Leitsatz (amtlich)
1. Ist im Rahmen eines Bauträgervertrages bei einem Verlangen nach Zustimmung zur Grundbucheintragung zwischen den Parteien bei an sich unstreitiger Verpflichtung zur Auflassung lediglich noch die Freigabe (bzw. Berechtigung) der letzten Kaufpreisrate(n) im Streit, ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Höhe der streitigen Restkaufpreisforderung(en) zu bestimmen.
2. Für den Fall, dass der Käufer Leistungen im Umfang der letzten beiden Kaufpreisraten verlangt, die zugleich Voraussetzung für den - nach bereits erklärter Auflassung - vom Notar zu stellenden Antrag auf Eigentumsumschreibung sind, gelten die vorstehenden Grundsätze im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechend.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 O 320/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Krefelds vom 25.7.2013 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.811,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.308,60 EUR seit dem 20.7.2012, aus weiteren 6.252,48 EUR (6.502,48 ./. 250 EUR) seit dem 15.11.2012 und aus weiteren 250 EUR seit dem 21.11.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz - einschließlich der Nebenintervention - werden der Beklagten zu 59 % und den Klägern zu 41 % auferlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz - einschließlich der Nebenintervention - werden der Beklagten zu 29 % und den Klägern zu 71 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die zulässige - auf einen Teilbetrag i.H.v. 2.286,47 EUR (3.928,43 EUR ./. 1.641,96 EUR) beschränkte - Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
I. Gegen die den Klägern zuerkannten Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten i.H.v. 4.000 EUR, Möbeleinlagerungskosten i.H.v. 2.236,96 EUR sowie Architektenkosten i.H.v. 265,52 EUR, somit Ersatzansprüche i.H.v. insgesamt 6.502,48 EUR erhebt die Berufung der Beklagten keine Einwände.
II. Die Berufung der Beklagten macht mit Erfolg geltend, dass sie den Klägern Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht - wie vom LG angenommen - auf Basis eines Gegenstandswerts in Höhe des Gesamtkaufpreises der Wohnung von 354.500 EUR schuldet, sondern nur auf Basis eines geringeren Gegenstandswerts i.H.v. bis 80.000 EUR.
In dem - weiterhin unstreitig - nach Verzugseintritt erstellten Anwaltsschreiben vom 17.7.2012 (45 ff. GA) haben die Kläger die Beklagte auffordern lassen, ihren vertraglichen Verpflichtungen zur "Fertigstellung der Wohnung" unverzüglich, spätestens bis zum 31.7.2012 nachzukommen.
1. Die Raten Nr. 1 bis Nr. 5 gem. § 5 des notariellen Bauträgervertrages vom 13.5.2011 (vgl. 24 GA) waren damit nicht Gegenstand des anwaltlichen Schreibens vom 17.7.2012, zumal die Kläger in keiner Weise - insbesondere auch nicht hilfsweise - eine Abstandnahme vom Bauträgervertrag erklärt bzw. angedroht bzw. insoweit Ansprüche auf Rückzahlung bzw. Rückabwicklung geltend gemacht haben.
2. Die Kläger haben vielmehr die Erfüllung der in diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Leistungen der Beklagten im Rahmen der 6. Kaufpreisrate (Bezugsfertigkeit/Besitzübergabe) und 7. Kaufpreisrate (vollständige Fertigstellung) geltend gemacht.
Damit bemisst sich das für die Bemessung des Gegenstandswerts der Vergütung ihres vorgerichtlich tätigen Anwalts maßgebliche Interesse der Kläger an ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Fertigstellung der Wohnung (d.h. der bis zur diesbezüglichen 7. Kaufpreisrate zugrunde liegenden Leistungen der Beklagten), wie die Beklagte in der Berufungsbegründung auch ausdrücklich zugesteht (vgl. 180 GA, dort unter II., 1. Satz).
a. Der Einwand der Beklagten, sie sei allenfalls mit der Herstellung der Bezugsfertigkeit (entsprechend lediglich einem Teil der 6. Kaufpreisrate) in Verzug geraten, nicht aber mit der Übergabe der Wohnung, da die Wohnungsübergabe bei Bezugsfertigkeit nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der vorletzten Kaufpreisrate vorzunehmen gewesen sei, hat aus mehrfachen Gründen keinen Erfolg.
Zum einen bemisst sich der Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit der Anwälte der Kläger grundsätzlich nach deren wirtschaftlichen Interesse, nicht nach dem wirtschaftlichen (Abwehr-/Verteidigungs-)Interesse der Beklagten.
Zum anderen ist der Beklagten wegen ihres im Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 17.7.2012 - insoweit unstreitig - eingetretenen Verzugs die Einrede des nicht erfüllten Vertrages verwehrt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 320 Rz. 6 m.w.N.).
b. Der im Senatstermin vom 16.5.2014 erhobene Einwand der Kläger, indem sie mit anwaltlichem Schreiben vom 17.7.2012 die vollständige Fertigstellung (im Sinne der 7. Kaufpreisrate) gel...