Leitsatz (amtlich)
Die zwischen dem Gläubiger einer Spareinlage und dem Kreditinstitut getroffene Vereinbarung, dass die Rechte aus der Spareinlage mit dem Tode des Gläubigers auf einen Dritten übergehen, kann grundsätzlich auch dann, wenn diese Vereinbarung als unwiderruflich bezeichnet ist und der Dritte sie mitunterzeichnet hat, ohne Beteiligung des Dritten durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditinstitut aufgehoben werden. Vor dem Tod des Gläubigers hat der Dritte kein Recht, sondern nur eine Chance auf künftigen Rechtserwerb.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 26.11.2010; Aktenzeichen 1 O 325/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2010 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 1 O 325/09 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse wegen angeblich pflichtwidriger Auszahlung eines Sparguthabens an einen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 5.5.1997 (GA 6) setzte Frau H. R. (nachfolgend: Gläubigerin) die Klägerin, ihre Schwiegertochter, hinsichtlich eines bei der Beklagten bestehenden Sparkontos als Begünstigte ein. In dem vorformulierten Vertragstext wurde von den beiden unter Ziff. 3. ("Widerrufbarkeit") vorgesehenen Vereinbarungsalternativen die erste angekreuzt, welche lautet: "Diese Vereinbarung erfolgt unwiderruflich." Am Ende der Regelungen unter Ziff. 3. des Vertrags wurde folgender Satz eingefügt: "Die Vereinbarung wird hinfällig, wenn das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen wird." Ziff. 4.2 Satz 1 des Vertragstextes enthält folgende Regelung: "Das Recht des Gläubigers, zu seinen Lebzeiten frei über das Konto/die Konten - den/die Sparkassenbrief(e) zu verfügen, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt." Schließlich ist von den unter Ziff. 5. ("Unterrichtung des Begünstigen") vorgesehenen Alternativen folgende angekreuzt: "Der Gläubiger hat den Begünstigen über die Vereinbarung bereits informiert." Die Vereinbarung wurde - neben der Gläubigerin und der Beklagten - auch von der Klägerin unterzeichnet.
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 15.2.2000 (GA 7) hoben die Gläubigerin und die Beklagte die Verfügung zugunsten der Klägerin vom 5.5.1997 mit sofortiger Wirkung auf. Mit am selben Tag mit der Beklagten getroffener Vereinbarung (GA 8) bestimmte die Gläubigerin nunmehr ihre Tochter, die Streithelferin der Beklagten, hinsichtlich des in Rede stehenden Sparkontos als für den Todesfall Begünstigte.
Nachdem die Gläubigerin am 21.9.2007 gestorben war, zahlte die Beklagte das Sparguthaben i.H.v. 8.152,03 EUR an die Streithelferin aus.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Aufhebung der zu ihren Gunsten bestehenden Verfügung für den Todesfall sei aufgrund der darin vereinbarten Unwiderruflichkeit unwirksam. Daher sei sie "weiterhin" Inhaberin des Sparguthabens gewesen und die Beklagte habe das Sparguthaben pflichtwidrig an die Streithelferin ausgezahlt. Hierdurch sei ihr ein Schaden in Höhe des ausgezahlten Betrags von 8.152,03 EUR entstanden.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 8.152,03 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin sind der Klage entgegengetreten.
Durch das angefochtene Urteil (GA 81 - 87), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 8.152,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2009 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB zu. Durch die Auszahlung des Sparguthabens an die Streithelferin habe die Beklagte die ihr aufgrund des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall gegenüber der Klägerin als Begünstigte obliegende Pflicht, das Sparguthaben nur an diese auszuzahlen, verletzt, wodurch der Klägerin ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Eine Aufhebung der Verfügung zugunsten der Klägerin und die Begünstigung der Streithelferin seien nicht mehr möglich gewesen. Denn die Unwiderruflichkeit der Verfügung vom 5.5.1997 sei zu Lebzeiten der Gläubigerin wirksam vereinbart worden. Diese Unwiderruflichkeitsvereinbarung sei aufgrund ihrer Eindeutigkeit einer Auslegung nicht zugänglich. Zudem sei die Unwiderruflichkeit auch im Verhältnis zur Klägerin vereinbart worden, da diese das Formular mit unterschrieben habe.
Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie meint, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch deshalb nicht zu, weil die Gläubigerin das Sparguthaben ohne weiteres rechtmäßig auf ein anderes Konto hätte übertr...