Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 04.10.2006; Aktenzeichen 10 O 325/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Düsseldorf vom 4.10.2006 - Az. 10 O 325/05 - teilweise abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt:
1. an den Kläger jeweils 127.822,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2005 zu zah-len,
2. jeweils Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie aus dem Empfang von 250.000 DM im Juli 2000 gezogen haben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Auskunftsansprü-che zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 1.000 EUR. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Urteils hin-sichtlich der Zahlungsansprüche zu 1. durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Der Kläger ist der einzige Sohn und Vorerbe des am 16.1.1999 verstorbenen M. P. (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser hat in seinem handschriftlichen Testament keine Vermächtnisse ausgesetzt (Bl. 26 ff. GA). Die Beklagten sind die Kinder des langjährigen Freundes und Geschäftspartners des Erblassers, Herrn J. J..
Im Jahre 1992 errichtete der Erblasser im Alter von 81 Jahren die so bezeichnete M.-Stiftung in L., die zu den sog. B.-Stiftungen gehört. Der Erblasser konnte zu seinen Lebzeiten wie ein Kontoinhaber über das Stiftungsvermögen frei verfügen. Im Reglement der Stiftung vom 18.5.1993 heißt es (Bl. 47 ff., GA):
Art. 1
Herrn M. P. [...] stehen zu seinen Lebzeiten alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zu.
Art. 2
Nach dem Ableben des Erstbegünstigen gem. Art. 1 [...] hat der Stiftungsrat gem. § 8 der Stiftungsstatuten einen Familienrat zum Obersten Organ zu bestellen. [...].
Art. 4
Nach dem Ableben des Erstbegünstigten [...] ist der Vermögenssocietät G. S. & Partner die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu übertragen, [...].
Art. 6
Nach der jeweiligen Vollendung des 25. Lebensjahres der folgenden Personen sind einmalige Ausschüttungen zu machen:
- 250.000.00 DM an A. J., geb. am 19.8.1978 [...]
- 250.000.00 DM an K. J., geb. am 30.7.1981 [...].
Art. 10
Herr M. P. hat jederzeit das Recht, dem Stiftungsrat Abänderungen dieses Reglements aufzutragen.
Nach dem Tode von Herrn M. P. kann der Stiftungsrat nur noch Änderungen am Reglement vornehmen, die im Wesentlichen die Vorschriften des gegenwärtigen Reglements nicht beeinträchtigen."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das von den Beklagten in Kopie vorgelegte Reglement der Stiftung Bezug genommen.
In einem Schreiben an einen Bevollmächtigten des Klägers vom 26.11.1999 teilte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung D. mit, dass nach den dortigen Ermittlungen die durch den Erblasser errichtete M.-Stiftung im Öffentlichkeitsregister verzeichnet sei und der Nachweis der Existenz der Stiftung nach Ansicht der Steuerfahndungsstelle D. eindeutig erbracht sei (Bl. 154 GA). Die Finanzbehörde ging seinerzeit noch davon aus, dass die Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung der Schenkungssteuer unterliege.
Bei einer Vernehmung im Rahmen eines u.a. gegen ihn selbst gerichteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hatte sich der Erblasser als Beschuldigter am 7.10.1998 wie folgt geäußert:
"Sofern ich gefragt werde, ob ich eine Familienstiftung in L. gegründet habe, erläutere ich folgendes:
Ich wollte für die Jugend (Enkel) etwas tun in Form einer Stiftung. Anfang der 90iger Jahre habe ich mich mit dem Problem befasst. Ich habe niemals verschwenderisch gelebt und viel sparen können, so dass es mein Ziel war, für die Enkel eine Stiftung zu gründen, dass sie mit ihrem 25. Lebensjahr 250.000 DM überwiesen bekommen und ggf. sofern nötig monatlich 1.000 DM zum Studium geleistet werden.
Insgesamt wurden von mir ca. 3.000.000 (in Worten = drei Millionen) auf die Stiftung übertragen.
Das Geld stammte aus meinen Ersparnissen bei der C. und T. & B. Bank in D.
Zunächst habe ich mich bei der Steuerberatungsgesellschaft Treuarbeit nach der Gründung einer Stiftung erkundigt. Das war ca. Anfang der 90er Jahre. Die Gründung kam mir damals sehr kompliziert vor, so dass ich zunächst von einer Gründung abgesehen habe [...].
Danach habe ich mich mit meinem Vermögensverwalter B. S. z von der Fa. G., S. & Partner Vermögensverwaltungs GmbH über diese Problematik unterhalten. [...]. Schmitz wies mich darauf hin, dass man eine Stiftung in L. gründen könnte.
Die Gründungsmodalitäten habe ich nur mit dem nach D. gekommenen Mitarbeiter des Büro B. besprochen [...].
Die Gelder, die nach L. gebracht wurden, wurden von mir bar bei der C. bzw. T. & B. Bank D. abgeholt und bei mir zuhause diesem vorbenannten Mitarbeiter übergeben. Dieser hat dann dieses Geld, was sukzessive abgeholt wurde, mit einem Koffer nach L. gebracht und dort zugunsten der Stiftung einbezahlt.
Unter...