Verfahrensgang
LG Krefeld (Entscheidung vom 22.06.2006; Aktenzeichen 3 O 111/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 22.06.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Krefeld - 3 O 111/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Widerspruch des Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 15.03.2005 - 3 O 111/05 - wird als unzulässig verworfen.
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: die Klägerin) begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung eines Architektenhonoraranspruchs durch eine Vormerkung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.
Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: der Beklagte) ist Eigentümer des im Grundbuch von K..., Gemarkung U..., eingetragenen Grundstücks Flur 45, Flurstück 233, Gebäude- und Freifläche N..., groß 6,17 a. Bei diesem handelt es sich um ein ehemaliges Bankgebäude. Der Beklagte schloss mit der Klägerin, die ein Architekturbüro betreibt, am 14.06.2004 einen schriftlichen Architektenvertrag bezüglich des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes zu einem Pauschalhonorar von 50.000,00 EUR netto. Für eventuell nachträglich in Auftrag zu gebende Besondere Leistungen vereinbarten die Parteien Stundensätze von 49,00 EUR netto für den Architekten und 39,00 EUR netto für den Mitarbeiter. In dem Gebäude sollten laut Vertragsurkunde ein Restaurant und Künstlerateliers eingerichtet werden. Ein von der Klägerin bei dem Bauamt der Stadt K... eingereichter Bauantrag wurde am 21.06.2004 genehmigt. Das Gebäude wurde zumindest teilweise entkernt, Innenwände und Inneneinrichtung, Deckenverkleidung und Türen zumindest teilweise entfernt.
Mit Rechnung vom 19.01.2005 (Bl. 20 GA) berechnete die Klägerin dem Beklagten für "Besondere Leistungen gem. Zi 3 des Architektenvertrages: Insbesondere Anfertigung der Abgeschlossenheitserklärungen, Änderungen derselben, Änderungen der Bauantragsunterlagen, Finanzierungshilfen, Prospektierungsunterlagen/Exposé ..." an Stundenhonorar insgesamt 48.892,96 EUR inkl. Umsatzsteuer. Nach dem Ausbleiben von Zahlungen mahnte sie die Bezahlung der Rechnungen mit Schreiben vom 21.02.2005 (Bl. 21 GA) an. In der Zwischenzeit hatte der Beklagte unter dem Datum des 14.02.2005 eine schriftliche "Bestätigung" (Bl. 96 GA) des Inhalts unterzeichnet, dass er der Klägerin noch 20.534,00 EUR aus den Rechnungen vom 01.11.2004 und vom 21.09.2004 schulde und kurzfristig begleichen werde; eine weitere schriftliche "Bestätigung" (Bl. 95 GA) des Inhalts, dass er der Klägerin 29.000,00 EUR aus den Rechnungen vom 01.11.2004, 21.09.2004 und vom 19.01.2005 schulde und kurzfristig begleichen werde, unterzeichnete der Beklagte unter dem Datum des 23.09.2005. Auf die Rechnungen der Klägerin vom 21.09.2004 (Bl. 109 GA), vom 26.09.2004 (Bl. 110 und 111 GA), vom 01.11.2004 (Bl. 112 GA) zahlte der Beklagte fortlaufend kleinere Beträge, über die die Klägerin ihm auf den Rechnungen (aaO.) und in anderer Form (Bl. 113-115 GA) Quittungen erteilte.
Mit Schreiben seiner heutigen Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2006 (Bl. 45 GA) ließ der Beklagte den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag kündigen und die Klägerin auffordern, die Planungs- und Genehmigungsunterlagen an ihn herauszugeben sowie eine Stundenaufstellung zu der Rechnung vom 19.01.2005 vorzulegen.
Die Klägerin hat behauptet, die Umbauarbeiten seien begonnen worden. Das gesamte Gebäude sei entkernt und zum sofortigen Ausbau vorbereitet worden, insbesondere seien die Innenwände und die Inneneinrichtung, die Deckenverkleidungen und die Elektroleitungen entfernt worden, Türen abgebrochen, Wanddurchbrüche hergestellt und frühere Sanitärbereiche abgebrochen und entsorgt worden. Zum Beleg dafür, dass es sich hierbei nicht nur um Vorbereitungsarbeiten handele, hat sie eine Fotodokumentation vorgelegt (Bl. 127 ff. GA).
Die Klägerin hat beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung im Grundbuch des Amtsgerichts K..., U..., Blatt 4944, zu ihren Gunsten die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs gegen den Verfügungsbeklagten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für eine Werklohnforderung in Höhe von 48.892,96 EUR sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 1.197,94 EUR an dem Grundbesitz Amtsgericht K..., Gemarkung U..., Flur 45, Flurstück 233, Gebäude- und Freifläche ..., groß 6,17 a, anzuordnen.
Durch Beschluss vom 15.03.2005 (Bl. 23 ff. GA) hat das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Zuvor war bereits in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 3 O 472/04 - Landgericht Krefeld am 16.12.2004 eine einstweilige Verfügung der Klägerin gegen den Beklagten ergangen. Am 25.11.2005 ist in dem Verfahren 3 O 492/05 - Landgericht Krefeld eine dritte einstweilige Verfügung gegen den Beklagten ergangen. Diese beiden weiteren Verfügungen haben ebenfalls die Sicherung von Honoraransprüchen der Klägerin gegen den Beklagten durch Vormerkungen ...