Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 16.04.2015; Aktenzeichen 31 O 85/14) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf (31 O 85/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Transportversichererin der P. AG mit Sitz in E. und begehrt von der Beklagten aus übergegangenem Recht Ersatz für den Verlust einer Sendung ihrer Versicherungsnehmerin. Die P. AG beauftragte die Beklagte mit dem Transport einer Sendung von E. nach H. City in Taiwan. Die Beklagte übernahm die Sendung am 11.09.2014 am Sitz der Versicherungsnehmerin der Klägerin und wies ihr die Sendungsnummer 1... zu. Wegen der Einzelheiten des Frachtbriefs der Beklagten wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K1) Bezug genommen. Die von der Beklagten übernommene Sendung erreichte die vorgesehene Adressatin in Taiwan nicht. Unter dem 15.10.2014 teilte die Beklagte der P. AG mit, dass es nicht möglich gewesen sei, einen Zustellnachweis zu ermitteln. Wegen der Einzelheiten der Benachrichtigung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K2) verwiesen. Ausweislich der auf die Sendung bezogenen Handelsrechnung der Versicherungsnehmerin der Klägerin befanden sich in dem Paket mit einem Betrag von 7.962,50 USD berechnete W. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K3) Bezug genommen. Die P. AG bezifferte der Beklagten den ihr durch den Sendungsverlust entstandenen Schaden mit einer Schadensmeldung vom 16.10.2014 (Anlage K4) in Höhe des genannten Rechnungsbetrages. Zugleich meldete die P. AG den Schaden bei der Klägerin zur Regulierung an. Ausweislich eines Regulierungsschreibens vom 27.10.2014 an ihre Versicherungsnehmerin und ausweislich interner Buchungsunterlagen, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen K7 und K8 verwiesen wird, zahlte die Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin wegen des Sendungsverlusts 6.168,66 EUR. Die Klägerin beauftragte ein Regressbüro mit der Beibringung der Forderung bei der Beklagten. Dieses forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.10.2014 (Anlage K7) zum Ausgleich der Forderung bis zum 18.11.2014 auf. Unter Berufung auf ihre Beförderungsbedingungen (Anlage B1) und die dort vorgesehene Haftungshöchstbegrenzung auf 510,- EUR zahlte die Beklagte an die Versicherungsnehmerin der Klägerin lediglich diesen Betrag zuzüglich der Transportkosten, insgesamt 688,25 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin reguliert. In dem Paket hätten sich die in der Handelsrechnung aufgeführten W. befunden. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast zur Aufklärung des Verlusts der Sendung nicht nachgekommen, sie könne die konkreten Umstände und den Grund des Verlusts nicht eingrenzen, so dass ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten vermutet werde und sie sich gemäß § 435 HGB nicht auf eine Haftungsbegrenzung berufen könne.
Die Klägerin hat zuletzt - nach einer Teilklagerücknahme in Höhe von 178,25 EUR - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.480,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, insbesondere eine Regulierung seitens der Klägerin. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass das übernommene Paket W. enthielt, dass die Handelsrechnung zu dem darauf angegebenen Datum erstellt wurde und dem Paket beigefügt war und dass die darin aufgeführte Ware einen entsprechenden Wert hatte. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine Scanübersicht (Anlage B2) und das Zeugnis eines namentlich nicht benannten Security Supervisors (vgl. Bl. 26 GA) behauptet, der Sendungsverlust sei auf dem Lufttransport eingetreten. Das Paket sei am 16.09.2014 am Kölner Flughafen letztmals physikalisch gescannt worden und dann in S./China außer Kontrolle geraten. Von dort hätte es noch auf dem Luftweg auf die Philippinen und dann auf dem Luftweg weiter nach Taiwan verbracht werden sollen, bevor es in Taiwan per Lkw hätte ausgeliefert werden sollen. Aus dem Umstand, dass es in China und auf den Philippinen nicht mehr gescannt worden sei, sei zu folgern, dass das Paket in S. und damit auf dem Luftweg außer Kontrolle geraten sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass damit das Montrealer Übereinkommen anwendbar sei.
Die Klägerin hat den von der Beklagten behaupteten Ablauf der Beförderung sowie behauptete physikalische Scanvorgänge mit Nichtwissen bestritten.
Das LG hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.01.2015 Beweis erhoben über den Sendungsinhalt des von der Beklagten übernommenen Pakets durch schriftliche Vernehmung der Zeugin S. Wegen des Umfangs und Ergebnisses der Beweisaufnahm...