Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 19.09.1988; Aktenzeichen 5 O 250/85) |
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23. November 1989 das am 19. September 1988 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, wie folgt, abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner,
- der Beklagte zu 1) an das Finanzamt …,
- die Beklagte zu 2) an die Klägerin 12.890,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1985 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 83 % der Klägerin und zu 17 % den Beklagten auferlegt, ausgenommen die durch die Säumnis der Klägerin verursachten Kosten, welche ihr allein auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,– DM abwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Der Klägerin wird gestattet, die von ihr zu leistende Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin erbrachte für zwei Bauvorhaben der Beklagten in den Jahren 1984/1985 Bauarbeiten. Die vorgesehenen Leistungen und die Zahlungsweise hinsichtlich des Bauvorhabens … weist die auf Bl. 166 d.A. vorhandene Ablichtung aus. Diese datiert vom 06.07.1984 und ist vom Zeugen … unterzeichnet. Dieser Auftrag wurde jedoch nur teilweise erfüllt: Die Klägerin fuhr lediglich den Schutt ab und zog die erste Decke.
Bezüglich des Bauvorhabens … wurde am 05.09.1984 ein schriftlicher Werkvertrag geschlossen. Dieser – abgelichtet auf Bl. 12 d.A. – nimmt Bezug auf das Angebot vom 01.05.1984 über 146.557,26 DM. Trotz Aufforderung des Senats vom 22.05.1989 hat die Klägerin nur den auf Bl. 480 f. d.A. abgelichteten Teil des Angebotes vorgelegt. Das Angebot setzt sich aus Einheitspreisen zusammen. Demgegenüber ist der Vertragspreis pauschaliert worden. In der Vertragsurkunde wird das Angebot als Festpreis bezeichnet. Vertragsbestandteile sind laut Werkvertragsurkunde die bauaufsichtlich genehmigten Bauzeichnungen und Berechnungen und die von der Bauleitung als notwendig erachteten Auführungs- und Einzelzeichnungen. Bestandteil des Werkvertrages ist weiterhin die auf Bl. 111 abgelichtete Baubeschreibung. Der Werkvertrag sieht eine Gesamtfertigstellung des Baus bis zum 30.11.1984 vor. Für den Fall der Fertigstellungsfristüberschreitung soll pro Arbeitstag eine Konventionalstrafe von 1 o/oo gezahlt werden.
Wegen des Inhalts des Werkvertrages wird auf Bl. 12 d.A. Bezug genommen.
Gegen Ende 1984 war das Bauvorhaben … zum überwiegenden Teil fertiggestellt. Zwei Schornsteinköpfe waren nicht angebracht, Fenster waren nicht eingeputzt worden. Zu diesem Zeitpunkt stellte die Klägerin ihre Arbeiten an dem Bauvorhaben ein. Am 10.03.1985 fertigte sie zwei Rechnungen. Die erste Rechnung verhält sich – nach Abzug von Abschlagszahlungen – Über einen Restbetrag von 28.347,– DM und ist auf Bl. 41 d.A.. In einer weiteren Rechnung verlangt die Klägerin Vergütung von Zusatzleistungen zum Betrage von 42.767,02 DM. Hierzu wird auf Bl. 40 d.A., Bl. 5 Anlage (A 5) verwiesen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die von ihr zu Abringenden Arbeiten ordnungsgemäß erstellt. Beide Rechnungen rechtfertigten sich hinsichtlich des Bauvorhabens … da die Beklagten über den vorgesehenen Leistungsumfang hinaus Zusatzleistungen angefordert hätten, die erbracht worden seien. Einen Betrag in Höhe von 1.710,– DM läßt sich die Klägerin für nicht ausgeführte Schornsteinköpfe anrechnen. Bezüglich des Objektes … beansprucht sie eine Restwerklohnforderung in Höhe von 14.070,– DM.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 75.127,02 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 05.12.1984 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bezüglich des Bauvorhabens … haben sie behauptet, die Klägerin habe mangelhaft gearbeitet. Hinsichtlich des Bauvorhabens … Thaben sie vorgetragen, der in Höhe von 136.800,– DM vereinbarte Festpreis erfasse auch sämtliche später durchgeführten Leistungen. Deshalb könne die Klägerin nicht Mehr- und Zusatzleistungen abrechnen. Darüber hinaus lägen Mängel des Werks vor, die zu ihrer Beseitigung Kosten in Höhe von 50.000,– DM erforderten. Weiter haben die Beklagten die Aufrechnung mit einem Vertragsstrafenanspruch in Höhe von 9.028,– DM erklärt, da die Kläßerin den vereinbarten Gesamtfertigstellungstermin überschritten habe.
Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 19.740,70 DM nebst Zinsen stattgegeben, davon bezüglich des Bauvorhabens … eine noch offene Werklohnforderung in Höhe von 13.500,– DM berechnet, bezüglich des Bauvorhabens … nach Abzug von Gewährleistungsansprüchen eine Restwerklohnforderung in Höhe von 6.210,70 DM zuerkannt. Auf das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19.09....