Leitsatz (amtlich)

Der nach einem berufsbegleitenden Studium von vier Semestern an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie erworbene fachspezifische Abschluss als Gesundheits- und Sozial-Ökonom (VWA) ist mit einem abgeschlossenen (Fach-)Hochschulstudium nicht vergleichbar und rechtfertigt deshalb keine Vergütung mit dem Stundensatz von 44 EUR nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 VBVG.

 

Normenkette

VBVG § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 5 T 598/07)

 

Gründe

I. Der Betreuer ist seit dem Jahre 2003 für den mittellosen Betroffenen mit verschiedenen Aufgabenkreisen einschließlich der Vermögenssorge bestellt.

Aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildung als Krankenpfleger wurde seiner Vergütung bisher der Stundensatz des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 VBVG i.H.v. 33,50 EUR zugrunde gelegt.

Am 31.8.2007 schloss der Betreuer an der ... in O1 ein berufsbegleitendes 4 semestriges Studium erfolgreich mit der Prüfung ab und ist seitdem berechtigt, die Bezeichnung "Gesundheits- und Sozial-Ökonom (VWA)" zu führen.

Im Hinblick auf diesen fachspezifischen Abschluss beantragte der Betreuer in seinem nächsten Vergütungsantrag vom 1.10.2007, ihm eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Zeit vom 1.6. bis 30.8.2007 auf der Grundlage des bisherigen Stundensatzes von 33,50 EUR und für die Zeit vom 31.8. bis 30.9.2007 auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 EUR i.H.v. insgesamt 389,69 EUR festzusetzen. Der Rechtspfleger des AG setzte nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin die Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 EUR für den gesamten Vergütungszeitraum auf 351,75 EUR fest, wies den weitergehenden Antrag zurück und führte zur Begründung aus, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Bezirksrevisorin könne eine Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung nicht eindeutig festgestellt werden.

Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Betreuers half der Vormundschaftsrichter mit Beschluss vom 9.1.2008 nicht ab, ließ jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die sofortige Beschwerde zu und leitete die Sache dem LG zur Entscheidung zu.

Mit Beschluss vom 12.3.2008 änderte das LG den amtsgerichtlichen Vergütungsbeschluss dahingehend ab, dass dem Betreuer für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1.6.2007 bis 30.9.2007 antragsgemäß eine aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung i.H.v. 389,69 EUR festgesetzt wurde. Zur Begründung führte das LG unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 11.12.2006 - 20 W 365/06 - aus, obwohl das absolvierte Studium nur vier Semester umfasse, stehe es im Hinblick auf die Intensität von etwa 200 Vorlesungsstunden pro Semester sowie die inhaltliche Ausgestaltung einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung sehr nahe. Hinzu komme, dass dem Betreuer durch den erworbenen Abschluss der Zugang zu Tätigkeiten eröffnet werde, die ansonsten Hochschulabsolventen vorbehalten seien, wie sich aus § 42 Abs. 3 Satz 4 der Bayerischen Laufbahnverordnung für Beamte sowie eine diesbezügliche Entscheidung des BayObLG vom 8.1.2003 ergebe. Deshalb sei für die Zeit ab dem 31.8.2007 der Stundensatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG i.H.v. 44 EUR zu bewilligen.

Gegen den ihr am 14.3.2008 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 18.3.2008 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der ... als Gesundheits- und Sozialökonom sei mit einem (Fach-) Hochschulabschluss nicht vergleichbar, da insbesondere der Zeitaufwand von vier Semestern und die nach der von dem Betreuer vorgelegten Aufstellung neben der vollen Berufstätigkeit erbrachten Stundenzahlen dem Vergleich mit dem Umfang und Inhalt des Lehrstoffes an einer Universität oder Fachhochschule nicht stand hielte. Eine Vergleichbarkeit lasse sich auch nicht unter Bezugnahme auf die Bayerische Laufbahnverordnung ableiten, da dort ein fortbildendes Studium an einer bayerischen VWA nicht unmittelbar zur Aufnahme in die höhere Laufbahn führe, sondern nur verkürzend berücksichtigt werde. Im Übrigen habe der Betreuer an der ... gerade nicht einen der dort auch angebotenen Diplomstudiengänge abgeschlossen, sondern lediglich einen Spezialisten-Studiengang. Im Übrigen beziehe sich das im Rahmen dieser beruflichen Qualifikationsmaßnahme erworbene Wissen mehr auf den Bereich des Krankenhausmanagements und weniger auf den Bereich der Berufsbetreuung, so dass die erworbenen Kenntnisse nur in geringem Umfang für die Betreuertätigkeit verwendbar seien. Außerdem werde auch in den in Hessen gültigen Verordnungen über die Anerkennung von Ausbildungsgängen an staatlich anerkannten Berufsakademien eine mindestens dreijährige Ausbildungsdauer vorausgesetzt.

Der Betreuer tritt der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen und macht insbesondere geltend, mit dem Kriterium der Vergleichbarkeit verlange das Gesetz nicht, dass eine absolvierte Ausbildung einem Hochschulstudium hundertprozentig entsprechen müsse. Das viersemestrige Studium an der ... sei so konzipiert, dass in den Vorlesungen...

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