Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 07.03.2014; Aktenzeichen 34 O 74/13) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.3.2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf (34 O 74/13) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, zu dessen Mitglieder u.a. mehrere Vollsortimentmöbelhäuser gehören, macht gegen die Beklagte, die bundesweit, u.a. in Düsseldorf, Möbelhäuser betreibt, wegen der nachfolgend eingeblendeten in der R vom.. im 1. Teil auf Seite 5 erschienenen Anzeige (Anlage K 2) einen Unterlassungsanspruch geltend.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Anzeige, in der Angebote für konkrete Wohnmöbel mit Kaufpreis und Monatsrate enthalten sind und eine 0,0 % - Finanzierung auf 48 Monate zur Finanzierung des Möbelkaufpreises angeboten wird, sei ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, da in der Anzeige - insoweit unstreitig - jede Angabe zu Identität und Anschrift der finanzierenden Bank fehlt.
Nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten mit Schriftsatz vom 3.4.2012 (Anlage K 3), die seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten abschlägig beantwortet worden ist (Anlage K 4), hat er die Beklagte deshalb mit Klage vom 1.8.2012 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klageschrift nebst verfahrensleitender Verfügung und Ladung zum ca. 1 Jahr später bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagten persönlich am 10.8.2012 zugestellt worden; die Zustellung der Verfügung nebst Terminladung an den Kläger erfolgte wenige Tage nach Einreichung der Klage. Mit Schreiben vom 30.7.2013 teilte der bereits in der Klageschrift genannte Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Gericht mit, dass ihm weder die Klage noch die Terminladung zugestellt worden ist und bat um Akteneinsicht, die am 8.8.2013 erfolgte.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gelte nur für entgeltliche Finanzdienstleistungen.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des LG vom 7.3.2014, mit welcher der Klage stattgegeben wurde, Bezug genommen. Das LG hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3 Abs. 1, 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG bestehende Unterlassungsanspruch des Klägers sei nicht verjährt. Denn die mit Kenntnis von der streitgegenständlichen Werbung zumindest am 3.4.2012 beginnende Verjährungsfrist von 6 Monaten sei durch Klageerhebung am 1.8.2012 gem. § 204 Abs. Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 261 Abs. 1, 167, 172 ZPO gehemmt gewesen. Auch wenn innerhalb der Verjährungsfrist die Klage nur an die Beklagte selbst zugestellt worden sei, schade dies nicht. Denn die ordnungsgemäße Zustellung an den in der Klageschrift benannten Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei "demnächst" erfolgt.
Die Beklagte hätte in der streitgegenständlichen Werbung die Identität und die Anschrift der finanzierenden Bank angeben müssen. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 5a Abs. 3 UWG auf entgeltliche Leistungen ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Soweit in der Vorschrift vom "Preis" der angebotenen Waren und Dienstleistungen gesprochen werde, könne ein Preis - dem Wortlaut nach - auch Null sein. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dass der Verbraucher schon dann über die Identität und Anschrift des Unternehmens Kenntnis erlangt, wenn er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, nämlich dann, wenn er hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist. Eine solche Entscheidung könne der Verbraucher in gleicher Weise treffen, unabhängig davon, ob das Produkt/die Dienstleistung einen Preis von Null oder einen Preis über Null habe. Insbesondere bei einer 0,0 %-Finanzierung solle dem Verbraucher zur Kenntnis gegeben werden, welche Bank ein solches Angebot abgibt, weil der Verbraucher bei Raten-Abzahlungsproblemen möglicherweise einen Schufa-Eintrag einer eher als unseriös geltenden Bank oder weil er die Insolvenz einer als unseriös geltenden Bank mit dem Risiko der Neufinanzierung vermeiden möchte oder weil er möglicherweise nur oder gerade nicht mit deutschen oder ausländischen Banken vertraglich verbunden sein möchte.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt sie - insoweit in Übereinstimmung mit der Klägerin - die Ansicht, § 5a Abs. 3 UWG sei im Lichte der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments ...