Leitsatz (amtlich)
1. Zur Differenzierung zwischen Wohnungseigentümerbeschluss und Vereinbarung.
2. Zur Auslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern betreffend die Durchführung von baulichen Maßnahmen.
3. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich.
Normenkette
WEG §§ 22, 43-44
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-13 T 27/03) |
Gründe
I. Die Beteiligten sind Mitglieder der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das Grundstück, das mit drei Wohnhäusern bebaut ist, gehörte zunächst den Eheleuten A, den Eltern der Beteiligten zu 1) und 3). Diese schlossen mit notariellem Vertrag vom 26.7.1983, UR-Nr. .../83 des Notars Dr. N1 in O1 (Bl. 7 ff. d.A.), zusammen mit den Beteiligten zu 2) einen Grundstückskaufvertrag unter gleichzeitiger Bildung von Wohnungseigentum. Die Beteiligten zu 2) wurden gemäß § 10 dieses notariellen Vertrags je zur Hälfte Sondereigentümer an allen Räumen des Wohnhauses 3, verbunden mit dem Miteigentumsanteil von ... an dem Grundstück.
Bei dem Wohnhaus 3 handelt es sich um das Haus X.-Straße ...b. Die Eheleute A. erhielten das Sondereigentum an den Räumen der Wohnhäuser 1 und 2, also X.-Straße ... und ...a.
Der notarielle Vertrag wurde mit weiterem notariellen Vertrag vom 23.12.1983, UR-Nr. .../83 des Notars Dr. N1 in O1 (Bl. 21 ff. d.A.), geändert. Die Vertragsbeteiligten des vorangegangenen notariellen Vertrages vereinbarten u.a., dass die Beteiligten zu 2) berechtigt seien, die Freifläche von der Straße bis zum Wohnhaus 3 zu befestigen und eine Garage darauf zu errichten. Die Vertragsbeteiligten haben beantragt, diese Änderungen als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch einzutragen. Der Vertrag enthält des Weiteren folgende Regelung:
"Schuldrechtlich wird vereinbart, dass die von den Beteiligten zu 1) und 2) eventuell noch zu errichtenden Gebäude, Anbauten oder Garagen usw. nach Vorlage eines entsprechenden Plans mit Abgeschlossenheitsbescheinigung Sondereigentum derjenigen Beteiligten werden sollen, welche die baulichen Veränderungen vornehmen.
Alle übrigen Vereinbarungen bleiben bestehen."
Mit weiterem notariellen Vertrag vom 10.3.1987, UR-Nr. .../1987 des Notars N2 in O2 (Bl. 26 ff. d.A.), veräußerten die Eheleute A (dort als Erschienene zu 1) und 2) bezeichnet) ihr Wohnungseigentum derart, dass die Beteiligte zu 3) (dort als Erschienene zu 4) bezeichnet) das Wohnungseigentum betreffend das Wohnhaus 1 und der Beteiligte zu 1) (dort als Erschienener zu 3) bezeichnet) das Wohnungseigentum im Hinblick auf das Wohnhaus 2 erwarb. Der notarielle Vertrag enthält unter § 2 folgende Regelung:
"Soweit in den oben bezeichneten, im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnungseigentums errichteten notariellen Urkunden Vereinbarungen zwischen den Erschienenen zu 1) und 2) und den Eheleuten B. (Eigentümer der Wohnungseinheit 3) getroffen wurden, treten die Erschienenen zu 1) und 2) ihre Rechte aus diesen Vereinbarungen hiermit ab an die Erschienenen zu 3) und 4) als Gesamtberechtigte, die die Abtretung annehmen."
Die Beteiligten zu 2) nahmen in der Vergangenheit diverse Änderungen an ihrem Wohnhaus vor. So wurde etwa ein Zimmer ausgebaut, ein Fenster versetzt und ein Carport errichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beteiligten zu 1) vom 10.2.2003, Seiten 7 ff. (Bl. 143 ff. d.A.), Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 1) beabsichtigt nunmehr, das Wohnhaus 2 um ein Stockwerk aufzustocken, und zwar derart, dass aus dem bestehenden Flachdach ein Spitzdach gemacht werden soll. Außerdem will er eine Doppelgarage errichten. Die Beteiligte zu 3) stimmte dieser geplanten Umbaumaßnahme zu. Die Beteiligten zu 2) verweigerten ihre Zustimmung.
Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung im notariellen Vertrag vom 23.12.1983 bedürfe es einer Zustimmung der Beteiligten zu 2) gar nicht. Er sei bereits aus dieser Vereinbarung, die durch die Abtretung durch die Eheleute A. an ihn auch für ihn gelte, berechtigt, eine entsprechende Veränderung vorzunehmen.
Er hat beantragt, festzustellen, dass er das Anwesen X.-Straße ...a in O2 baulich verändern kann, indem er auf dieses Anwesen ein weiteres Vollgeschoss aufstockt und auf dem Grundstück der WEG eine Doppelgarage errichtet, ohne dass es der Zustimmung der beteiligten Wohnungseigentümer nach § 22 WEG bedarf.
Die Beteiligten zu 2) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Durch Beschluss vom 16.1.2003 (Bl. 115 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das AG den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unbegründet sei, da es zur Durchführung der von dem Beteiligten zu 1) beabsichtigten Maßnahmen einer Zustimmung aller beteiligten Wohnungseigentümer bedürfe, was sich aus § 22 WEG ergebe. Bei den beabsichtigten Maßnahmen handele es sich um bauliche Veränderungen im Sinne dieser Vorschrift. Die hierfür erforderliche ...