Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs wegen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Normenkette
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b)
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus Herrn B, am 17.02.2020 erlassene Schiedsspruch wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 560.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs, mit dem eine von ihm gegen die Antragsgegnerin gerichtete Schiedsklage wegen Ansprüchen aus Vermächtnissen abgewiesen worden ist.
Der Antragsteller ist der Sohn des am XX.XX.2014 verstorbenen Herrn C (im Folgenden: Erblasser) aus erster Ehe. Die Antragsgegnerin ist dessen zweite Ehefrau.
Der Erblasser errichtete am 24.05.2002 ein notarielles Testament (Anlage AS 3), mit dem er die Antragsgegnerin zu seiner Alleinerbin einsetzte und dem Antragsteller verschiedene Vermächtnisse zuwandte.
Das Testament trifft unter der Überschrift "Schiedsklausel" folgende Regelung:
"16. Streitigkeiten der Erben, Ersatzerben, Vermächtnisnehmer, Ersatz-Vermächtnisnehmer untereinander oder mit dem Testamentsvollstrecker, welche sich bei der Durchführung dieses Testaments ergeben, sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch einen Schiedsrichter als Einzelrichter zu entscheiden. Tatsachen kann er auch ohne Schiedsverfahren durch ein Schiedsgutachten feststellen. Soweit keine zwingenden Gesetze entgegenstehen, entscheiden Schiedsrichter und Schiedsgutachter prozess- und materiell-rechtlich nach freiem Ermessen.
17. Schiedsrichter und Schiedsgutachter sind die jeweiligen Testamentsvollstrecker für die Dauer ihres Amtes. (...)"
Das Testament enthält in Bezug auf den Antragsteller folgende Regelung:
"8. Soweit mein Sohn (...) von mir lebzeitig vorgenommene Verfügungen oder in diesem Testament getroffene Bestimmungen gerichtlich oder außergerichtlich angreift, insbesondere gegen meine Ehefrau (...) oder gegen den Testamentsvollstrecker Ansprüche weitergehenden oder anderen Inhalts stellt, oder in sonstiger Weise die Wirksamkeit dieses Testamentes und der Testamentsvollstreckung sowie die Zulässigkeit der Maßnahmen des Testamentsvollstreckers in Frage stellt
- entfallen die ihm nach vorstehend Ziffer 7. zugewandten Vermächtnisse,
(...)
in vollem Umfang.
Er erhält in diesem Fall lediglich den Pflichtteil. (...)"
Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf das notarielle Testament vom 24.05.2002 (Anlage AS 3) Bezug genommen.
Nach dem Tod des Erblassers wurde der Notar, der das notarielle Testament des Erblassers beurkundet hatte, aufgrund einer vom Erblasser in einem Zusatz zum Testament getroffenen Bestimmung als Testamentsvollstrecker tätig. Es handelte sich bei dem Notar um einen engen Freund des Erblassers. Die Antragsgegnerin war als Ehefrau des Erblassers zumindest in die Freundschaft des Erblassers miteinbezogen. Die Parteien streiten darüber, ob der Testamentsvollstrecker mit der Antragsgegnerin selbst befreundet und deren "Vertrauter" ist.
Der Antragsteller hatte von der engen Freundschaft des Erblassers mit dem Testamentsvollstrecker Kenntnis und wusste auch, dass die Antragsgegnerin in diesem Rahmen mit dem Testamentsvollstrecker bekannt war.
Mit einem an den Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter gerichteten Anwaltsschreiben vom 19.12.2017 (Anlage AS 4) erhob der Antragsteller eine gegen die Antragsgegnerin und den Testamentsvollstrecker selbst gerichtete Schiedsklage, mit der er Ansprüche aus den ihm vom Erblasser testamentarisch zugewandten Vermächtnissen geltend machte. Nachdem die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 26.01.2018 (Anlage AS 7) Klageabweisung beantragt und sich zur Begründung u.a. auf eine Nichtigkeit der testamentarischen Schiedsklausel berufen hatte, übermittelte der Schiedsrichter den Parteien mit einem Schreiben vom 21.09.2018 (Anlage AS 10) die Verfügung Nr. 4, mit der er einen Vergleichsvorschlag unterbreitete. Der Vergleichsvorschlag sah u.a. vor, dass der Antragsteller "seine früheren schweren Vorwürfe gegen die Alleinerbin mit dem Ausdruck des Bedauerns" zurücknehmen und sich bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung geschuldeten Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro zur Unterlassung persönlicher Angriffe gegen die Antragsgegnerin und den Testamentsvollstrecker verpflichten sollte. Der Antragsteller lehnte diesen Vergleichsvorschlag mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2018 ab.
Mit Schreiben vom 30.11.2018 (Anlage AS 11) teilte der Schiedsrichter den Parteien u.a. Folgendes mit:
"(...) Von anderen Vorbedingungen abgesehen - ist die entscheidende Frage, ob der Schiedskläger als Vermächtnisnehmer oder als Pflichtteilsberechtigter zu behandeln und abzufinden ist. Oder anders ausgedrückt: Ob er die wüsten Beschimpfungen gegenüber der Schiedsbeklagten zu 1. und den ihr Nahestehenden aufrechterhält oder sie mit dem Ausdruck des Bed...