Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauerrichtungsvertrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Sind nach der Baubeschreibung des Bauerrichtungsvertrages die Herstellung einer Stahlbetondecke und Stahlbetonwände geschuldet, sind die Kosten für Baustahlmatten und Stabstahl auch Gegenstand der im vereinbarten Festpreis enthaltenen Hertstellungskosten.
2. Geringfügige Mehrkosten für ohne Zusatzauftrag ausgeführte Mehrleistungen bei gleichzeitigem Wegfall ursprünglich vorgesehener Ausführungen rechtfertigen keinen Mehrpreis zur vereinbarten Pauschalsumme.
3. Läßt der Vertragspartner die ihm gesetzten Fristen zur Mängelbeseitigung und Fertigstellung der Leistung fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Werkvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und auch nicht mehr zur Abnahme des Werkes verpflichtet. Eine per Telefax ausgesprochene Kündigungserklärung entspricht dabei dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 O 462/90) |
Tenor
Die Berufung des Kläger gegen das am 29. Mai 1991 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.900 DM abzuwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 01.03.1990 (Bl. 7 – 11) verpflichtete sich der Kläger, auf dem Grundbesitz der Beklagten zu 2) einen Keller sowie weitere Arbeiten gemäß der Raubbeschreibung zu errichten. Vertragsbestandteil war die Geltung der VOB. Der Herstellungspreis betrug 98.250 DM. Auf den vereinbarten Herstellungspreis haben die Beklagten unstreitig 58.950,13 DM gezahlt (Bl. 42 – 43). Mit der Klage begehrt der Kläger die Vergütung für angeblich von ihm durchgeführte Zusatzarbeiten in Höhe von 9.235,17 DM sowie die Abnahme und Vergütung der nach dem Leistungsverzeichnis geschuldeten Garage. Die Beklagten lehnen die weitere Vertragserfüllung durch den Kläger und die Abnahme der Garage ab.
Der Kläger hat behauptet, aufgrund der Grundwasserproblematik am Grundstück der Beklagten zu 2) seien besondere statische Bewehrungen erforderlich gewesen. Diese zusätzliche Stahlbewehrung stelle eine Mehrleistung dar, die vom Vertragspreis nicht umfaßt gewesen sei. Diese Mehrleistung sei Gegenstand der Rechnung vom 28.04.1990 (Bl. 12). Er hat: ferner behauptet, die Grundwasserproblematik habe auch eine Erhöhung der Kellerwände um 18,5 cm und eine verstärkte Außenisolierung erfordert. Auch diese Mehrleistungen, die Gegenstand der Rechnung vom 28.04.1990 (Bl. 13) seien, seien vom Vertragspreis nicht umfaßt gewesen. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 12.692,97 DM hat er eine Gutschrift in Höhe von 3.457,80 DM in Abzug gebracht (Bl. 14), weil er vertraglich vereinbarte Leistungen unstreitig nicht ausgeführt hat.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.235,17 DM nebst 9,75% Zinsen seit dem 12.05.1990 sowie 12.500 DM Zug mit Zug gegen Abnahme einer Garage auf dem Grundstück … in … … nebst 9,75% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, daß die mit der Rechnung vom 28.04.1990 (Bl. 12) zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Stahlbewehrung nicht gesondert berechnet werden dürften, weil sie Gegenstand des Vertrages vom 01.03.1990 gewesen seien. Die Rechnung vom 28.04.1990 (Bl. 13) betreffe keine Mehrleistungen, sondern es handele sich vielmehr um Leistungen, die erforderlich gewesen seien, um Fehler des Klägers „auszubügeln”. Soweit der Kläger über das vertragliche Maß hinaus eine Außenisolierung erbracht habe, habe er dafür keinen Auftrag gehabt. Sie haben im übrigen die Auffassung vertreten, daß sie zur Abnahme der Garage nicht verpflichtet seien, da sie den Werkvertrag wirksam aus wichtigem Grund gekündigt hätten. Der Kläger habe ihm gesetzte Fristen zur Mängelbeseitigung und Fertigstellung der Leistung fruchtlos verstreichen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Kläger weder die Vergütung für angebliche Mehrarbeiten noch die Erfüllung des Werkvertrages im Hinblick auf die zu errichtende Garage verlangen könne. Die Grundwasserproblematik könne nicht die Ursache für die Verwendung zusätzlichen Baustahls gewesen sein. Deshalb könne der Kläger eine zusätzliche Vergütung für zusätzlich verwendeten Baustahl nicht verlangen. Auch Mehraufwendungen für die Erhöhung der Kellerwände könne der Kläger nicht verlangen, da er ein ordnungsgemäßes Werk erst durch die Planänderung hergestellt habe. Mehraufwendungen für eine verstärkte Außenisolierung könne der Kläger nicht verlangen, da insoweit kein Zusatzauftrag vo...