H.W. Wegen seiner Feststellungen wird auf sein Gutachten v. 2.2.2004 Bezug genommen. Des Weiteren hat sie in der mündlichen Verhandlung v. 19.3.2004 Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen. Wegen seiner Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 98 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Kammer hat die Beklagte mit dem am 23.4.2004 verkündeten Urteil verurteilt, an den Kläger 5.995,22 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2002 zu zahlen und die weiter gehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Schadensersatzanspruch des ...