Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 7 O 101/21) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die ein Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsleistungen betreibt, verlangt von der beklagten Stadt A. Mehrkosten im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten an einer Schule.
Im Zuge öffentlicher Ausschreibung der Beklagten nahm die Klägerin am 30.07.2019 an einer Ortsbegehung teil und gab am 14.08.2019 ein Angebot über die Schadstoffsanierung und die Entkernung des Altbaus "Gymnasium B.-Straße" in A. über einen Betrag von 752.087,24 EUR ab. Die Arbeiten umfassten u.a. die Entsorgung von Asbest.
Für Arbeiten mit Asbest sind erhöhte Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten. Die betroffenen Bereiche müssen vor Aufnahme der Arbeiten durch die Einrichtung eines sog. Schwarzbereiches "verschlossen" werden. An den Zugangspunkten zum Schwarzbereich sind spezielle Kammerschleusen zu erstellen. Das kontaminierte Material wird im Schwarzbereich in Säcke verpackt, dort gereinigt und dann ausgeschleust in den sog. Weißbereich. Von dort aus erfolgen die weiteren Arbeiten bis zur Entsorgung des Materials.
In den Allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis der Beklagten wird darauf hingewiesen, dass die Sanierung vom unteren Geschoss zum obersten Geschoss ohne Unterbrechung in bis zu 20 Schwarzbereichen erfolgen sollte. Die Schadstoffdemontage sollte den Ausbau von asbesthaltigen Wand- sowie Deckenbelägen, Entfernen von KMF-haltigen Deckenbelägen, Rohrisolierungen und Dämmungen sowie PAK-haltigem Gussasphaltestrich umfassen. In den Fluren sollten die asbesthaltigen Putzflächen durch Trockenbauelemente abgekapselt werden. Im linken Gebäudeteil (Bereich Treppenhaus 3) sollte in einigen Etagen des Flurbereichs zusätzlich asbesthaltiger Buntsteinputz abgetragen werden. Des Weiteren wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, dass noch asbesthaltige Flanschdichtungen oder asbesthaltige Rippenheizkörper im Gebäude enthalten sein könnten.
Das vorgegebene Leistungsverzeichnis enthält u.a. folgende Regelungen:
10 Sanierungsarbeiten (Schadstoffe)
....
10.10 Asbesthaltiger Putz, Spachtel bzw. USt (%) Menge Einheit Einzelpreis
Wandfarben von Wandoberflächen
inklusive Beton entfernen 19 % 9.000,00 m2 ---------
pro 1,00 m2
asbesthaltiger Putz (Feinputz) inkl.
Wandfarben / Tapeten / Spachtelmasse von Wandflächen
inklusive Beton entfernen.
Untergrund muss nach der Bearbeitung frei von
Putzresten sein.
Die Auswahl des Arbeitsverfahrens obliegt dem AN und
Ist bei Angebotsabgabe anzugeben
Ausgewähltes Arbeitsverfahren:
--------------------------
Wenn Strahlverfahren gewählt werden, ist die Entsorgung
des Strahlmittes in den Einheitspreis mit
einzukalkulieren.
Die Gerätschaften, die Vorhaltung und das
Verbrauchsmaterial sind in diese Position einzurechnen.
Abgerechnet wird nach m2
10.20 Trockenbauwände inklusive USt (%) Menge Einheit Einzelpreis
asbesthaltige Spachtelmasse
entfernen 19 % 100,00 m2 -------- pro 1,00 m2
Trockenbauwände inklusive asbesthaltige Spachtelmasse
Doppelt beplankt inklusive Unterkonstruktion entfernen
11 Entsorgung
Hinweis
Demontierte Materialien sind umgehend aus den Räumen zu
entfernen und in die Abfallcontainer zu verbringen.
Diese Arbeiten, wie auch die fachgerechte Verpackung
und Kennzeichnung von Gefahrstoffen, werden nicht
separat vergütet und sind in die Preise
einzukalkulieren. Die Entsorgung sämtlicher Materialen
wird gesondert vergütet.
.....
11.40 Entsorgung Bauschutt USt (%) Menge Einheit Einzelpreis
19 % 1.200,00 t
In diese Position sind die in den Kalkulationshinweisen ________
beschriebenen Leistungen zu kalkulieren. pro 1,00 t
Die Abrechnung erfolgt je Tonne.
11.90 Entsorgung asbesthaltige Abfälle USt (%) Menge Einheit Einzelpreis
19 % 120,00 t
Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen (besonders
überwachungsbedürftige Abfälle) einschließlich der ---------
Gestellung der erforderlichen Abfallbehälter, ein pro 1,00 t
Entsorgungsnachweis ist erforderlich. Abrechnung
erfolgt nach Wiegebescheinigung
EAK-Nr. 170605*
Die Abrechnung erfolgt je Tonne
Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 24.09.2019 mit den ausgeschriebenen Arbeiten, die diese in der Zeit von November 2019 bis Ende September 2020 ausführte.
Mit Schreiben vom 20.01.2020 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten Mehrkosten gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund Mehrmengen im Rahmen der Putzsanierung u.a. für dickere Putzstärken an. Unter Berücksichtigung der Position 11.90 sei von weniger als 1 cm Putzstärke auszugehen gewesen. Am 21.02.2020 übersandte die Klägerin der Beklagten das Nachtragsangebot Nr. 5, in dem si...