Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 4 O 29/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.12.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin 32.642,45 Euro (= 63.843,09 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 25.5.2000 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, zu Händen der Klägerin jedwede Schäden zu ersetzen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft S.-Straße in S. dadurch entstanden sind und/oder zukünftig noch entstehen, dass die Beklagte zu 2) in Ausführung ihres Auftrags vom 10.3.1995 die Balkone der Wohnungseigentümergemeinschaftsanlage S.-Straße fehlerhaft beschichtet, Anschlüsse an angrenzende Bauteile fehlerhaft oder gar nicht ausgeführt, die Dilatationsfugen fehlerhaft ausgebildet und verfüllt, Tropfkanten nicht fachgerecht ausgebildet hat, soweit diese Schäden nicht bereits durch diejenigen Mangel- und Schadensbeseitigungskosten i.H.v. 73.168,81 DM, die der gerichtliche Sachverständige Dipl.Ing. E.K. in seinem Gutachten vom 28.5.2001 ermittelt hat, abgedeckt sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in einem Staate der EU ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Verwalterin für die Wohnungseigentümergemeinschaft S.-Straße in S. tätig. Entsprechend ihrem Angebot vom 5.12.1994 (Bl. 7 ff.) wurde die Beklagte zu 2) mit Bauvertrag vom 13.3.1995 (Bl. 11 ff.) mit der Durchführung von Balkonbeschichtungsarbeiten beauftragt. Sie führte die Arbeiten durch und stellte unter dem 4.10.1995 (Bl. 75 ff.) 23.219,15 DM in Rechnung, worauf die Klägerin 11.350 DM zahlte. Da bei der Beschichtung die in den Balkonflächen vorhandenen Dehnungsfugen überarbeitet wurden, öffnete die Beklagte diese Fugen und verfüllte sie mit dauerelastischem Material. Dafür stellte sie der Klägerin 1.725 DM in Rechnung. In der Folgezeit rügte die Klägerin Mängel und forderte die Beklagte zu 2) unter dem 23.10.1997 (Bl. 18 f.) unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf. Die Beklagte zu 2) nahm eine Neubeschichtung der Balkone vor, welche jedoch ebenfalls nicht zur Zufriedenheit der Klägerin ausfiel. Nach der erfolglosen Durchführung eines Ortstermins und dem Scheitern von Vergleichsbemühungen forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter dem 13.4.2000 erneut zur Mängelbeseitigung auf. Weiterhin kündigte sie an, im Falle des erfolglosen Fristablaufs die Leistung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
Die Klägerin hat behauptet, die Balkonbeschichtung sei mangelhaft und es dringe Feuchtigkeit in die Balkone ein. So sei der Deckenanstrich an der Balkonunterseite wellig geworden und bedürfe eines Neuanstrichs. Für die Mängelbeseitigung sei ein Kostenaufwand von mindestens 80.000 DM erforderlich, weitere Folgeschäden seien möglich. Unter Anrechnung des Werklohns der Beklagten zu 2) ergebe dies den geltend gemachten Schadensersatzanspruch.
Sie hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 66.145 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (25.5.2000) zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, zu Händen der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Wohnungseigentümergemeinschaft S.-Straße dadurch entstanden ist und entsteht, dass die Beklagte zu 2) die Balkone der Wohnungseigentumsanlage beschichtet hat, soweit dieser Schaden nicht bereits durch den Klageantrag zu 1) erfasst ist.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin erhoben und behauptet, die Beschichtung der Balkone sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eine Erneuerung der Dilatationsfugen habe die Klägerin verweigert, weshalb sie sich in Annahmeverzug befinde. Weiterhin haben sie die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten und den Feststellungsantrag für unzulässig erachtet.
Das LG hat nach der Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen K. der Klage i.H.v. 59.313,81 DM stattgegeben und sie i.Ü. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagten aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Mangelhaftigkeit der Werkleistung Schadensersatz in dieser Höhe schuldeten. Die geltend gemachten Kosten der – vorgerichtlich erfolgten – Hinzuziehung des Sachverständigen J. könne sie aber nicht ersetzt verlangen, weil dessen Tätigkeit nicht der Feststellung von Mängeln, sondern lediglich der ...