Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zu 2) wird – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Klägerin – das am 6.9.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf, soweit es die gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) erhobene Klage betrifft, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 2.556,64 Euro (= 5.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 20.1.1994 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage – insgesamt – abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites – beider Instanzen – hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und zu 2) wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zu 1) und zu 2) vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die 1938 geborene Klägerin wurde am 3.1.1991 mit einer beginnenden Fußheberschwäche notfallmäßig in die unter der Trägerschaft der Beklagten zu 1) stehende und von dem Beklagten zu 2) geleitete neurochirurgische Klinik der H. in D. aufgenommen. Der dort diagnostizierte linksseitige medio-laterale Bandscheibenvorfall in Höhe LWK 4/5 wurde von dem damaligen leitenden Oberarzt Prof. Dr. L. (ursprünglicher Beklagter zu 3) im Wege einer so genannten Nukleotomie am 4.1.1991 operiert. Wegen postoperativ auftretender Schmerzen erfolgte am 7.1.1991 eine computertomographische Untersuchung der Wirbelsäule. Dem Befundbericht des Radiologen Prof. Dr. L. zufolge konnte eine Raumforderung in Höhe der Bandscheiben medio-lateral links nicht ausgeschlossen werden. Zur weiteren Klärung empfahl er die Durchführung einer Kernspintomographie. Eine solche bildgebende Untersuchung unterblieb allerdings zunächst.
Als sich am 12.1.1991 aus der Operationswunde Eiter entleerte und in der daraufhin durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung des Wundabstrichs der Erreger „Staphylococcus aureus” nachgewiesen wurde, begann man – nach einer Antibiotikasensibilitätsprüfung – am 13.1.1991 mit einer Antibiotikabehandlung durch Gabe des Medikamentes „Stapenor”, das am 18.1.1991 durch das Antibiotikum „Sobelin” ersetzt wurde. Wegen einer allergischen Reaktion der Klägerin auf dieses Medikament verabreichte man ab dem 19.1. wieder – bis 31.1.1991 – das Antibiotikum „Stapenor”. Während der gesamten Zeit war die Blutsenkungsgeschwindigkeit (BSG) bei der Klägerin erhöht. Nach einer am 30.1.1991 durchgeführten Röntgenkontrolle wurde am 4.2.1991 ein erneuter Wundabstrich genommen, der als steril beschrieben ist. Daraufhin wurde die Klägerin am 6.2.1991 – trotz einer noch erhöhten Blutsenkungsgeschwindigkeit (82/94) – in die ambulante Behandlung des Beklagten zu 3) entlassen.
Wegen weiter anhaltender Beschwerden stellte sich die Klägerin am 18.2.1991 in der Ambulanz der Beklagten zu 1) vor, in der seinerzeit als Vertreter des Beklagten zu 2) der sie bereits zuvor behandelnde Prof. Dr. L. tätig war. Der veranlasste eine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule. Weil ihm der Röntgenbefund unauffällig erschien (keine Anzeichen für eine Osteomyelitis oder eine Spondylodiscitis), empfahl er eine weitere stufenweise Mobilisierung. Auch bei der erneuten Vorstellung der Klägerin am 25.3.1991 erachtete Prof. Dr. L. trotz einer weiteren Beschwerdesymptomatik den neurologischen Befund als unauffällig und verordnete jetzt krankengymnastische Übungen. Als er bei einer weiteren Vorstellung der Klägerin am 17.4.1991 auch anhand eines gefertigten Computertomogramms keine Auffälligkeiten feststellte, empfahl er die Durchführung einer Kernspintomographie, die am 26.4.1991 erfolgte. Nach diesem Befund ließ sich eine – wahrscheinlich abakterielle – Discitis (Entzündung eines Discus) nicht ausschließen. Die Klägerin wurde zunächst weiter von dem Beklagten zu 3) behandelt. Dieser führte wegen der anhaltenden Schmerzen am 3.5.1991 eine Blockade der Nervenwurzel herbei, was zu einer vorübergehenden Bewegungsunfähigkeit der Klägerin führte. Sie wurde deshalb in das M.-Hospital in D. eingeliefert. Dort diagnostizierte man eine Spondylodiscitis und ordnete eine sofortige Ruhigstellung der Klägerin an. Am 12.5.1991 wurde die Klägerin in die R.-Klinik W. verlegt. Nachdem es dort trotz einer Antibiotikabehandlung („Fosphomycin” und „Certomycin”) zu keiner Befundbesserung kam, verordnete man das Antibiotikum „Augmentan”, nach dessen Gabe sich die Laborwerte allmählich normalisierten. In dem Arztbrief des Dr. R. vom 2.10.1991 (GA 35) wird der abschließende Zustand der Klägerin wie folgt beschrieben:
„Zusammenfassend ist die Spondylodiscitis klinisch und röntgenologisch und was die BSG-Werte betrifft ausgeheilt. Es besteht eine schwere Funktionseinschränkung der LWS bei schwerer Discusdegeneration L 2/3 und Verblockung L 4/L 5.”
Die Klägerin bat die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler um eine Stellungnahme, ob die Spondylodiscitis im Krankenhaus der Bekl...