Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 119/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 31. Januar 2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin ist die eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 4 820 AAA B1 (nachfolgend: Verfügungspatent). Sie nimmt die Verfügungsbeklagten aus dessen deutschen Teil, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 598 14 5AA.B geführt wird, im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.
Das Verfügungspatent wurde als Teilanmeldung zu der europäischen Patentanmeldung 0 991 AAC (nachfolgend: Stammanmeldung) angemeldet und nimmt deren Anmeldetag vom 3. Juni 1998 sowie die Priorität der DE 197 25 AAD vom 17. Juni 1997 in Anspruch. Die Veröffentlichung der Anmeldung des Verfügungspatents erfolgte am 2. Februar 2005, die des Hinweises auf die Erteilung des Verfügungspatents am7. August 2013. Der deutsche Teil des Verfügungspatents ist in Kraft. Auf einen Einspruch der Verfügungsbeklagten zu 1) hin wurde das Verfügungspatent durch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes in einer Zwischenentscheidung vom 12. Oktober 2016, hinsichtlich deren vollständigen Inhalts auf die Anlage HL VF 9 Bezug genommen wird, in einer eingeschränkten und hier allein streitgegenständlichen Fassung aufrechterhalten. Gegen diese Zwischenentscheidung wurde am 7. März 2017 Beschwerde eingelegt (Az.: T 0593/17). Ein auf der Grundlage der Stammanmeldung erteiltes Patent wurde demgegenüber durch die Technische Beschwerdekammer mit Beschluss vom 26. April 2010 (Az.: T 0019/07), dessen Inhalt sich der Anlage AST 22 entnehmen lässt, widerrufen.
Das Verfügungspatent betrifft ein medizinisches Instrument zur Behandlung von biologischem Gewebe. Sein Patentanspruch 1 ist in der durch die Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung wie folgt gefasst:
"Medizinisches Instrument zur Behandlung von biologischem Gewebe eines Körpers von Lebewesen,
mit einem Gehäuse (4),
mit einem Antriebsmittel (14) zum Beschleunigen eines Schlagteils (10) zum Erzeugen von Druckwellen auf ein Übertragungselement (2), wobei
das Schlagteil (10) für ein wiederholtes Anschlagen gegen das Übertragungselement (2) in dem Gehäuse (4) periodisch hin- und herbewegbar ist und selbsttätig rückstellbar ist,
das Antriebsmittel (14) das Schlagteil (10) pneumatisch mit einem Druck von bis zu 5 bar beschleunigt,
das Schlagteil (10) über das Übertragungselement (2) unfokussierte, mechanisch erzeugte Druckwellen in das biologische Gewebe einkoppelt,
das Übertragungselement (2) aus einer Sonde besteht, deren stumpfe Sondenspitze eine flache oder konvex gekrümmte Austrittsgrenzfläche (24) aufweist,
die Sondenspitze (22) zur Einkopplung der Druckwellen auf der Körperoberfläche geeignet ist,
zwischen Übertragungselement (2) und dem Gehäuse (4) ein in Axialrichtung wirkendes federndes und eine Rückstellfunktion für das Übertragungselement (2) aufweisendes Dämpfungselement (30) angeordnet ist, gegen das ein Ringbund (3) des Übertragungselementes (2) als Anschlagelement anliegt,
das Dämpfungselement (30) das Übertragungselement (2) in Axialrichtung von dem Gehäuse (4) entkoppelt,
das Dämpfungselement (30) die Verlagerung des Übertragungselements (2) begrenzt, so dass die Sondenspitze (22) einen Hub von weniger als 0,5 mm ausführt,
und wobei
die Schlagfrequenz des Schlagteils (10) 1 bis 30 Hz, vorzugsweise 6 bis 20 Hz beträgt."
Hinsichtlich der Formulierung des durch die Verfügungsklägerin lediglich im Wege eines "insbesondere, wenn"-Antrages geltend gemachten Unteranspruchs 2 wird auf die Anlage AST 4 Bezug genommen.
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Verfügungspatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine Darstellung des medizinischen Instruments im Querschnitt. Die Figuren 2 und 3 zeigen alternative Ausführungsformen des Übertragungselementes.
Das in Figur 1 gezeigte Handstück (1) besteht aus einem Gehäuse (4), das einen pneumatischen Zylinder (6) aufnimmt, in dem ein Schlagteil (10) mit Hilfe pneumatischer Antriebsmittel (14) in Verbindung mit einer Staudruckkammer (8), die den Zylinder (6) koaxial ringförmig umgibt, zwischen zwei Endpositionen hin- und herbewegt wird. Das Schlagteil (10) kann in Richtung auf das distale Ende (18) des Zylinders (6) beschleunigt werd...