Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 25.05.2016; Aktenzeichen 12 O 267/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.05.2016 (Az. 12 O 267/14) wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt 1, ....., Blätter ..... und ..... eingetragenen Grundbesitz (Gemarkung ....., Flur ....., Flurstück ..... [Gebäude- und Freifläche, Wohnen, ....., 210 m2 groß] sowie Flurstück ..... [Gebäude- und Freifläche, Parken und Verkehr, ....., 273 m2 groß] sowie den Besitz an den Kläger zu übergeben und zwar
b) hinsichtlich des Wohneigentums mit einem Miteigentumsanteil von 280/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im dritten und vierten Obergeschoss nebst Balkonen und Austritt, im Aufteilungsplan mit Nummer 4 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009),
c) hinsichtlich des Teileigentums mit einem Miteigentumsanteil von 1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Keller im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nummer 8 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009),
d) hinsichtlich des Teileigentums mit einem weiteren Miteigentumsanteil von 1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nummer 9 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009),
e) hinsichtlich des Teileigentums mit einem weiteren Miteigentumsanteil von 1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nummer 10 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009),
f) hinsichtlich des Teileigentums mit einem weiteren Miteigentumsanteil von 1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nummer 11 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009)
jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 112.224,52 EUR.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden auf Grund des durch die Beklagte unwirksam erklärten Rücktritts vom 09.10.2013 hinsichtlich des Bauträgervertrags vom 16.12.2009 und der Vertragsergänzung vom 18.06.2012 zu ersetzen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.330,61 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung und Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87%.
Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt nach außerordentlicher Kündigung der noch ausstehenden Restarbeiten aus einem mit der Beklagten geschlossenen Bauträgervertrag über eine Eigentumswohnung Besitz- und Eigentumsverschaffung hieran sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen verzögerter Fertigstellung des Kaufobjekts.
Die Parteien schlossen am 14.12.2009 einen Bauträgervertrag (Bl. 13 ff. GA) über eine Eigentumswohnung nebst Keller und drei Tiefgaragenstellplätzen zu einem Kaufpreis von 1.885.000 EUR. Dieser teilte sich auf in den Wert des Miteigentumsanteils an dem Grundstück in Höhe von 565.000 EUR (30% des Kaufpreises) sowie den Werklohn in Höhe von 1.320.000 EUR. Der Bauträgervertrag sah in § 3 Ziffer 6 die Verpflichtung der Beklagten vor, das Vertragsobjekt bis spätestens 30.06.2011 bezugsfertig und bis spätestens 30.09.2011 vollständig fertigzustellen. Gemäß § 5 Ziffer 3 des Vertrags durfte die Beklagte die zu zahlenden Kaufpreisraten nach freiem Ermessen entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf in sieben Teilbeträgen nach im Einzelnen bestimmten Prozentsätzen festlegen. Unter § 6 Ziffer 3 des Vertrags bestimmten die Parteien, dass Streitigkeiten über den jeweiligen Bautenstand bzw. die vollständige Fertigstellung durch einen von der IHK Düsseldorf bestimmten, öffentlich vereidigten und unabhängigen Sachverständigen entschieden werden sollten, wobei hierdurch der Rechtsweg nicht ausgeschlossen war. Der Vertragstext des Bauträgervertrags wurde von der Beklagten zur Verfügung gestellt. Entsprechende Klauseln verwendete die Beklagte gegenüber sämtlichen Erwerbern des streitgegenständlichen Bauprojekts.
Die Beklagte stellte das Kaufobjekt zu den vereinbarten Terminen weder bezugs- noch vollständig fertig.
Mit weiterem notariellem Vertrag...