Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen 3 O 211/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.12.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Mönchengladbach (3 O 211/07) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Amtshaftungsansprüche.
Die Klägerin eröffnete in einem bereits bestehenden Ladenlokal am 01.02.2006 eine Wettannahmestelle in der H.straße 2.. in M., in der sie Sportwetten in Form der sog. O.-Wette an einen britischen privaten Wettanbieter mit Sitz in Gibraltar, die Fa. I. Ltd. vermittelte, die sie am 01.03.2006 aufgenommen hatte.
Am 11.04.2006 untersagte die Beklagte der Klägerin mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 18.04.2006 den weiteren Betrieb der Annahme- und Vermittlungsstelle für Sportwetten und gab ihr auf, den Betrieb bis zum 30.04.2006 einzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Anwendung unmittelbaren Zwanges an. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf § 14 OBG in Verbindung mit § 284 StGB und § 1 des Sportwettengesetzes (SpWG) NRW vom 14.12.1999. Die Klägerin verfüge nicht über die nach § 1 SpWG NRW erforderliche Erlaubnis, die nur staatlichen oder staatlich beherrschten juristischen Personen erteilt werden könne. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.05.2006 (3 L 865/06) ab. Im Anschluss daran teilte die Klägerin der Beklagten am 05.07.2006 mit, sie werde die Wettannahme ab dem 06.07.2006 einstellen und die Filiale am 12.07.2006 schließen. Dies geschehe allein zur Abwendung drohender Vollstreckungsmaßnahmen. Ein Schadensersatzprozess werde vorbereitet. Mit Beschluss vom 09.10.2006 wies das OVG NRW die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2006 zurück (4 B 898/06). Mit Bescheid vom 11.12.2006 wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23.05.2006 zurück. Im Januar 2007 erhob die Klägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 18.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2006 Anfechtungsklage. Mit Urteil vom 06.11.2007 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf (3 K 162/07) die Klage ab. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW führte die Klägerin zunächst ihr Anfechtungsbegehren fort. Nachdem sie das Ladenlokal am 27.08.2010 geräumt hatte und das hierüber bestehende Mietverhältnis durch Kündigung zum 30.09.2010 beendet worden war, stellte die Klägerin die Klage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung um, insbesondere im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte erhobene Schadensersatzklage. Das Oberverwaltungsgericht (4 A 17/08) hat am 29.09.2011 ein Urteil verkündet, mit dem es die streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen für rechtswidrig erklärt hat. Die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.06.2013 (8 C 10.12) zurückgewiesen. Eine Anhörungsrüge der Beklagten gegen diese Entscheidung hat es mit Beschluss vom 26.02.2014 wegen Unzulässigkeit verworfen. Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 3345/13) hat die Verfassungsbeschwerde der Beklagten nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Klägerin hat mit ihrer 2007 erhobenen zivilrechtlichen Klage die Ansicht vertreten, ihr stünde gegen die Beklagte sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bzw. gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu, als auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 39 Abs. 1 lit. b OBG NRW. Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig gewesen, da die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Das Sportwettenmonopol des Landes NRW sei seit dem Erlass der Ordnungsverfügung bis zu seiner Aufhebung am 30.11.2012 wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht rechtswidrig gewesen. Auch im Zeitraum danach seien die Ordnungsverfügungen rechtswidrig gewesen, weil die Ermessenserwägungen der Beklagten nicht geändert worden seien. § 39 Ab. 1 lit. b OBG NRW erfasse auch legislatives Unrecht.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.941,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2007 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr durch die gegen sie gerichtete Ordnungsverfügung der Bekla...