Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.10.2011; Aktenzeichen 11 O 325/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 17.10.2011 (11 O 325/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ebenso das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist bei der Beklagten mit Vertrag vom 04.03.2002 und Nachtrag vom 16.02.2006 unfallversichert. Dem Vertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUB) der Beklagten zugrunde. Zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin hatten die Parteien eine Invaliditätssumme in Höhe von 31.000,00 Euro sowie eine monatliche Unfallrente in Höhe von 375,00 Euro vereinbart, die bei einer Invalidität von mindestens 50 Prozent zu zahlen ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 75 Prozent verdoppelt sich die Unfallrente. Ferner hatten die Parteien vereinbart, dass die Beklagte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent die doppelte und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 75 Prozent die vierfache Invaliditätsleistung zu erbringen habe.
In der Nacht vom 16.07.2004 auf den 17.07.2004 fiel die Klägerin aus ihrem Schlafzimmerfenster. Dabei erlitt die Klägerin eine Deckplattenimpressionsfraktur am ersten bis vierten Lendenwirbel. Sie wurde bis zum 31.07.2004 im Klinikum O. stationär behandelt. Die Klägerin erhielt Schmerzmittel, ihr wurde Krankengymnastik verschrieben und sie musste ein vier-Punkt-Korsett tragen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule war schmerzhaft eingeschränkt. Ihr war es in der Folgezeit nicht möglich, längere Zeit zu stehen oder zu laufen. Auch konnte sie keine schweren Sachen heben oder sich bücken.
Eine gutachterliche Stellungnahme des Klinikums O. vom 27.09.2005 attestierte der Klägerin eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Höhe von 50 Prozent, wobei die voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit noch nicht abschätzbar war. Ein von der Beklagten eingeholtes fachorthopädisches Gutachten der Universitätsklinik F. vom Oktober 2006 kam zu dem Ergebnis, dass als unfallbedingte Verletzungsfolge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 Prozent anzunehmen sei. Demgegenüber bestimmte der von der Klägerin beauftragte Arzt Dr. M. in seinen Gutachten vom 09.07.2008 / 24.07.2008 den unfallbedingten Invaliditätsgrad der Klägerin auf 80 Prozent. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gutachten verwiesen.
In dem fachorthopädischen Gutachten der Universitätsklinik F. vom Oktober 2006 ist zur unfallabhängigen Vorgeschichte ausgeführt, dass die Klägerin infolge einer Synkope von ihrem Bett gefallen sei, auf dem sie gesessen habe. Im Glauben, dass frische Luft ihr gut tun würde, sei sie, nachdem sie wieder zu sich gekommen sei, aufgestanden und an das offene Fenster gegangen, wo sie eine erneute Synkope erlitten habe und aus dem ersten Stock auf die Straße vor ihrem Haus gefallen sei.
Die Beklagte zahlte der Klägerin - neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 2.800,00 Euro und einem Krankenhaustagegeld in Höhe von 416,00 Euro - insgesamt 6.200,00 Euro auf ihre Invalidität, wobei sie auf einen Invaliditätsgrad von 20 Prozent abstellte. Mit Schreiben vom 26.10.2006 lehnte sie nach dem fachorthopädischen Gutachten der Universitätsklinik F. weitere Leistungen ab.
Die Klägerin hat behauptet, der Grad der Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit betrage unfallbedingt mindestens 80 Prozent. Durch den Sturz habe sie sich eine Querschnittslähmung zugezogen, was ein neuroradiologischen Befund des Klinikums O. vom 09.09.2011 zeige, so dass sämtliche Beschwerden durch den Sturz verursacht worden seien.
Die Klägerin hat zunächst auf der Grundlage einer Invalidität von 50 Prozent beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 55.800,00 Euro Invaliditätssumme sowie 12.375,00 Euro Invaliditätsrente zu verurteilen, und dann die Klage auf der Grundlage einer Invalidität von 80 Prozent auf Zahlung von 99.200,00 Euro Invaliditätssumme sowie 36.650,00 Euro Invaliditätsrente erweitert.
Die Beklagte hat behauptet, dass eine unfallbedingte Invalidität lediglich in Höhe von maximal 20 Prozent vorliege.
Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, wie hoch der Invaliditätsgrad der Klägerin sei, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 04.12.2009 und die Ergänzung vom 17.09.2010 verwiesen. Das Landgericht hat den Parteien zuletzt bis zum 14.03.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, 4 ZPO gegeben und die Frist auf den Antrag der Klägerin vom 14.03.2011 nicht mehr verlängert. Mit Versäumnisurteil vom 23....