Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 02.12.1987; Aktenzeichen 41 O 200/87) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers Jürgen T… wird das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 1987 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf den Antrag des Antragstellers wird die einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 1987 – 41 O 200/87 – teilweise wie folgt bestätigt:
Der Antragsgegnerin, der T… GmbH, wird durch einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Unwirksamkeit des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 1987 betreffend die Abberufung des Antragstellers Jürgen T… als Geschäftsführer untersagt, den Antragsteller daran zu hindern, seine Tätigkeit als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Antragsgegnerin fortzuführen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 DM angedroht.
Der weitergehende Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird dem Antragsteller Jürgen T… unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, für den Fall der Zuwiderhandlung durch einstweilige Verfügung untersagt, den Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin Marlies T… zum Handelsregister anzumelden.
Die einstweilige Verfügung, durch die dem Antragsteller Jürgen T… bis zur Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom 8. Oktober 1987 untersagt worden ist, die Befugnisse eines Geschäftsführers der T… GmbH auszuüben und/oder die Gesellschaft rechtsgeschäftlich zu vertreten, wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlußberufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller Jürgen T… 20 % und die Antragstellerin T… GmbH 80 %. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Berufungskläger zu 10 % und der Berufungsbeklagten zu 90 % auferlegt.
Tatbestand
Der Antragsteller Jürgen T… und Marlies F…, die den Antragsteller kurze Zeit später heiratete, gründeten durch notariellen Vertrag vom 24. März 1962 (UR-Nr. …/62 des Notars K… in …) die T… GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und der Vertrieb von Werkzeugmaschinen aller Art. Das Stammkapital übernahmen die Gesellschafter je zur Hälfte, seit 2. Juli 1985 je 25.000 DM. Die Gesellschafter bestellten sich gegenseitig zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der GmbH.
Am 2. Februar 1967 schlossen die beiden Gesellschafter einen weiteren Gesellschaftsvertrag, durch welchen sie ihrer bereits seit 1. Oktober 1962 betriebenen Handelsgesellschaft die gesellschaftsrechtliche Form einer Kommanditgesellschaft unter der Bezeichnung T… GmbH & Co. KG gaben. Gegenstand ist der An- und Verkauf gebrauchter und neuer Werkzeugmaschinen aller Art und branchenüblicher Artikel sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften. Komplementärin wurde die T… GmbH, während Jürgen und Marlies T… mit je 50.000 DM als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt sind. Zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Kommanditgesellschaft ist die Komplementärin berechtigt und verpflichtet.
Im Laufe der letzten Jahre verschlechterten sich sowohl die persönlichen als auch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der beiden Gesellschafter so sehr, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit mehr und mehr beeinträchtigt wurde. Unstreitig besteht heute ein Zerwürfnis, das eine Fortsetzung der Zusammenarbeit erheblich belastet. Als Ursache hierfür betrachtet Marlies T… zahlreiche schwerwiegende Verstöße ihres geschiedenen Ehemannes gegen seine Geschäftsführer- und Gesellschafterpflichten, während Jürgen T… behauptet, seine – inzwischen von ihm geschiedene – Ehefrau habe seit der Trennung vor einigen Jahren mit allen Mitteln versucht, ihn aus der T… herauszudrängen.
Am 8. Oktober 1987 fand eine Gesellschafterversammlung der GmbH statt, in der beide Gesellschafter jeweils mit ihren Stimmen gegen die Stimmen des Mitgesellschafters wechselseitig die Abberufung als Geschäftsführer und die Ausschließung aus der Gesellschaft aus wichtigem Grunde beschlossen. Zur Begründung warfen sie sich gegenseitig eine Reihe grober Pflichtverletzungen vor. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung Bezug genommen.
Wenige Tage später haben Jürgen T… und die T… GmbH, vertreten durch Marlies T…, jeweils Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt.
Der Antragsteller Jürgen T… hat in dem Verfahren 41 O 200/87 beantragt,
1. der T… GmbH aufzugeben, ihm zu gestatten, bis zur Entscheidung der Klage zur Hauptsache über die Unwirksamkeit des Beschlusses über die Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 1987 seine Tätigkeit als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer fortzuführen,
2. der Antrags...