Leitsatz (amtlich)
Auch § 14 Abs. 1 S. 1 StVO ist auf Parkplätzen und in Parkhäusern nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO anwendbar.
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 69/18) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 69/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das sich am 03.05.2017 auf dem Kundenparkplatz der Fa. M. in K.-U. ereignete.
Am Schadentag parkte die Ehefrau des Klägers, die Zeugin L., den klägerischen F. M. T. mit abgedunkelten Scheiben auf einem separaten Teil des Kundenparkplatzes mit schräg angeordneten Parktaschen, der mit einer speziellen Kundenkarte zugänglich ist. Als der Kläger die Beifahrertür öffnete, kam es zur Kollision mit dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten B. des Beklagten zu 2., der in die rechts neben dem klägerischen Fahrzeug liegende Parktasche einfahren wollte.
Die Einzelheiten des Unfalls sind streitig.
Der Kläger verlangt Ersatz seines mit 5.095,49 EUR bezifferten Schadens und Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 571,44 EUR.
Der Kläger hat behauptet, er habe die Beifahrertür geöffnet, nachdem er sich vergewissert habe, dass von hinten kein Fahrzeug in die Parktasche fahre. Die Beifahrertür sei bereits zur Hälfte geöffnet gewesen, als der Beklagte zu 2. mit seinem Wagen forsch in die Parktasche gefahren und mit der bereits geöffneten Tür kollidiert sei.
Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, weil er unter Missachtung des § 14 StVO die Tür plötzlich und weit geöffnet habe, ohne auf den übrigen Verkehr zu achten. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1., der umgehend gebremst habe, unvermeidbar gewesen.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2. (GA 80 ff.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Ld (GA 84 ff.) und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen S. vom 24.01.2019 (GA 102 ff.).
Sodann hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.273,90 EUR und Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 201,70 EUR verurteilt.
Der Kläger könne 25 % des Schadens ersetzt verlangen. Ein Verschulden des Beklagten zu 2. könne zwar nicht festgestellt werden. Der Unfall sei für diesen aber auch nicht unabwendbar gewesen, da er die leicht geöffnete Tür hätte rechtzeitig erkennen können. Auch wenn zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Kläger beim Öffnen der Tür nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet habe, sei den Beklagten die mit 25 % zu bemessende Betriebsgefahr des Fahrzeugs anzulasten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen und eine vollständige Abweisung der Klage erstreben.
Die Beklagten beanstanden eine fehlerhafte Beweiswürdigung und Rechtsanwendung. Sie meinen, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beifahrertür bereits einen Spalt geöffnet gewesen sei. Ungeachtet dessen werde angesichts des festgestellten Verstoßes gegen die beim Öffnen einer Fahrzeugtür aufzubringende Sorgfalt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs in jedem Fall verdrängt.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Krefeld vom 13.06.2019 (3 O 69/18) die Klage (gänzlich) abzuweisen.
Der Kläger ist dem Rechtsmittel nach Maßgabe der Berufungserwiderung entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht eine Mithaftung der Beklagten in Höhe von 25 % angenommen.
Im Einzelnen:
1. Die Berechtigung der Klageforderung beurteilt sich nach den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.
a) Der Wagen des Klägers ist bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 2) geführten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten B. beschädigt worden. Der Unfall war - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - für keinen den Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG.
aa) Ein Verkehrsunfall ist unabwendbar, wenn dieser auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 17.03.1992 - VI ZR 62/91).
Gefordert wird nicht die absolute Unvermeidbarkeit, sondern ein an durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten (BGH, Urteil vom 28.05.1985 - VI ZR 258/83; OLG Koblenz, Urteil vom 04.10.2005 - 12 U 1236/04), welches sachgemäß, geistesgegenwärtig ist und über den gewöhnlichen und persönlichen...