Leitsatz (amtlich)
1. Im Falle der Verlegung des Aufenthalts des Elternteils in den Bezirk eines anderen Jugendamts geht die Beistandschaft erst mit der Erklärung der Weiterführung der Beistandschaft durch das andere Jugendamt auf dieses über.
2. Bei der Feststellung, ob schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft nach § 1600d Abs. 2 S. 2 BGB vorliegen, reicht ein nur möglicher, aber weder wahrscheinlicher noch bewiesener Mehrverkehr nicht aus, insbesondere aus der Tatsache, dass sich die Mutter des Kindes und der Putativvater über ein Internetportal kennengelernt hatten, drängt sich nicht auf, dass die Mutter in der Empfängniszeit noch mit Anderen geschlechtlich verkehrt hat.
3. Konnten sämtliche väterlichen Allele des Kindes beim Putativvater nachgewiesen werden, so ergibt sich formalgenetisch keinerlei Ausschlusskonstellation, die es erfordern würde, die Möglichkeit von Mutationen in die Wahrscheinlichkeitsberechnung nach der Essen-Möller-Formel einzubeziehen.
Tenor
I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 18.3.2022 (Geschäftsnummer 460 F 9180/20 AB) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.000,- EUR.
Gründe
I. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Feststellung der Vaterschaft für die Antragstellerin, das minderjährige Kind X, geboren am XX.XX.2020.
Die Antragstellerin behauptet, der weitere Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführer habe ihrer Mutter, der weiteren Beteiligten zu 2., innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt.
Die Antragstellerin wird im vorliegenden Verfahren vertreten durch den Fachbereich Jugend und Familie des Kreises Stadt1 als Beistand. Die Mutter der Antragstellerin hatte unter dem 13.5.2020 die Beistandschaft für die Aufgabe der Feststellung der Vaterschaft beantragt. In dem Antragsformular heißt es u.a.: "Die Beistandschaft endet ebenfalls, wenn das Kind und sein antragsberechtigter Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, nicht mehr im Kreis Stadt1 wohnhaft sind." Unter dem 21.8.2020 wurde das Verfahren bei dem Amtsgericht Stadt1 eingeleitet. Am 1.10.2020 zog die Mutter der Antragstellerin zusammen mit dieser nach Stadt2 um. Mit Beschluss vom 13.11.2020 gab das Amtsgericht Stadt1 das Verfahren an das Amtsgericht Frankfurt am Main ab unter Hinweis auf § 170 Abs. 1 FamFG. Unter dem 25.11.2020 wurde das Verfahren von dem Amtsgericht Frankfurt am Main übernommen.
Dem Familiengericht gelang es lange nicht, dem Vater den verfahrenseinleitenden Antrag ordnungsgemäß zuzustellen. In einem Termin vom 5.3.2021 wurde die Mutter persönlich angehört und der Antrag aus der Antragsschrift seitens der Beiständin gestellt. Auf den Vermerk der Sitzung vom 5.3.2021 wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 11.3.2021 erhob das Familiengericht Frankfurt am Main Beweis darüber, ob der weitere Beteiligte zu 1., Herr Q, der biologische Vater der Antragstellerin sei, durch Einholung eines Abstammungsgutachtens. Zum Sachverständigen wurde bestellt Herr SV1, Blutspendedienst ..., Straße2, Stadt2. Unter dem 6.10.2021 verfügte das Familiengericht u.a. die Zustellung der Antragsschrift und einer Ausfertigung des Beweisbeschlusses an den weiteren Beteiligten zu 1., und zwar mit Zustellungsurkunde, und forderte diesen auf, sich mit dem Blutspendedienst ..., Straße2, Stadt2, binnen zwei Wochen in Verbindung zu setzen zwecks der angeordneten Probeentnahme. In der Verfügung heißt es weiter:
"Sollte weiterhin keine Mitwirkung Ihrerseits erfolgen, wird das Gericht den Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1. Vom 21.8.2020 öffentlich an Sie zustellen und im Beschlusswege aufgrund des bis jetzt festgestellten Sachverhalts, Ihre Vaterschaft feststellen."
Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8.10.2021 zugestellt. Unter dem 9.12.2021 wurde der Beschwerdeführer zu einem Termin mit dem Sachverständigen zum 4.1.2022 mit Zustellungsurkunde schriftlich geladen. Bei der Ausfertigung der Verfügung unterlief der Geschäftsstelle ein Übertragungsfehler. Es erfolgte eine erneute Ladung zu einem Termin am 17.2.2022. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 7.2.2022 zugestellt. Der Termin wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Es erfolgte sodann die Anordnung der zwangsweisen Vorführung zur Untersuchung zur Feststellung der Abstammung mit Verfügung vom 23.2.2022 und Termin am 15.3.2022. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 25.2.2022 zugestellt, wobei der Geschäftsstelle ein Schreibfehler unterlaufen war, indem als Datum des Termins der 15.3.2021 angegeben wurde. Unter dem 15.3.2022 teilte die Gerichtsvollzieherin, die mit der Vollstreckung beauftragt worden war, mit, sie habe den Schuldner vor Ort nicht angetroffen, eine Vorführung sei daher nicht möglich gewesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.3.2022 wurde der Beschwerdeführer als Vater der Antragstellerin festgestellt. Zur Begründung führte das Familiengericht aus, es greife...