Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 15.06.2000; Aktenzeichen 17 O 14/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Juni 2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 8.000,– EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 17. Juni 1997 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen Leasingantrag über einen PKW Porsche Boxter zur überwiegend privaten Nutzung. Die Laufzeit des Vertrages war für 43 Monate vorgesehen; die monatliche Leasingrate sollte 1.383,99 DM zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Es war ein Restwert von 40.000,– DM incl. Mehrwertsteuer vorgesehen. Für die Klägerin wurde der Leasingantrag am 24. Juni 1997 unterzeichnet.
In dem Vertrag heißt es unter anderem:
„Der Boxter ist während der Leasingzeit,…, gemäß § X Abs.1 der Leasingbedingungen im nachfolgendem Umfang über den Leasinggeber versichert:
…
Voll- und Teilkaskoversicherung mit jeweils DM 2.000 Selbstbeteiligung”
Der Vertrag enthält weiterhin eine Widerrufsbelehrung, in der es u.a. heißt:
„Der Leasingnehmer ist berechtigt, binnen einer Woche nach Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung und Aushändigung des Antrages auf Abschluss des Leasingvertrages (Leasingvertragsformulars) an den Leasinggeber, seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich zu widerrufen.”
Nach § XI Nr. 5 der Leasingbedingungen konnte jeder Vertragspartner bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs den Leasingvertrag zum Ende eines Monats kündigen.
Der Beklagte, der das Fahrzeug am 19. Juni 1997 übernommen hatte, zeigte am 19. Juli 1997 in Solingen den Diebstahl des Fahrzeugs an. Mit Schreiben vom 11. August 1997 erklärte der Beklagte die Kündigung des Leasingvertrages.
In der Folgezeit wurde gegen den Beklagten wegen des Verschwindens des Fahrzeugs ein Strafverfahren (24 Ds 21 Js 1186/97 StA Wuppertal)geführt. Vom Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat und der Unterschlagung wurde der Beklagte auf seine Berufung hin durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Dezember 1999 freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Streithelferin, bei der die Klägerin eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen hatte, verweigerte eine Entschädigung. Im Verfahren 8 O 348/2000 LG Stuttgart nahm die Klägerin ihre Streithelferin daraufhin auf Zahlung von 66.110,43 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage wurde durch Urteil vom 24. Januar 2001 abgewiesen. Eine zunächst gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm die Klägerin später zurück.
Die Klägerin hat ihren kündigungsbedingten Schaden mit 83.250,43 DM beziffert und von dem Beklagten weitere 10.239,– DM als Erstattung für die gerichtliche Inanspruchnahme ihrer Streithelferin beansprucht.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe das Fahrzeug unterschlagen und gegenüber der Streithelferin eine Obliegenheitsverletzung begangen, in dem er dieser gegenüber falsche Angaben in der Schadensanzeige gemacht habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 93.579,43 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz- Überleitungs- Gesetzes aus einem Betrag von DM 83.250,43 seit dem 03.09.1997 und aus einem weiteren Betrag von DM 10.329,00 seit dem 11.04.2001 zu zahlen;
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 93.579,43 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz- Überleitungs- Gesetzes aus einem Betrag von DM 83.250,43 seit dem 03.09.1997 und aus einem weiteren Betrag von DM 10.329,00 seit dem 11.04.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Versicherungsansprüche der Klägerin an den Beklagten aus dem Schadensfall (wird ausgeführt) gegenüber H.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, an dem Verschwinden des Fahrzeugs treffe ihn kein Verschulden; eine Obliegenheitsverletzung falle ihm nicht zur Last.
Er hat die Auffassung vertreten, die Sach- und Preisgefahr liege bei der Klägerin; eine abweichende Regelung in den Leasingbedingungen sei nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Die Klägerin sei verpflichtet, die Streithelferin auf eigenes Risiko und eigene Kosten unter Ausschöpfung des Instanzenweges in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 83.250,43 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens hält er seine Auffassung aufrecht, die Klägerin sei verpflichtet (gewesen), die Streithelferin durch alle Instanzen auf Zahlung einer Entsc...