Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 23.11.2001) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. November 2001 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der am 27. Juni 1994 angemeldeten und am 22. November 1994 eingetragenen deutschen Wortmarke „Cura” (vgl. Anlage 1, Bl. 9 d.A.; nachfolgend: Klagemarke), die für die Dienstleistungsbereiche „Versicherungswesen sowie Finanzwesen, insbesondere Investment, Kreditberatung, Vermittlung von Bausparverträgen und Bausparberatung” eingetragen ist.
Die Beklagte firmiert unter der Bezeichnung „Pro-Cura Immobilien- und Finanzdienstleistungs AG”. Sie befasst sich mit der Vermittlung von Bausparprodukten, Finanzierungen, Fondsprodukten sowie Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-, Lebens-, Kranken-, Unfall-, Rechtsschutz- und Sachversicherungen.
Die Klägerin sieht in der Firmierung der Beklagten eine Verletzung der Klagemarke. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung, Auskunftserteilung und Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils „Cura” in Anspruch.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Bezeichnung „Pro-Cura” sei mit der Klagemarke verwechselbar. Das beanstandete Kennzeichen beinhalte die Klagemarke vollständig; der Bestandteil „Pro” wirke lediglich als eine Art Vorsilbe, deren Bedeutung im Sinne von „für” weiten Kreisen des allgemeinen Marktes bekannt sei. „Pro-Cura” sei die Bezeichnung für ein Unternehmen, welches sich für die Sorge und Pflege von Interessenten im Immobilien- und Finanzdienstleistungsbereich einsetze. Das Schwergewicht liege bei der Bezeichnung „Pro-Cura” so eindeutig auf „Cura”, dass Verwechselungen mit der Klagemarke unvermeidlich seien. Zumindest werde die beanstandete Bezeichnung mit der Klagemarke aber gedanklich in dem Sinne in Verbindung gebracht, dass wirtschaftliche oder organisatorische Unternehmenszusammenhänge vermutet würden.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres als Immobilien- und Finanzdienstleistungsgesellschaft sowie im Versicherungsbereich tätigen Unternehmens die Bezeichnung
„Pro-Cura Immobilien- und Finanzdienstleistung AG”
zu verwenden;
- gegenüber dem Amtsgericht S… in die Löschung des Firmenbestandteils „CURA” hinsichtlich der im dortigen Handelsregister eingetragenen Firma „Pro-Cura Immobilien- und Finanzdienstleistungs AG” einzuwilligen;
- ihr Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie – die Beklagte – die zu 1.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe des – nach Jahren aufgeschlüsselten – Umsatzes sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeitraum;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der durch die im Klageantrag zu I.1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eine Verletzung der Klagemarke in Abrede gestellt und diesbezüglich geltend gemacht, dass es mangels Ähnlichkeit der zu vergleichenden Zeichen an einer Verwechslungsgefahr fehle. Das beanstandete Zeichen werde nicht überwiegend von dem Bestandteil „Cura” geprägt. Einer solchen Prägung stehe schon entgegen, dass dem aus dem Lateinischen übernommenen Bestandteil „Cura” eine beschreibende Bedeutung zukomme, weil er für „Sorge” im Sinne von Fürsorge stehe. Entscheidend sei jedenfalls, dass durch die Kombination der beiden Zeichenbestandteile ein neuer Gesamtbegriff gebildet werde, der mit dem allgemein bekannten und gebräuchlichen Wort „Prokura” übereinstimme. Außerdem komme der Klagemarke nur ein geringer Schutzumfang zu, weil es allein in der Schreibweise „Cura” beim Deutschen Patent- und Markenamt 52 Eintragungen von Marken in den verschiedensten Waren- und Dienstleistungsklassen mit diesem Wortbestandteil gebe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte verwende kein mit der Klagemarke verwechslungsfähiges Zeichen. Sprachlich und klanglich bestehe zwischen den Worten „Cura” und „Pro-Cura” ein deutlicher Unterschied. Mit oder ohne Grundkenntnisse der lateinischen Sprache seien die Unterschiede nach Silbenanzahl, Betonung und möglicher Assoziationswirkung so groß, dass niemand vernünftigerweise annehmen könnte, Firmen mit den Bezeichnungen „Cura” und „Pro Cura” stünden in irgend einem sachlichen Zusammenhang. Der von der Klägerin als bloße Vorsilbe empfundene Teil „Pro” im Firm...