Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkung eines Grundstücksanteils als "unbenannte Zuwendung" unter Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in einer notariellen Urkunde ("Schenkungsvertrag") im Jahre 1964 vereinbarte Übertragung eines Grundstücksanteils kann entgeltlichen Charakter (sog unbenannte Zuwendung) haben.

 

Orientierungssatz

1. Zitierung: Vergleiche BGH, 1991-10-02, XII ZR 132/90, NJW 1992, 238.

2. Die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem (Bau-)Grundstück ist als ehebedingte Zuwendung zu qualifizieren, wenn sie einen Beitrag des übertragenden Ehegatten zur Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dargestellt hat, weil auf dem Grundstück das Familienheim der Parteien errichtet worden ist.

 

Normenkette

BGB § 516 Abs. 1, § § 516 ff.

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 27.10.1993; Aktenzeichen 1 O 110/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541595

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