Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 20.02.2004) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.2.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.880,84 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.8.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den Betrag von 89.880,84 Euro hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch den nachträglichen Einbau einer Innenabdichtung als weiße (wasserdruckhaltende) Wanne in den Keller des Hauses I T, W, entstehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger verlangt aus eigenem und ihm von seiner Ehefrau abgetretenem Recht von dem beklagten Architekten bezifferten Schadensersatz wegen einer gegen drückendes Wasser unzureichender Abdichtung seines Hauses sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden. Das LG hat die am 17.6.2003 eingereichte und am 13.8.2003 zugestellte Klage wegen Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches abgewiesen und ausgeführt: Der genaue Umfang des Architektenauftrages könne dahinstehen, weil die geltend gemachten Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt seien. Die 5-jährige Verjährungsfrist habe spätestens 1995 mit Fertigstellung und Bezug des Hauses begonnen und Ende 2000 geendet. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre lägen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers rechtfertige nicht die Annahme eines arglistigen Verhaltens des Beklagten und die Grundsätze des Organisationsverschuldens seien auf den allein tätigen Architekten unanwendbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
Der Kläger greift die Entscheidung mit seiner Berufung an und trägt zur Begründung vor:
Die Planung des Beklagten sei mangelhaft gewesen, weil er es unterlassen habe, sich ausreichend über die Grundwasserhöchststände zu erkundigen, so dass das Haus unzureichend abgedichtet worden sei. Die Verjährungsfrist betrage 30 Jahre, da der Beklagte sich unwissend gehalten und die sich aufdrängende Nachfrage nicht durchgeführt habe, wobei das Außerachtlassen der Grundwassersituation als besonders schwerwiegender Mangel zu bewerten sei. Das Verhalten des Beklagten, das Verschweigen über die Nichteinholung der Grundwasserauskunft, sei als arglistig zu bewerten und ihm sei ein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Im Übrigen sei eine Verjährung nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung zu verneinen, da der Beklagte Ende 1999/Anfang 2000 über die Feuchtigkeitserscheinungen unterrichtet worden sei, ohne dass der Beklagte Untersuchungen zur Mangelursache angestellt habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Mönchengladbach zu ändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 89.880,84 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.8.2002 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm über den Betrag von 89.880,84 Euro hinausgehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch den nachträglichen Einbau einer Innenabdichtung als weiße (wasserdruckhaltende) Wanne in den Keller des Hauses T, W, entstehen werden.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Er habe gefälligkeitshalber nur Architektenleistungen der Leistungsphase 4 des § 15 HOAI erbracht. Der Kläger selbst habe ihn auf das Verrieselungsgutachten verwiesen und erklärt, dass Grundwasser "nicht anstehe", was sich durch seine Messung bestätigt habe. Das LG habe zu Recht die Verjährung angeblicher Schadensersatzansprüche angenommen. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens scheide schon deshalb aus, weil er mit dem eigentlichen Herstellungsprozess des Hauses nicht befasst gewesen sei. Der ihm allenfalls unterlaufende einfache Planungsfehler rechtfertige auch keine Arglisthaftung.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Beklagte schuldet dem Kläger Schadensersatz, weil er für das zu errichtende Haus des Klägers und dessen Ehefrau keine ausreichende Abdichtung gegen drückendes Wasser plante. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen des BGB Anwendung, Art. 229, § 5 EGBGB.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 635, 398 BGB.
1. Der Beklagte hat die unstreitig in Auftrag gegebene Genehmigungsplanung mangelhaft ausgeführt, § 633 Abs. 1 BGB, weil er den Grundwasserstand nicht ausreichend berücksichtigt hat. Ob der Bek...