Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verkündung eines Schiedsspruchs in einem Verkündungstermin

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO findet auf ein Schiedsverfahren weder direkte noch analoge Anwendung.

2. § 1054 Abs. 4 ZPO verlangt die "Übermittelung" eines von den Schiedsrichtern unterschriebenen Exemplars an jede der Parteien, nicht die Verkündung in einem Verkündungstermin.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 153a Abs. 2; ZPO § 310 Abs. 1 S. 4, § 1036 Abs. 1, 2 S. 1, § 1038 Abs. 1, § 1042 Abs. 1, § 1054 Abs. 4, §§ 1057, 1059 Abs. 2, § 1064 Abs. 1

 

Tenor

1. Der am 9. November 2020 von dem Ad hoc-Schiedsgericht in Frankfurt am Main, bestehend aus dem Vorsitzenden A und den beisitzenden Schiedsrichtern B und C, erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt

1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 906.481,88 zu bezahlen.

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2022 monatlich EUR 82.407,44 jeweils zum ersten Tag eines jeden Monats zu zahlen.

2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Zinsen aus EUR 1.100.000,00 seit dem 19. Oktober 2011, aus weiteren EUR 1.366.668,00 seit dem 28. Februar 2012, aus weiteren EUR 200.000,00 seit dem 24. August 2012 und aus weiteren EUR 300.000,00 seit dem 4. Januar 2013 zu den folgenden Bestimmungen zu zahlen:

a) Die Zinshöhe beträgt 9 % per annum.

b) Die Zinsen werden auf der Basis 360 Tage/12 Monate und 30 Tage pro Monat berechnet.

c) Der Gesamtbetrag der Zinsen ist in gleichen monatlichen Teilbeträgen in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025 zu zahlen.

3. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin Verzugszinsen in Höhe von 13 % aus

EUR 82.407,44 ab dem 1. Januar 2020,

EUR 82.407,44 ab dem 1. Februar 2020,

EUR 82.407,44 ab dem 1. März 2020,

EUR 82.407,44 ab dem 1. April 2020,

EUR 82.407,44 ab dem 1. Mai 2020,

EUR 82.407,44 ab dem 1. Juni 2020,

EUR 82.407,44 ab dem 1. Juli 2020,

EUR 82.407,44 ab dem 1. August 2020,

EUR 82.407,44 ab dem 1. September 2020,

EUR 82.407,44 ab dem 1. Oktober 2020, und

EUR 82.407,44 ab dem 1. November 2020 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte, wenn und soweit die Schiedsbeklagte die nach Klageantrag zu 1.) geschuldeten Teilzahlungen am jeweils ersten Tag eines jeden Monats nicht leistet, an die Schiedsklägerin Zinsen in Höhe von 13 % per annum auf die jeweils nicht geleisteten monatlichen Teilzahlungen ab dem Tag des Versäumnisses bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu zahlen hat.

4. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Sicherheit zu leisten über einen Gesamtbetrag von EUR 5.094.878,29 durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts, unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit.

5. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 13.333,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Februar 2019 zu zahlen.

6. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin USD 118.391,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 112.111,03 seit dem 1. Februar 2018 sowie aus USD 6.281,89 seit dem 2. Februar 2019 zu zahlen.

7. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der Rechtsverfolgungskosten der Schiedsklägerin zu tragen. Demgemäß wird die Schiedsbeklagte verurteilt, der Schiedsklägerin USD 579.347,84 und EUR 100.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag, der auf die Zustellung des Schiedsspruchs folgt.

8. Alle weitergehenden und sonstigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.

wird für vollstreckbar erklärt.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des in Ziff. 1 genannten Schiedsspruchs wird zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf EUR 3.159.974,70 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten mit Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsantrag um die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs, der in einem in Frankfurt am Main geführten Schiedsverfahren am 9. November 2020 erlassen wurde.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlossen am 29. Juli 2011 eine sog. "Erste Kooperationsvereinbarung", um gemeinsam ein Joint-Venture-Unternehmen - die X GmbH - im Bereich der Schraubenherstellung für die Windkraftindustrie zu gründen.

Zum Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung der Betriebsstätte gewährte die Antragsgegnerin der X GmbH ein Darlehen in Höhe von EUR 2.966.668,00. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs wurde vereinbart, dass die X GmbH ihr mit diesem Darlehen finanziertes Betriebsgrundstück nicht belastet, weil es als werthaltiges Haftungsobjekt für den Darlehensrückzahlungsanspruch der Antragsgegnerin zur Verfügung stehen sollte.

Am...

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