Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 2 O 432/20) |
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23.06.2021 - 2 O 432/20 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 000000 unwirksam waren:
a) in den Tarifen für A.
aa) Im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 22,43 EUR bis zum 31.12.2015,
bb) im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 28,94 EUR bis zum 31.12.2015,
cc) im Tarif 002 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 EUR bis zum 30.04.2021,
dd) im Tarif 003 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,08 EUR bis zum 31.12.2014,
ee) im Tarif 002 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 EUR bis zum 30.04.2021,
ff) im Tarif 004 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 34,96 EUR bis zum 31.12.2020,
b) in den Tarifen für B.
aa) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 3,67 EUR bis zum 31.12.2019,
bb) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,88 EUR bis zum 31.12.2019,
cc) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 EUR bis zum 30.04.2021,
dd) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,32 EUR bis zum 31.12.2020,
ee) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 5,58 EUR bis zum 31.12.2019,
ff) im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 3,74 EUR bis zum 31.12.2019,
gg) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 9,46 EUR bis zum 31.12.2019,
hh) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 5,29 EUR bis zum 31.12.2020,
ii) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 9,23 EUR bis zum 31.12.2019,
jj) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 EUR bis zum 30.04.2021,
kk) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 5,86 EUR bis zum 31.12.2020,
c) in den Tarifen für C.
aa) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 3,67 EUR bis zum 30.04.2018,
bb) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 EUR bis zum 30.04.2021,
cc) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,74 EUR bis zum 30.04.2018,
dd) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,34 EUR bis zum 30.04.2018,
ee) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 5,58 EUR bis zum 30.04.2018,
ff) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 9,35 EUR bis zum 30.04.2018,
gg) im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 3,69 EUR bis zum 30.04.2018,
hh) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 5,23 EUR bis zum 30.04.2018,
ii) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 9,12 EUR bis zum 30.04.2018,
jj) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 EUR bis zum 30.04.2021,
kk) im Tarif 008 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 13,54 EUR bis zum 31.12.2019,
ll) im Tarif 009 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 8,34 EUR bis zum 31.12.2019,
und der Kläger für die Dauer der Unwirksamkeit nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit durch die Heilung von Begründungsmängeln mit Ablauf des 30.04.2021 beim Kläger erledigt hat bezüglich der Prämienanpassungen
für den Versicherten A. jeweils im Tarif 002 zum 01.01.2013 und 01.01.2018,
für die Versicherte B. jeweils im Tarif 006 zum 01.01.2013 und 01.01.2018,
für die Versicherte C. jeweils im Tarif 006 zum 01.01.2013 und 01.01.2018.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.979,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2021 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.01.2017 bis zum 08.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu 1/4.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist seit dem 01.09.1999 bei der Beklagten privat krankenversichert. Der Vertrag umfasst als versicherte Personen neben dem Kläger A. die Versicherten C. (geb. 00.00.2002) und B. (geb. 00.00.2005). Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen. Allen Prämienanpassungen lagen als Auslöser Veränderungen in der Berechnungsgröße Versicherungsleistungen zugrunde. Ergänzend wird hinsichtlich der Gründe für die Beitragsanpassungen auf die Ausführungen in der Klageerwiderung (Bl. 178 f. LGA) Bezug genommen. Die Klage wurde am 08.01.2021 zugestellt (Bl. 173 LGA), die Klageerwiderung am 24.03.2021.
Das Landgericht hat im Tenor seines Urteils unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt,
1) dass die Beitragserhöhungserklärungen der Beklagten
a) in den Tarifen für A.
aa) jeweils aus November ...