Leitsatz (amtlich)
I. Beinhaltet eine blickfangmäßige Preisangabe nicht alle nach § 1 PAngV erforderlichen Informationen, können die fehlenden Angaben durch klare und unmissverständliche Sternchenhinweise erfolgen, wenn ihre Zuordnung zum Preis gewahrt bleibt (Anschluss an BGH GRUR 2008, 532, 533 f. - Umsatzsteuerhinweis).
II. Insbesondere bei Warengattungen, bei denen die einzelnen Endpreise von weiteren Buchungsmodalitäten abhängen, genügt die Angabe vorläufiger Preise den Anforderungen an die Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV, wenn der Verbraucher klar und unmissverständlich auf die Preiszusammensetzung hingewiesen wird und den im Einzelfall gültigen Endpreis durch die fortlaufende Eingabe in das Buchungssystem ohne weiteres feststellen kann (Anschluss an BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem).
Normenkette
UWG §§ 3, 8 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, § 4 Nr. 11; PAngV § 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen 315 O 17/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 18.6.2009, i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses des LG Hamburg vom 13.10.2009 - 315 O 17/09, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
Bei dem Kläger handelt es sich um den bundesweit tätigen Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte bewirbt und vertreibt Tickets für Show- und Musicalveranstaltungen, insb. über ihre Internetseite mit der Adresse www.stage-entertainment.de.
Im Sommer und Herbst 2008 bewarb die Beklagte u.a. das von der St. GmbH, einem mit der Beklagten im Konzern verbundenen Unternehmen, veranstaltete Musical "WICKED - Die Hexen von OZ" auf der gesonderten Homepage www.musical-sommer.de (vgl. hinsichtlich der näheren Gestaltung den in der Berufungsinstanz vom Kläger nachgereichte farbigen Ausdruck der Anlage "Bildschirmkopie").
Im Rahmen dieser Werbung stellte die Beklagte zweifach die Preisangabe "TICKETS AB 19,90 EUR*" besonders heraus, und zwar einmal unmittelbar im Anschluss an die Überschrift "MUSICAL-SOMMER 2008" sowie ein weiteres Mal in fett gedrucktem und größerem Schriftgrad neben der bildlichen Darstellung einer Hexe. Neben der zweiten Preisangabe befand sich ein gelb hinterlegter Link "HIER ONLINE BUCHEN". Darüber hinaus enthielt die Homepage u.a. noch den Hinweis auf eine Telefonnummer: "WEITERE TERMINE MIT ANGEBOT UNTER: 01805/4444*". Der jeweils hinter der Preisangabe sowie der Angabe der Telefonnummer in identischem Schriftgrad gedruckte Sternchenhinweis wurde auf demselben Bildschirm in einer drei Zeilen umfassenden Fußnote in kleinerer Schrift mit folgenden Angaben aufgelöst:
"*Hotlinekosten: 14 Ct./Min, abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich. -- Ticketpreis gültig für alle abgebildeten Produktionen bis auf Disneys DER KÖNIG DER LÖWEN und ICH WAR NOCH NIEMALS IN NEW YORK (Tickets ab 29,90 EUR). -- Gültig für ausgewählte Termine und Preiskategorien, buchbar bis 31.8.2008 für Vorstellungen bis 30.9.2008 (bei ELISABETH für Vorstellungen bis 14.9.2008). Nur solange Vorrat reicht. -- Alle Preise verstehen sich zzgl. Vorverkaufsgebühr und 2 EUR Systemgebühr pro Ticket. Auf Sommerpreise werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt."
Über den Link "HIER ONLINE BUCHEN" gelangte der Besucher auf eine andere Internetseite der Beklagten (www ... de), auf der Tickets für das beworbene Musical erhältlich waren (Anlage K 1). Die in einer Tabelle nach Veranstaltungstag und Preiskategorie aufgeführten Preise enthielten die Vorverkaufsgebühr i.H.v. 15 % des Ticketpreises. Unterhalb der Tabelle waren weitere Information zur Buchung angezeigt. Darin hieß es u.a.:
"Die Preise in der Tabelle verstehen sich inklusive einer Vorverkaufsgebühr von 15 % sowie zzgl. 2 EUR Systemgebühr pro Ticket und zzgl. einer Versandpauschale von 2 EUR pro Auftrag".
Für ein Ticket der günstigsten Kategorie zu EUR 19,90 waren dadurch bei einer Buchung über das Internet insgesamt EUR 24,88 zu zahlen.
Mit Schreiben vom 12.9.2008 mahnte der Kläger die Beklagte diesbezüglich erfolglos ab (Anlage K 5). Daraufhin erhob der Kläger am 19.1.2009 die vorliegende Hauptsache-klage.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Werbung verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 PAngV. Sie erwecke bei dem Verbraucher den Anschein, Ti...