Entscheidungsstichwort (Thema)

Beurkundung einer Sorgeerklärung für ein nichteheliches Kind: Hinzuziehung eines Verwandten des Kindesvaters als Dolmetscher

 

Normenkette

BGB §§ 1626a, 1626d, 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BeurkG § 1 Abs. 2, § 7 Nr. 3, § 16 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Beschluss vom 30.07.2015; Aktenzeichen 309 F 1084/15)

 

Tenor

Der Beschluss des AG Offenbach am Main vom 30.07.2015 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Sorgeerklärung der Stadt1, Jugend- und Sozialamt, Urkundenregisternummer: 2, unwirksam ist.

Die Kindesmutter übt das Sorgerecht für A, geb. am ... 2015, alleine aus.

Die Beteiligten haben die Gerichtskosten je hälftig zu tragen; im Übrigen wird davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes A. Die Kindesmutter, Beteiligte zu 1.), hat die bulgarische Staatsangehörigkeit und spricht ausschließlich türkisch. Der Kindesvater, Beteiligter zu 2.), ist Deutscher und hat am 04.05.2015 die Vaterschaft zu dem betroffenen Kind mit Zustimmung der Kindesmutter bei der Stadt1, Jugend- und Sozialamt, zu Urkundenregisternummer: 1 urkundlich anerkannt. Darüber hinaus haben die Kindeseltern am 04.05.2015 bei der Stadt1, Jugend- und Sozialamt, zu Urkundenregisternummer: 2, eine Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a BGB errichtet. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 7 d.A. Bezug genommen. Da die Kindesmutter nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wurde Herr B, der der Sohn der Schwester des Vaters des Kindesvaters ist, d.h. sein Cousin, als Dolmetscher eingesetzt.

Mit dem vorliegenden Verfahren erstrebt der Kindesvater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich zur alleinigen Ausübung. Diesem Begehren ist die Kindesmutter, die sich wegen massiver körperlicher Gewalt des Kindesvaters ihr gegenüber von diesem getrennt hat und im Frauenhaus Zuflucht gesucht hat, entgegengetreten. Zunächst hat sie die Übersetzung des Cousins des Kindesvaters anlässlich der Beurkundung der Sorgeerklärung dahingehend angegriffen, dass sie nicht gewusst habe, was sie dort unterschrieben habe. Aus diesem Grunde hat sie bereits erstinstanzlich die Sorgeerklärung wegen Inhaltsirrtums angefochten. Sie hat unter Aufhebung der Sorgeerklärung die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind A, geb. am ... 2015, auf sich beantragt.

Das AG hat der Kindesmutter gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen und im Übrigen die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Im Beschwerdeverfahren rügt sie u.a. den Verstoß gegen § 7 Nr. 3 BeurkG und erachtet daher die Sorgeerklärung vom 04.05.2015 für unwirksam. Ferner hat sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtum erklärt und beantragt hilfsweise die alleinige elterliche Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, weil dies dem Kindeswohl am besten entspreche.

Die gem. §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Die Sorgeerklärung vom 04.05.2015 ist wegen Verstoßes gegen das Beurkundungsgesetz unwirksam, so dass die Kindesmutter alleine Inhaberin der elterlichen Sorge für das Kind A, geb. am ... 2015, ist.

Da die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet sind, bedarf es für die Ausübung der gemeinsamen Sorge für den Sohn A nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB einer Sorgeerklärung. Diese muss gem. § 1626d BGB öffentlich beurkundet werden. Das Jugendamt ist nach § 59 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII befugt, diese Beurkundung vorzunehmen. Gem. § 1 Abs. 2 BeurkG gelten für die Vornahme der Beurkundung mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 BeurkG die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes.

Da die Kindesmutter der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, bedurfte es zur Beurkundung der Sorgeerklärung nach § 16 Abs. 3 S. 1 BeurkG eines Dolmetschers. Gem. § 16 Abs. 3 S. 2 BeurkG gelten für den Dolmetscher die §§ 6 und 7 BeurkG entsprechend. Nach § 7 Nr. 3 BeurkG ist eine Willenserklärung insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet ist, einer Person, die mit dem Dolmetscher in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt ist, einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

Hier hat das Jugendamt den Cousin des Kindesvaters als Dolmetscher für die Übersetzung der Sorgeerklärung eingesetzt. Als Sohn der Schwester des Vaters des Kindesvaters ist er in der Seitenlinie im dritten Grade mit dem Kindesvater verwandt. Die zu beurkundende und zu übersetzende Willenserklärung des Kindesvaters, gemeinsam mit der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind A, geb. am ... 2015, ausüben zu wollen, verschafft dem Kindesvater das Sorgerecht und ist damit ein Vorteil zugunsten eines nahen Verwandten. Denn rechtlich vorteilhaft sind Geschäfte, die die Rechte der betreffenden Person erweitern. Das ist im vorliegenden Verf...

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