Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 11. Dezember 1995 verkündete Teilversäumnisurteil und Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts K. unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 106.773,34 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.01.1995 – wegen einer Forderung von 101.773,34 DM nebst Zinsen als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) – zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des beim Amtsgericht K., Grundbuch von G., Bl. 0769, verzeichneten Miteigentumsanteils von 1/51 an dem Grundstück Gemarkung G., Flur 13, Flurstück 1017, Gebäude- und Freifläche Stratumer Feld 36, 38, 40, 42, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Einheit mit Kellerraum.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Beklagten zu 1) auferlegt. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten insgesamt sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zur Hälfte. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 147.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer inländischen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.12.1986 kauften die Kläger von den Beklagten die im Grundbuch des Amtsgerichts K. von G. Blatt 0769 verzeichnete Einheit, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 1/51 an dem Grundstück der Gemarkung G. Flur 13 Flurstück 1017 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Hobbykellereinheit mit weiterem Kellerraum zu einem Kaufpreis von 100.000 DM. Im Vertrag versicherten die Beklagten „daß das Kaufobjekt in Wohnungseigentum umgewidmet ist” und sie verpflichteten sich, die entsprechende Abgeschlossenheitsbescheinigung dem Notar bis spätestens zum Fälligkeitstermin des Kaufpreises beizubringen. Desweiteren bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung der Umwidmung in „Wohnungseigentum” im Grundbuch. In der in Bezug genommenen Teilungserklärung vom 02.01.1984 ist die verkaufte Einheit als Teileigentum bezeichnet. Sie war baurechtlich zunächst nur als Hobbyräumlichkeit genehmigt, wurde aber seit der Fertigstellung des Gebäudes Ende 1984 zu Wohnzwecken genutzt. Auf Antrag der Beklagten war am 22.08.1986 die Nutzungsänderung genehmigt worden. Am 22.12.1986 wurde die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt. Am 09.02.1987 wurde im Bestandsverzeichnis des Grundbuches eingetragen, daß der Aufteilungsplan für diese Einheit in Wohnungseigentum mit Kellerraum Nr. 7 geändert sei, bevor am 24.02.1987 die Kläger als Eigentümer eingetragen wurden.
Im Jahre 1991 wandten sich andere Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft gegen die Nutzung der von den Klägern erworbenen Einheit zu Wohnzwecken. Ihrem Antrag, den Klägern die Nutzung des Kauf Objektes zu Wohnzwecken zu untersagen, gab das Landgericht in Abänderung der abweisenden amtsgerichtlichen Entscheidung mit Beschluß vom 16.12.1992 statt. Auf die weitere Beschwerde der Kläger bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung des Landgerichts. In dem Wohnungseigentumsverfahren hatten die Kläger den Beklagten mit am 06.07.1991 zugestelltem Schriftsatz den Streit verkündet.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 02.12.1993 erklärten die Kläger gegenüber den Beklagten die Anfechtung des notariellen Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und machten zugleich einen Wandlungsanspruch geltend. Mit der von ihnen erhobenen Klage haben sie neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages von dem Beklagten zu 1) die Rückzahlung eines bei Abschluß des Kaufvertrages an diesen gezahlten Handgeldes in Höhe von 5.000 DM sowie von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz für einen Teil der ihnen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstandenen Nachteile in Höhe eines Saldos von 1.773,34 DM verlangt. Sie haben vorgetragen, die Beklagten hätten ihnen wider besseres Wissen den Verkauf von Wohnungseigentum zugesichert. Das Handgeld sei ohne Rechtsgrund an den Beklagten zu 1) gezahlt worden. Sie haben beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 100.000 DM Zug um Zug gegen Übertragung der im Grundbuch des Amtsgerichts K. von G. (Bl. 0769) verzeichneten Einheit, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 1/51 an dem Grundstück der Gemarkung G., Flur 13, Flurstück 1017, Gebäudefläche, Stratumer Feld 36, 38, 40, 42, 44 (groß 3.163 qm), verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Hobbykeller-Einheit mit weiterem Kellerraum, nebst 6,5 % Zinsen aus 40.381,93 DM seit dem 01.01.1995 zu zahlen und festzustellen, daß sich die Beklagten insoweit in Anna...