Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Normenkette
ZPO § 1036 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b), §§ 1060, 1062, 1063 Abs. 2
Tenor
1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht A als Einzelschiedsrichter am 19. April 2021 erlassene Schiedsspruch wird zugunsten der Antragstellerin im nachfolgenden Umfang für vollstreckbar erklärt:
"1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 93.880,05 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2020 zu zahlen.
2. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin EUR 9.467,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. April 2021 zu zahlen."
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf EUR 93.880,05 festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, durch den der Antragsgegner u. a. zum Ausgleich eines sich zu seinen Lasten ergebenden Negativsaldos aus der Liquidationsschlussbilanz der B1 OHG verpflichtet wurde.
In dem zwischen den Parteien am Schiedsort Frankfurt am Main geführten Schiedsverfahren ist durch den Vorsitzender Richter am Landgericht A als Einzelschiedsrichter am 19. April 2021 ein Schiedsspruch ergangen, durch den der Antragsgegner u. a. verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin EUR 93.880,05 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2020 zu zahlen.
Eines der drei Originale des Schiedsspruches liegt dem Senat vor.
Dem Antragsgegner ist der unter dem 4. Mai 2021 gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der hier am 6. Mai 2021 (Bl. 1 d. A.) einging, ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 5 d. A.) am 18. Mai 2021 zugestellt worden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat darum gebeten, sich anhand seiner Stellungnahmen im Schiedsverfahren, "ein Bild darüber zu machen, wie das abgelaufen" sei. Wie bei allen Entscheidungen während des Bestehens der B1 OHG sei auch in diesem Schiedsverfahren sein Einfluss "gleich Null" gewesen. Es bedürfe "einer grundlegenden Prüfung des B Partnerschaftsmodells bzw. des Gesellschaftsvertrages, da diese moralisch äußerst bedenklich" seien. Das gesamte Schiedsverfahren sei "äußerst fragwürdig". Die Antragstellerin habe doch eigene Anwälte; es sei daher nicht verständlich, warum nunmehr die Kanzlei D beauftragt werde.
Es sei auch kein Zufall gewesen, dass Herr A als Schiedsrichter vorgeschlagen worden sei, da dieser "für B schon mehrfach" tätig gewesen sei. Die von ihm - dem Antragsgegner - eingereichten Stellungnahmen seien für die Urteilsfindung offenbar "uninteressant" gewesen. Der einzige Zweck des Schiedsverfahrens habe darin bestanden, unter Ausschluss der Öffentlichkeit möglichst geräuschlos und "ohne mühselige mündliche Gerichtsverhandlungen" an einen vollstreckbaren Schuldtitel zu gelangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme des Antragsgegners wird auf den Schriftsatz vom 25. Mai 2021 (Bl. 6 ff. d. A.) Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß den §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage eines Originals des Schiedsspruchs vom 19. April 2021 erfüllt.
Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, denn in der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Der Antragsgegner hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen zur Bildung des Schiedsgerichts vor. Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme - wie bereits zuvor im Schiedsverfahren - angedeutet, der Schiedsrichter sei befangen gewesen, weil er "für B schon mehrfach tätig gewesen" sei.
Indes greift der auf eine mögliche Befangenheit des Schiedsrichters gerichteten Einwand nicht durch. Grundsätzlich kann ein Schiedsrichter nach § 1036 Abs. 2 ZPO nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Allgemeiner Überzeugung zufolge orientiert sich der Maßstab, ob berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters vorlieg...