Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 302/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. April 2021 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Ordnungsmittel künftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Telekommunikationsverträgen gegenüber Verbrauchern
1. bei einem Vertragswechsel Vereinbarungen zu treffen, wonach der neue Telekommunikationsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten hat, die erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des vorherigen Telekommunikationsvertrages zu laufen beginnt, wie geschehen in (als Anlage beigefügter) Anlage K 1, wenn die Aktivierung des neuen Telekommunikationsvertrages aber bereits vor dem Laufzeitende des vorherigen Telekommunikationsvertrages erfolgen soll, wenn dies geschieht wie bei dem von der Zeugin ... gebuchten neuen Tarif "Vodafone Red L mit Basic Phone" in (als Anlage beigefügter) Anlage K2 dokumentiert und wenn dies dazu führt, dass hierdurch eine vertragliche Bindung des Kunden von 24 Monaten überschritten wird,
2. in Rechnungen und/oder in Bestätigungen von Vertragsänderungen zu Telekommunikationsverträgen ein Datum für ein Ende der Mindestvertragslaufzeit in Monaten anzugeben, durch die eine Vertragsbindung des Verbrauchers entsteht, die 24 Monate überschreitet, wenn dies geschieht wie in (als Anlage beigefügter) Anlage K 2 im Fall der Zeugen ... und in (als Anlage beigefügter) Anlage K 3 im Fall des Zeugen ... dokumentiert,
3. sich darauf zu berufen, dass bei Vertragsänderungen vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des vorherigen Telekommunikationsvertrages zu der mit dem neuen Telekommunikationsvertrag beginnenden Vertragslaufzeit von 24 Monaten die Restlaufzeit aus dem vorherigen Telekommunikationsvertrag dazu addiert werde, wenn dies geschieht wie in (als Anlage beigefügter) Anlage K 5 dokumentiert.
II. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 234,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Januar 2020 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung von Zahlungsansprüchen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, ein die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, beanstandet eine bestimmte Verhaltensweise der Beklagten, einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen u.a. im Bereich Mobilfunk, gegenüber Bestandskunden, wie sie beispielsweise bei zwei Kunden, den Zeugen ... und ..., vorgefallen sind.
Die Kunden hatten mit der Beklagten einen Erstvertrag mit fester Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen. Vor Ende dieses Erstvertrages wünschten sie einen Tarifwechsel, verbunden mit dem - verbilligten - Kauf eines neuen Smartphones und einer höheren monatlichen Rate, und wandten sich daher an die Beklagte.
In der daraufhin von der Beklagten erstellten und von der Kundin ... unter derselben Vertragsnummer unterzeichneten Urkunde (Anlage K 1) hieß es u.a.:
Ihr Vertrag läuft wie vereinbart weiter. Unten sehen Sie Details zu Ihrer Vertragsverlängerung. (...) Sie haben sich für den Kauf eines neuen vergünstigen Smartphones oder Tablets vor Ende der Mindestvertragslaufzeit und damit für einen neuen Vertrag entschieden. Am ... [ersten Tag nach Ablauf der Mindestvertragsdauer des Erstvertrages] beginnt für Ihren Vertrag eine neue Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. (...) Sie erhalten ab dem (...) [ersten Tag nach Ablauf der Mindestvertragsdauer des Erstvertrages] folgenden Tarif: ...
Ausweislich der von der Beklagten zu nächstfolgenden Fälligkeitsdaten bis zum in der oben genannten Urkunde aufgeführten Beginn der Vertragsverlängerung erstellten Rechnungen (Anlage K 2) musste die Kundin ... jedoch bereits ab - einige Zeit vor diesem Datum liegenden - Erhalt des neuen Geräts und Inanspruchnahme des "neuen" Tarifs Raten entsprechend dem "neuen" Tarif zahlen.
In der mit "Vertragsverlängerung" überschriebenen Bestätigung der Beklagten für den Kunden ... gab sie als Vertragsbeginn den Tag nach Abschluss des Vertrages über den Folgevertrag und als Mindestvertragslaufzeit 26 Monate an. Als Begründung hierfür gab sie auf Nachfrage des Kunden an, zur der neuen Vertragslaufzeit von 24 Monaten werde die Restlaufzeit aus dem Vorvertrag dazu addiert.
Der Kläger hat geltend gemacht, dadurch werde der Kunde entgegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB und § 43b S. 1 TKG (a.F.) über einen Zeitraum von mehr al...