Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 7 O 15/21) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.05.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, AZ.: 7 O 15/21, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hiervon ausgenommen sind die Kosten ihrer Streithelferin, welche diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche nach Errichtung einer Wohnanlage durch die Beklagte.
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Immobilie durch die Beklagte als Bauträgerin errichtet wurde. Eine Horizontalabdichtung auf der Bodenplatte wurde von der Beklagten dabei nicht eingebaut.
Die Immobilie wurde abgenommen. Nachdem es in der Wohnung im Erdgeschoss sowie im ebenfalls im Erdgeschoss liegenden Gemeinschaftsraum, welche beide nicht unterkellert sind, zu Feuchtigkeitsschäden gekommen war, setzte die Klägerin der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 23.09.2015 erfolglos eine Frist bis zum 02.10.2015, um Mängel der Bauwerksabdichtung zu beseitigen.
Aufgrund der Feuchtigkeitsschäden leitete die Klägerin am 09.12.2015 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Wuppertal im Hinblick auf u.a. Fehler der Bauwerksabdichtung ein (AZ.: 7 OH 28/15). Im selbstständigen Beweisverfahren erstattete der Sachverständige A. mehrere schriftliche Gutachten, welche teilweise mündlich erläutert wurden.
Am 05.11.2021 fasste die Klägerin in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung unter TOP 03 des Protokolls folgenden Beschluss (Bl. 481.F GA-LG):
"Mangelbeseitigung (Feuchtigkeitserscheinungen) am Gemeinschaftseigentum, auf der Grundlage des Ergebnisses des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen 7 OH 28/15, hier: Klarstellung zum Beschluss des Tagesordnungspunktes 13 aus der Eigentümerversammlung vom 17.08.2015
Beschluss:
Unter Berücksichtigung des bereits gefassten Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 13 aus der Eigentümerversammlung vom 17.08.2015, zu den ursprünglich am Objekt im Sockelbereich aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, bestätigt und beschließt die Eigentümergemeinschaft vorsorglich nochmals, dass durch die Gemeinschaft hiermit die Durchsetzung sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Mängelrechte, insbesondere hinsichtlich der nunmehr durch den Sachverständigen A. im selbstständigen Beweisverfahren (LG Wuppertal, Az. 7 OH 28/15) festgestellten Mängel am Gemeinschaftseigentum gegenüber dem Bauträger B. GmbH ggf. auch gerichtlich geltend gemacht werden sollen.
Es wird klarstellend beschlossen, dass dies insbesondere die in diesem Zusammenhang durch den Sachverständigen festgestellte mangelhafte Abdichtung der Bodenplatte betrifft, mit allen damit einhergehenden Folgekosten, die der Sachverständige in seinem Gutachten im oben genannten selbstständigen Beweisverfahren aufgeführt hat.
Mit der Durchführung des Klageverfahrens wird die Kanzlei C. aus T. benannt und beauftragt."
Die Klägerin hat behauptet, bei einer Eigentümerversammlung am 17.08.2015 hätten ihre Mitglieder beschlossen, dass die Klägerin Gewährleistungsrechte der Eigentümer gegen die Beklagte geltend machen solle.
Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen A. im selbständigen Beweisverfahren entspreche die Abdichtung der Bodenplatte der von der Beklagten errichteten Immobilie im Bereich der Wohnung und des Gemeinschaftsraums im Erdgeschoss nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie sei nicht entsprechend den Vorgaben der DIN 18195 abgedichtet und nicht als wasserundurchlässiges WU-Bauteil errichtet worden. Zur Mängelbeseitigung sei die Einbringung einer Innenabdichtung erforderlich. Zu diesem Zwecke müssten zunächst sämtliche Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung im Erdgeschoss und im Gemeinschaftsraum entfernt werden. Sodann müssten erhebliche Rückbauten erfolgen, bevor dann die Innenabdichtung eingebracht werden könne. Im Anschluss müssten die Räume wiederhergestellt werden. Zudem fielen noch Regiekosten für die Baubegleitung an. Die Wohnung und der Gemeinschaftsraum seien für mehrere Wochen nicht nutzbar. Für die Wohnung im Erdgeschoss würden insoweit Kosten für Rückbau und Sanierung von brutto 44.646,90 EUR und Regiekosten von 6.697,03 EUR anfallen. Ferner würden im Hinblick auf die für die Zeit der Sanierung fehlende Nutzbarkeit von 48 Tagen, Hotelkosten von 5.760,00 EUR anfallen (120,00 EUR pro Tag). Für die Sanierung des Gemeinschaftsraums würden Kosten für Rückbau und Sanierung in Höhe von brutto 45.162,86 EUR und Regiekosten i.H.v. 6.774,43 EUR anfal...