Entscheidungsstichwort (Thema)
Sparvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Ein Sparkonto zu Gunsten Dritter auf den Todesfall ist nicht an die Formvorschrift des § 2301 BGB gebunden.
Normenkette
BGB §§ 328, 331, 812
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 10.10.1995; Aktenzeichen 4 O 393/94) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 10. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens auf dem Sparbuch Nr. … bei der Sparkasse K. Filiale G., einschließlich der angefallenen Zinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB.
Die Beklagten haben auf Kosten der Klägerin etwas ohne rechtlichen Grund erlangt.
„Etwas” im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB kann ein Recht oder auch die Erlangung einer sonstigen, vorteilhaften Position sein, vgl. Staudinger-Lorenz, BGB, 13. Bearb., § 812 Rdnr. 66, 73; Palandt-Thomas, BGB, 55. Aufl., § 812 Rdnr. 17, 18. Ein solches „Etwas” im Sinne der vorgenannten Vorschrift haben die Beklagten dadurch erlangt, daß sich die Sparkasse K. nach einem Abhebungsversuch seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 24.02.1994 geweigert hat, das Sparguthaben bis zur Klärung „der Erbauseinandersetzung” auszuzahlen, Bl. 7 GA. Hierdurch haben die Beklagten eine vorteilhafte Stellung erworben, weil dieser Erklärung zu entnehmen ist, daß die Sparkasse die Auszahlung des Sparguthabens von der Zustimmung der Beklagten abhängig macht. Die Weigerung der Sparkasse K., Auszahlungen ohne Zustimmung der Beklagten vorzunehmen, ist dabei dem Fall der Hinterlegung ohne Hinterlegungsgrund vergleichbar. Für letzteren Fall ist aber anerkannt, daß durch eine solche Hinterlegung der Dritte „etwas” im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erlangt, vgl. Staudinger-Lorenz, a.a.O., § 812 Rdnr. 66 m.w.N.; Palandt-Thomas, a.a.O., § 812 Rdnr. 22 a.E. „Etwas” erlangt hätte der Dritte aber nicht nur im Falle der förmlichen Hinterlegung gem. den §§ 372ff. BGB, sondern auch bei einer „Anwaltshinterlegung”, also bei einer „Hinterlegung” auf einem Anderkonto eines Rechtsanwaltes. Gleiches muß dann aber gelten, wenn wie hier eine Sparkasse Geld auf einem Sparkonto beläßt und Auszahlungen nur nach Klärung der Frage, wer Forderungsberechtigter ist, vornehmen will.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des Sparguthabens an sich, weil den Beklagten Rechte an dem Sparguthaben auf dem Sparbuch Nr. 190655944 bei der Sparkasse K. nicht zustehen. Forderungsinhaberin ist die Klägerin.
Die Klägerin ist Forderungsinhaberin geworden aufgrund der „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall” vom 07.06.1989.
Daß eine solche schriftliche Verfügung im Original existiert, haben die Beklagten erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 1996 ausdrücklich bestritten. In ihrem Schriftsatz vom 18. April 1996 hatten die Beklagten lediglich das Vorhandensein eines Kreuzes und der Unterschrift der Klägerin unter der bei der Sparkasse K. verbliebenen Urschrift bezweifelt, Bl. 112f GA.
Die Existenz einer Urschrift der Verfügung vom 07.06.1989 bei der Sparkasse K. ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bewiesen. Bei seiner Vernehmung am 12.07.1995 hat der Zeuge K. ausgesagt, nach dem Tode des Herrn H. den Beklagten die Verfügung vom 07.06.1989 entgegengehalten zu haben, als diese einen Abhebungsversuch unternahmen, Bl. 44 GA. Da sich die Durchschrift der Verfügung bei der Klägerin befand, kann es sich dabei nur um die bei der Sparkasse verbliebene Urschrift gehandelt haben.
Die „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall” vom 07.06.1989, Bl. 6, 90, 109 GA, war ein Vertrag zugunsten Dritter auf Leistung nach dem Todesfall gemäß den §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB. Mit der Vereinbarung Bl. 6 GA bestimmte der Gläubiger des Sparguthabens, der verstorbene Albert Henkmann, daß mit dem Zeitpunkt seines Todes alle Rechte aus dem Konto auf die Klägerin übergehen sollten. Damit handelte es sich um eine unentgeltliche Zuwendung zwischen dem Versprechensempfänger und der Dritten, bei der der Anspruchserwerb erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten sollte. Für eine solche Zuwendung sind die §§ 328, 331 BGB einschlägig, die Formvorschrift des § 2301 BGB ist dagegen nicht anwendbar, vgl. BGH NJW 1964, 1124, 1125; BGH NJW 1984, 480, 481.
Die unentgeltliche Zuwendung an die Klägerin war eine Schenkung an die Klägerin gem. § 516 Abs. 1 BGB. Zwar wurde bei der Schenkung am 07.06.1989 die Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB nicht beachtet. Insoweit trat aber nach dem Tode des Schenkenden gem. § 518 Abs. 2 BGB eine Heilung des Mangels durch Bewirken der versprochenen Leistung ein, denn mit dem Tode des Herrn H. wurde die Klägerin unmittelbar Forderungsinhaberin, vgl. BGH NJW 1964, 1124, 1125; BGH NJW 1984, 480, 481; BGHZ 66, 8, 1...