Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschungsklage gegen internationales Geschmacksmuster
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Löschungsklage in Bezug auf den deutschen Teil eines internationalen Geschmacksmusters.
2. Zur Bestimmung des Schutzgegenstands eines internationalen Geschmacksmusters.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 4 O 307/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 27.5.2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Danach wendet sich die Klägerin gegen den deutschen Teil des am 19.1.1998 angemeldeten Leuchtengläser (Verres de lampes) betreffenden internationalen Geschmacksmusters der Beklagten DM/042 672, allerdings nur gegen die erste der dort verzeichneten 35 Gestaltungen. Die Gestaltung wird mit den Ordnungsnummern 1.1 und 1.2. in zwei Abbildungen gezeigt. Die Klägerin hat dazu in der Berufungsverhandlung eine Eintragungsbestätigung der OMPI/WIPO vorgelegt. Der Bestätigung sind die beiden nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen entnommen: ...
Die Klägerin war von der Beklagten im Rechtsstreit 4a O 281/01 LG Düsseldorf = 20 U 129/02 OLG Düsseldorf (LG Düsseldorf - 4a O 281/01; OLG Düsseldorf - 20 U 129/02) aufgrund dieses Geschmacksmusters wegen eines bestimmten von ihr vertriebenen Leuchtenschirmes auf Unterlassung, Auskunft, Rechnung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen worden. Dem Schadensersatzfeststellungsbegehren ist durch rechtskräftiges Urteil entsprochen worden, nachdem sich die übrigen Ansprüche durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine Auskunft erledigt hatten. Mit dem Einwand, dem Geschmacksmuster fehle die Neuheit und Eigentümlichkeit, war die Klägerin ausgeschlossen worden.
Die Klägerin erstrebt nunmehr in erster Linie die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Löschung des Geschmacksmusters, in zweiter Linie die Feststellung des Fehlens der Schutzfähigkeit des Musters von Anfang an. Sie beruft sich wiederum auf einen angeblichen vorbekannten Formenschatz, der dem Geschmacksmuster der Beklagten die Neuheit und Eigentümlichkeit nehme. Dazu bezieht sie sich auf ihre beiden Leuchtengläser Nrn. 1295 und 1478, die gem. einem Katalog aus dem Jahre 1997 (Anl. K 3) schon im Juli/August 1997 verbreitet worden seien, auf das am 27.2.1997 angemeldete Geschmacksmuster hinsichtlich Pendelleuchten der Bonalux F. Kalthoff Glasmanufaktur + Lampenfabrik GmbH & Co. KG, Niederkassel, M 97 02 073, zu Nr. 4, aber auch zu Nr. 2, 3 und 5 (Anl. K 4), die internationale Geschmacksmusteranmeldung der Beklagten vom 10.1.1997 DM/038 764 zu Nr. 16 (Anl. K 5), die internationale Geschmacksmusteranmeldung der Beklagten vom 26.4.1993 DM/025 957 zu Nr. 2 und 5 (Anl. K 6) und wegen der Herstellungsart der Leuchten gem. dem angegriffenen Geschmacksmuster auf die Patentschrift der Beklagten DE 199 17 674 mit einer Anmeldung vom 19.4.1999 (Anl. K 7).
Das LG hat - einer Argumentation der Beklagten folgend - die Klage abgewiesen, weil eine Löschungsklage, wie sie hauptsächlich erhoben sei, in Deutschland hinsichtlich internationaler Geschmacksmuster nicht gegeben sei und es hinsichtlich des Hilfsbegehrens an einem Feststellungsinteresse der Klägerin fehle.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre Begehren weiterverfolgt. Sie macht weiterhin geltend, dass auch in Bezug auf den deutschen Teil eines internationalen Geschmacksmusters eine Löschungsbewilligungsklage in Frage komme. Ihr Interesse an der hilfsweise begehrten Feststellung ergebe sich aus der Gefahr, von der Beklagten wegen einer Verletzung des Geschmacksmusters belangt zu werden. Sie beabsichtige eine Restitutionsklage hinsichtlich des Urteils im Vorprozess.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ggü. der OMPI/WIPO schriftlich in die Löschung des Geschmacksmusters DM/042 672 (Muster 1.1 und 1.2) für Deutschland einzuwilligen.
hilfsweise
festzustellen, dieses Geschmacksmuster sei bei seiner Anmeldung nicht schutzfähig gewesen, mithin nichtig, weswegen Ansprüche der Beklagten als Inhaberin gegen sie, die Klägerin, aus einer etwaigen Verletzung des Geschmacksmusters nicht gegeben seien.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG, durch das ihre Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die teilweise Löschung des deutschen Teils d...