Leitsatz (amtlich)
1. Ein Wohnungseigentümer kann die Beseitigung einer baulichen Veränderung dann nicht verlangen, wenn er eine Änderung der Teilungserklärung entsprechend der baulichen Veränderung dulden muss.
2. Der teilende Eigentümer kann sich in allen Kaufverträgen mit den Erwerbern gleichlautende und bestimmt umrissene Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung erteilen lassen.
3. Grundsätzlich kann die Sammelbezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Bestimmung als Vollstreckungsgläubigerin ausreichen; hier sind geringere Anforderungen als an die Schuldnerbezeichnung zu stellen.
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 03.06.2003; Aktenzeichen 7 T 310/02) |
AG Gießen (Aktenzeichen 22-II 20/00 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die durch die Streithilfe entstandenen Kosten. Diese haben die Streithelfer selber zu tragen.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 25.564,59 Euro.
Gründe
Die Beteiligten sind die Eigentümer der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnungseigentümergemeinschaft.
Herr A und Frau B als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben an dem eingangs genannten Grundstück mit Urkunde vom 11.9.1997 zu UR-Nr. .../1997 des Notars Dr. jur. C in O 1 Wohnungs- und Teileigentum begründet. Auf die Urkunde Bl. 66-83 d.A. wird Bezug genommen. Dort heißt es in Teil II (Bestimmungen über das Verhältnis der Wohnungs-/Teileigentümer untereinander und über die Verwaltung) unter § 3:
"Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, bemessen sich Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums, das Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer zueinander und die Verwaltung nach den gesetzlichen Bestimmungen, insb. nach den Bestimmungen der §§ 1-29 WEG, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist."
Unter § 4 Abs. 5 heißt es dann:
"Räumliche Veränderungen innerhalb des jeweiligen Sondereigentumsbereichs sind zulässig, soweit Gegenstände, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, nicht beseitigt oder verändert werden. Jede Veränderung der äußeren Gestaltung des Hauses bedarf der Zustimmung der Gemeinschaft."
Mit notarieller Urkunde vom 14.11.1997 (Bl. 157-172 d.A.) kaufte der Antragsteller zu 3) von den Eigentümern B und A, die durch den Zeugen Z 1 vertreten wurden, einen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ersten Obergeschoss nebst Keller, im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichnet, sowie an der Garage. Unter IX. Nr. 2 dieses Vertrages erteilte der Antragsteller zu 3) den Verkäufern u.a. die folgende Vollmacht:
"... die Teilungserklärung vom 11.9.1997 in allen ihren Teilen samt Beilagen in jeder Weise abzuändern und zu ergänzen. Im Außenverhältnis, insb. ggü. dem Grundbuchamt sind die vorstehenden Vollmachten unbeschränkt, im Innenverhältnis darf von den vorstehenden Vollmachten ... nur Gebrauch gemacht werden, wenn dem Käufer dadurch keine Kosten entstehen oder durch die Änderung das Sondereigentum oder die Sondernutzungsrechte des Käufers nicht unmittelbar betroffen sind und wenn die Änderung dem Käufer zumutbar ist oder der Käufer der Änderung schriftlich zustimmt."
Mit notariellem Vertrag vom 30.1.1998 (Bl. 128-141 d.A.) erwarben die Antragsteller zu 1) und 2) einen Miteigentumsanteil zu je ½, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ersten Obergeschoss nebst Keller, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 9. In diesem Vertrag ist unter IX. Nr. 2 die gleiche Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung wie in dem Vertrag mit dem Antragsteller zu 3) erteilt, mit der Ausnahme, dass es statt des oben unterstrichenen Wortes "oder" "und" heißt.
Schließlich erwarb die Antragsgegnerin mit notariellem Vertrag vom 4.6.1998 (Bl. 13-28 d.A.) Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht Wohnzwecken dienenden Räumen im Erdgeschoss (Ladenflächen), im Aufteilungsplan mit den Nr. 1, 2, 3, und 4 bezeichnet nebst Keller und Garage.
Der Antragsteller zu 3) wurde am 11.5.1998, die Antragsgegnerin am 16.10.1998 und die Antragsteller zu 1) und 2) am 26.10.1998 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Antragsgegnerin beabsichtigte, die Ladenfront umzugestalten und dabei Gemeinschaftseigentum in den Bereich der im Erdgeschoss gelegenen Ladenflächen einzubeziehen, sowie zwei Vordereingänge wegzubauen und den Raum mit in die Ladeflächen einzubeziehen. Mit Schreiben der D. und ... GbRmbH, deren Gesellschafter die Verkäufer B und A sind, vom 16.12.1998 (Bl. 90-92 d.A.) wurden die Wohnungseigentümer darauf hingewiesen. Die Baugenehmigung hierfür wurde der Antragsgegnerin am 22.12.1998 erteilt.
Die Antragsteller zu 1) und 2) teilten mit anwaltlichem Schreiben vom 8.1.1999 (Bl. 281, 282 d.A.) der D. und ... GbRmbH mit, dass die geplante Veränderung der Zugänge nicht ihren Vorstellungen entsprechen würde und die Verlegung des Hauptzugangs in den Hintereinga...