Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen I ZR 123/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.3.2005 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin stellt eine Maschine her, mit der Schlüsselprofile gefräst werden können. Diesen Fräsautomaten vertreibt die Klägerin seit 2001 an Schlüsseldienste, die mit dessen Hilfe anhand eines Originalschlüssels aus einem Stück Metall den Rohling für einen Nachschlüssel selbst fräsen können. Soweit bestimmte Schlüsselprofile patent- oder markenrechtlich geschützt sind, besteht seit Jahren eine Auseinandersetzung zwischen den Schlüsselherstellern bzw. dem sie repräsentierenden beklagten Verband und der Klägerin. Vor diesem Hintergrund richtete der Beklagte unter dem 7.1.2004 ein Rundschreiben an verschiedene Schlüsseldienste bzw. Schlüsselfachgeschäfte, in dem vor allem auf eine Verantwortlichkeit der einzelnen Schlüsseldienste hingewiesen wird, wenn patent- oder markenrechtlich geschützte Schlüsselprofile unter Verwendung des Geräts der Klägerin nachgefräst werden. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 80 ff. GA) Bezug genommen. Mit der Klage begehrt die Klägerin Unterlassung der in dem Schreiben aufgestellten Behauptungen, Auskunft über die Adressaten der Behauptungen und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Hinweise des Beklagten seien deshalb unlauter, weil sie zu pauschal und ohne nähere Angaben zu den verletzten Schutzrechten erfolgt seien, was den Adressaten eine Überprüfung der Angaben nicht ermögliche. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Er verweist darauf, dass das LG Düsseldorf inzwischen mit Urteil vom 3.5.2005 (4b O 187/04) entschieden habe, dass die Klägerin mit dem Vertrieb des Profilfräsautomaten als mittelbare Patentverletzerin wegen der Verletzung eines Patents der W. GmbH verantwortlich sei. Darüber hinaus verweist der Beklagte auf eine Reihe von Markenrechten an Schlüsselprofilen. Vor diesem Hintergrund treffe die Aussage in dem angegriffenen Schreiben des Beklagten, das eine Verantwortlichkeit der Schlüsseldienste für Schutzrechtsverletzungen darstelle, zu. Auch die Klägerin hafte für die Markenverletzungen zumindest als Störerin. Das Schreiben vom 7.1.2004 sei auch, anders als vom LG vertreten, mit einer Abnehmerverwarnung nicht vergleichbar. Es enthalte vielmehr nur eine dem Beklagten frei stehende Äußerung einer Rechtsmeinung. Dem Beklagten sei es zudem nicht zuzumuten und auch nicht möglich, den Anforderungen des LG nachzukommen, sämtliche Schutzrechte an Schlüsselprofilen zu ermitteln und in einem Rundschreiben darzustellen. Schließlich fehle es jedenfalls an einem Verschulden des Beklagten.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und verweist insbesondere auf die Pauschalität der in dem angegriffenen Schreiben aufgestellten Aussagen, die den Adressaten keinerlei Überprüfung ermöglichten.

B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1, § 546 ZPO. Das LG hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. Auch der ergänzende Vortrag im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

I. Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG. Der Beklagte hat im geschäftlichen Interesse seiner Mitglieder, der Schlüsselhersteller, deren Wettbewerb zur Klägerin bei der Herstellung von Schlüsselprofilen in unlauterer Weise und damit gezielt zum Nachteil der Klägerin behindert i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG.

1. Die vom LG vertretene Auffassung, der vorliegende Fall sei nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur sog. Abnehmer- oder Schutzrechtsverwarnung entwickelt hat, zu lösen, ist allerdings nicht zweifelsfrei. Danach entspricht es ständiger, auf das Reichsgericht zurückgehender Rechtsprechung des BGH, dass die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition sowohl des Verwarnten als auch de...

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