Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.04.2007) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. April 2007 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet und eine Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
1. I.
Der Kläger ist als Dachverband der V. und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Einrichtungen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen, die Beklagte ist eine Fluggesellschaft.
Am 19.07.2006 war die Internetseite der Beklagten gestaltet, wie nachfolgend ersichtlich:
Danach waren unterhalb einer Kopfzeile im linken Bildschirmbereich Möglichkeiten zur Buchung einzelner Flüge vorgesehen, im mittleren Bereich mehrere übereinander angeordnete Angebote plakativ hervorgehoben und im rechten Bereich Hypelinks zu verschiedenen Unterbereichen des Internetauftritts angeordnet. Streitgegenständlich ist die am 19.07.2006 in der mittleren Spalte beworbene Flugreise nach Korfu. Die Werbung besteht aus einem Foto, in dessen unteren Bereich der Text "Korfu Jetzt bis März 2007 buchbar!" eingeblendet ist. Darüber befindet sich der Text "ab EUR 59,-*", wobei die Preisangabe deutlich größer geschrieben ist, als der übrige Text. Das "*" befindet sich in weißer Schrift in einem Bereich des Fotos, in dem ein weißes Gebäude abgebildet ist. Am unteren Rand des Bildes befindet sich ebenfalls in kleinerer, weißer Schrift vor hellem Hintergrund der Satz "* zzgl. derzeit 22,- EUR Kerosinzuschlag (Stand 24.05.2006)". Hinsichtlich aller Einzelheiten der Gestaltung wird ergänzend auf den Bildschirmausdruck der Beklagten, Anlage B1, GA 35, Bezug genommen.
Der Kläger hat mit seiner nach vorheriger Abmahnung erhobenen Klage geltend gemacht, die Bewerbung des Fluges nach Korfu verstoße gegen § 1 Abs. 1 PAngV, weshalb ihm nach §§ 2 Abs. 1 UKlaG, 4 Nr. 11 UWG ein Unterlassungsanspruch zustehe. Darüber hinaus sei die Werbung auch irreführend, weshalb sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG ergebe, denn die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, man könne bei der Beklagten einen Flug nach Korfu für 59,00 EUR erwerben, obwohl tatsächlich ein solcher Flug erst ab 81,00 EUR angeboten werde. Der "Sternchenhinweis" sei zudem kaum wahrnehmbar.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wie nachfolgend abgebildet im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für einen Flug zu einem bestimmten Preis - hier ab 59,00 EUR - zu werben, wenn noch weitere Kosten - hier ein Kerosinzuschlag in Höhe von 22,00 EUR - hinzukommen: [Hier folgt die Wiedergabe des Bildschirmausdruckes Seite 2a der Klageschrift, GA 3]
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es liege kein Verstoß gegen die PAngV vor, weil der Endpreis bei der Buchung über ihr Internetreservierungssystem vor der eigentlichen Buchung korrekt ausgewiesen werde. Die Werbung sei auch nicht irreführend, weil der Verbraucher an Sternchenhinweise in der Werbung gewohnt sei und unschwer den Preis durch eine einfache Addition errechnen könne.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass zwar Ansprüche nach dem UKlaG durch § 8 Abs. 5 S. 2 UWG ausgeschlossen seien, der Unterlassungsanspruch aber nach §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG begründet sei. Die Werbung sei in der vom Kläger beschriebenen Weise irreführend. Die konkrete Gestaltung des "Sternchenhinweises" sei derart klein und schwer lesbar, dass die Korrektur nicht ausreiche, deutlich zu machen, dass der Preis nicht 59,00 EUR, sondern 81,00 EUR betrage. Der durchschnittlich informierte Verbraucher möge zwar damit rechnen, dass der Preis einer Flugreise häufig nicht von den reinen Flugkosten bestimmt werde. Zuschläge für Flughafen-Steuern, Sicherheitsgebühren etc. seien variabel und von der Kalkulation der Reiseanbieter nicht immer zu erfassen. Die Beklagte habe jedoch für einen von ihr selber bestimmten Zeitraum eine Beförderungsleistung angeboten, deren Preisbestandteile sie selber bestimmt habe, denn der Kerosinzuschlag sollte sich nicht nach der Höhe künftiger Treibstoffkosten richten, sondern war fester Bestandteil für jeden Fall der...