Verfahrensgang
LG Kleve (Entscheidung vom 29.04.2009) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 29.04.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger auf das Konto der B AG H, einen Betrag in Höhe von EUR 20.820,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2008 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 23.380,00 EUR erledigt ist.
Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger einen weiteren Betrag von 5.008,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 35 % den Klägern und zu 65 % den Beklagten zu 1 und zu 2 zur Last.
Die Kosten des 2. Rechtszuges fallen zu 33 % den Klägern und zu 67 % den Beklagten zu 1 und 2 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Kläger nehmen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner gemäß § 817 Satz 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3, 5 MaBV auf Rückerstattung zuviel gezahlter Raten aus einem Bauträgervertrag und außerdem - auf Grund eines in 2. Instanz geschlossenen Zwischenvergleichs - auf Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe u.a. in Anspruch.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung des in II. Instanz noch anhängigen Zahlungsantrages ausgeführt:
Ein Zahlungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB bestehe nicht, weil die Leistungen der Kläger nicht ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Rechtsgrund für die Leistungen sei der notarielle Vertrag vom 29.12.2005 in der Fassung vom 13.02.2006, der rechtswirksam geschlossen worden sei. Zwar seien die von den Klägern geleisteten Abschlagszahlungen nach dem im Vertrag vom 13.02.2006 vereinbarten Zahlungsplan nicht im geleisteten Umfang fällig gewesen, jedoch sei die Rückforderung nach § 813 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Mangels Anwendbarkeit der MaBV bestehe auch kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 2. Ein Zahlungsanspruch folge auch nicht aus § 637 Abs. 3 BGB.
Die Kläger haben form- und fristgerecht gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt begründet:
Das Landgericht habe verkannt, dass es nach der Rspr. des BGH für die Anwendbarkeit der MaBV entscheidend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme. Die MaBV sei auf alle Verträge anzuwenden, bei denen die später bauausführende Firma zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages Eigentümerin des zu bebauenden Grundstückes sei. Eine solche Fallgestaltung liege hier vor. Die Kläger seien unstreitig erst nach Baubeginn und nach der Anforderung der ersten Rate Eigentümer geworden. Die Beklagte zu 1 sei nach Eigentumsumschreibung Bauherrin geblieben. Für den Begriff des Bauherrn sei entscheidend, dass dieser als Herr des gesamten Baugeschehens nach außen auftrete und bestimmenden Einfluss auf das gesamte Baugeschehen innehalte. Diese Merkmale träfen auf die Beklagte zu 1 zu. Sie sei während des gesamten Bauvorhabens für das Reihenmittelhaus gegenüber sämtlichen Dritten einschließlich der Behörden als Bauherrin aufgetreten. Sämtliche Schreiben seien an sie adressiert gewesen. Sie habe auch die Hoheit über das Baugeschehen gehabt und frei schalten und walten können. Es hätten keinerlei zwischenzeitliche Absprachen oder Klärungen mit den Klägern gegeben. Diese seien auch nicht befugt und in der Lage gewesen, selbständig Verträge mit Unternehmern für die einzelnen Gewerke zu schließen. Der Bestand des Grundstückskaufvertrages sei untrennbar mit dem Bestand des Werkvertrages verbunden gewesen. Ferner habe das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigt, dass es ein von den Beklagten selbst so bezeichnetes Geschäftsmodell sei, die Vorschriften der MaBV zu umgehen, um am Markt als Bauträger günstiger auftreten zu können, da eine Abwicklung gemäß der MaBV durch die erforderliche Vorfinanzierung teurer sei. Bei der Abwicklung dieses Geschäftsmodells seien die Beklagten unterstützt worden vom Notar Dr. O, der u.a. dringend erforderliche Belehrungen unterlassen und vollstreckbare Ausfertigungen der Kaufvertragsurkunde vom 29.12.2005 erteilt habe ohne zu beachten, dass die Vollstreckungsunterwerfung unwirksam und in der Urkunde vom 13.2.2006 ein anderer Zahlungsplan vereinbart worden sei. Schließlich seien die Beklagten vom Gutachter E unterstützt worden, der nicht unabhängig gewesen sei. Die Beklagte zu 1 werbe in den örtlichen Zeitungen stets als Bauträgerin. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungsplan im Vertrag vom 29.12.2005 müsse sich an den Anforderungen des § 3 Abs. 2 MaBV...