Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.11.2009; Aktenzeichen 3 O 319/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.11.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Gründe
A.
Der am 31.12.1939 geborene Kläger begab sich am 01.04.2005 auf Überweisung seines Hausarztes erstmals in die Praxis des in Mettmann als Chirurg niedergelassenen Beklagten zu 1), weil er unter einer unklaren Schwellung im Bereich des linken Beins litt. Durch eine Doppleruntersuchung konnte der Beklagte zu 1) die befürchtete Beinvenenthrombose ausschließen; bei ergänzenden Untersuchungen stellte er eine Varusfehlstellung im Knie und eine Metatarsalgie im linken Fuß fest, zu deren Behebung er eine Einlagenversorgung empfahl. Am 06.04.2005 erschien der Kläger erneut in der Praxis; der Beklagte zu 1) fand wiederum keinen Anhalt für eine tiefe Venenthrombose, bemerkte aber einen deutlichen Erguss im linken Kniegelenk; er hielt diesen Befund nicht für operationswürdig, sondern empfahl, das Gelenk regelmäßig zu kühlen und verordnete das Medikament Ibuprofen. Bei der nächsten Vorstellung am 20.06.2005 führte der Beklagte zu 1) eine Sonographie durch, bei welcher der Erguss erneut festzustellen war; er punktierte das Knie, entnahm 60 ml einer serösen Flüssigkeit und injizierte das Cortisonpräparat Lipotalon. Als der Kläger am 23.06.2005 mit anhaltenden Beschwerden wieder erschien, musste ein massiver Erguss punktiert werden; dabei gewann der Beklagte zu 1) 175 ml einer serösen Flüssigkeit, welche er zu einer laborchemischen Kontrolle an ein auswärtiges Labor übersandte; diese Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte für ein Wachstum streng anaerober Keime, wohl aber eine den Normalwert übersteigende Harnsäurekonzentration und erhöhte Entzündungsparameter. Im schriftlichen Laborbefund vom 27.06.2005 heißt es: "Der Befund entspricht einem deutlich entzündlichen Erguss wie bei deutlich aktivierten Arthrosen und Arthritiden verschiedener Genese z.B. im Rahmen einer Psoriasis, eines Morbus Bechterew u.a. Die hohe Harnsäurekonzentration ist allerdings auch ohne den Nachweis pathognomonischer Kristalle hochverdächtig auf ein Geschehen auf dem Boden einer Gicht". Am 24.06.2005 leitete der Beklagte zu 1) zur Behandlung der vermuteten Gichterkrankung eine medikamentöse Therapie mit Felden und Allopurinol ein. Am späten Abend des 27.06.2005 (22.04 Uhr) erschien der Kläger als Notfall in der chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses G....., dessen Trägerin die Beklagte zu 2) ist; man stellte eine deutliche Ödembildung und Schwellung im Bereich des linken Knies und Unterschenkels fest und nahm den Patienten stationär auf. Da man ein Kniegelenksempyem befürchtete, empfahl man eine diagnostische Arthroskopie, die der Chirurg Dr. A..... am 28.06.2005 gegen 13.40 Uhr durchführte. Dabei entleerte sich massenhaft trübeitrige Flüssigkeit; die Synovia war ausgeprägt gerötet mit mäßigem Fibrinbelag. Das Gelenk wurde ausgiebig gespült und mit einer Redondrainage versehen. Die Aufarbeitung des entnommenen Abstrichs ergab eine vereinzelte Besiedlung mit dem bakteriellen Erreger Staphylokokkus aureus; eine antibiotische Behandlung wurde eingeleitet. Am 15.07.2005 führte man eine zweite Arthroskopie durch, weil sich wieder ein Erguss im linken Kniegelenk gebildet hatte; bei der Untersuchung des bei dieser Gelegenheit entnommenen Abstrichs wurde erneut der Erreger Staphylokokkus aureus nachgewiesen. Im weiteren Verlauf zeigte sich der Patient mit der Versorgung in dem Krankenhaus unzufrieden; er wurde deshalb auf seinen Wunsch am 01.08.2005 in das evangelische Krankenhaus R..... verlegt, wo er bis zum 08.09.2005 stationär behandelt wurde.
Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe ein Cortisonpräparat injiziert, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein Entzündungsherd vorgelegen habe und für den Arzt erkennbar gewesen sei. Außerdem habe ihn der Beklagte zu 1) weder über Behandlungsalternativen noch über die mit seinem Vorgehen verbundenen Risiken aufgeklärt. Im Krankenhaus der Beklagten zu 2) habe man sich nicht an die sterilen Kautelen gehalten; die Steckverbindungen der Spülschläuche seien defekt gewesen; das Personal habe ohne Handschuhe an den Verbindungen manipuliert, die Infusionsständer seien nicht gereinigt worden. Aufgrund dieser Verstöße sei es zu einer bakteriellen Infektion gekommen. Infolge der Behandlungsfehler leide er unter einer dauerhaften Beinversteifung und könne sich nur mit Hilfe von Gehstützen fortbewegen; der Grad seiner Behinderung liege bei 80 %. Angesichts seiner Gesamtsituation leide er ferner unter Depressionen und Schlafstörungen. Zu...