Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 37 O 118/21)

 

Tenor

Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Zwischenurteils wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 11.000,- EUR zu leisten.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, ein Unternehmen in der Form der Limited Liability Company ("Co. Ltd.") mit Sitz in Shanghai/China, nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin stellt Elektroautos her und entwickelt autonome Fahrtechnologien; sie ist Inhaberin der am 22. August 2018 angemeldeten und am 15. Dezember 2018 eingetragenen Unions-Bildmarke 001, die unter anderem in der Warenklasse 12 Schutz für "Automobile" und in der Dienstleistungsklasse 39 Schutz für die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der eingetragenen Marken genannten Transportdienstleistungen beansprucht.

Die Antragsgegnerin ist eine Tochtergesellschaft der in Frankreich geschäftsansässigen A., die Kraftfahrzeuge herstellt; sie vertreibt und bewirbt die Fahrzeuge ihrer Konzernmutter in Deutschland. A. schuf die Marke "B.", unter der künftig neue Dienstleistungen im Bereich Mobilität, Energie und Daten angeboten werden sollen. Zu ihren Gunsten sind unter anderem die im Jahr 2021 angemeldeten und eingetragenen Unions-Bildmarken 002 sowie 003 geschützt. Die Antragstellerin erhob Anfang September 2021 unter anderem gegen die Marke 002 Widerspruch und beantragt, die Marke 003 für nichtig zu erklären. Sie sieht in der Nutzung der zugunsten Renaults geschützten Zeichen eine Verletzung ihrer Verfügungsmarke und meint, die angegriffenen Zeichen seien der normal kennzeichnungskräftigen Verfügungsmarke unter Berücksichtigung der gegebenen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit verwechslungsfähig ähnlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für unbegründet erachtet. Der Verfügungsantrag sei darauf gerichtet, der Antragsgegnerin zu untersagen, die angegriffenen Zeichen zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen und/oder der Bereitstellung von Kraftfahrzeugen für Transportdienstleistungen zu benutzen. In Bezug auf die beanstandete Verletzungshandlung der Antragsgegnerin verfehle der Verfügungsantrag das Charakteristische der Verletzungsform, weil die Antragsgegnerin - nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin - die angegriffenen Zeichen nicht in der im Antrag umschriebenen Weise nutze. Zudem habe die Antragsgegnerin die angegriffenen Zeichen überwiegend nicht markenmäßig benutzt. Etwas anderes gelte nur für die aus dem Screenshot 5.1 erkennbare Verwendung des angegriffenen Zeichens auf dem Kühlergrill. Die abweichende Gestaltung der angegriffenen Zeichen halte jedoch trotz Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit genügend Abstand zu der nur schwach kennzeichnungskräftigen Verfügungsmarke, um eine Verwechslung auszuschließen.

Betreffend den von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Prozesskostensicherheitsleistung hat das Landgericht ausgeführt, dass dieser prozessual überholt sei.

Die Antragstellerin greift das Urteil mit der Berufung an.

Die Antragsgegnerin beantragt die Stellung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO für die Berufungsinstanz.

Die Antragstellerin beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

II. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Stellung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO ist zulässig und begründet.

1. Über den streitigen Antrag ist durch Zwischenurteil zu entscheiden (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 112 Rn. 1; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage, § 112 Rn. 2).

2. Der sachliche Anwendungsbereich des § 110 ZPO ist eröffnet, denn er umfasst alle Verfahren nach der Zivilprozessordnung, in denen eine Kostenerstattung in Betracht kommt. Die Anordnung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 1 ZPO scheidet auch nicht von vornherein deshalb aus, weil es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt (so auch Schulz, in: Münchner Kommentar, ZPO, 6. Auflage, § 110 Rn. 4; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 110 Rn. 3; Leible NJW 1995, 2817 (2819); LG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2003, Az.: 327 O 386/02, zitiert nach juris). Der gegenteiligen Auffassung (vgl. OLG München, Urteil vom 10. Mai 2012, Az.: 29 U 515/12; LG München, Urteil vom 04. September 2020, Az.: 21 O 8912/20; LG Bonn, Urteil vom 22. Februar 2019, Az.: 31 O 3/19; LG Hamburg, Urteil vom 16. März 2017, Az.: 327 O 29/17 - jeweils zitiert nach juris) schließt sich der Senat nicht an (vgl. auch Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 488a m.w.N.). Der mit der Regelung verfolgte Zweck, nämlich den Beklagten vor einer erfahrungsgemäß schwierigen Vollstreckung seines Kostenerstattungsanspruchs außerhalb der EU oder de...

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