Leitsatz (amtlich)
Einer staatlich anerkannten Sondererzieherin, die zu dieser Zusatzausbildung zugelassen wurde, nachdem ihre zuvor durchlaufene sonder- und heilpädagogische Ausbildung und Tätigkeit durch staatliche Anerkennung als dem Fachschulabschluss Sozialpädagogik vergleichbar anerkannt worden war, kann die Vergütungsstufe des § 41 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 VBVG zugebilligt werden.
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 228/06) |
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den der Antragstellerin als Berufsbetreuerin bei der Vergütungsfestsetzung zustehenden Stundensatz.
Die Antragstellerin studierte von Oktober 1972 bis März 1975 fünf Semester Erziehungswissenschaften an der A-Universität in O1. Außerdem war sie von Juli 1977 bis März 1983 als Gruppenleiterin bei einem gemeinnützigen Verein für Behindertenhilfe in dessen Werkstätten für Behinderte beschäftigt. Auf der Grundlage dieser Studien- und Tätigkeitsnachweise erkannte die Bezirksregierung in O2 mit Bescheid von 08. Juni 1976 die bisherige Ausbildung der Antragstellerin als eine dem Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik vergleichbare Ausbildung an. Aufgrund dieser Anerkennung wurde die Antragstellerin in die Fachschule für Sondererzieher der Diakonieanstalten O3 aufgenommen, die sie in der Zeit von September 1976 bis Juli 1977 in Vollzeitform besuchte. Ihr wurde dort nach bestandener Prüfung im Abschlusszeugnis vom 14. Juli 1977 die Bezeichnung "Staatlich geprüfte Sondererzieherin" zuerkannt. Des Weiteren wurde in dem Zeugnis bescheinigt, dass die Ausbildung zum staatlich geprüften Sondererzieher in ... eine heilpädagogische Zusatzausbildung ist, die der Ausbildung des Heilpädagogen entspricht.
Im Hinblick auf diese berufliche Qualifikation hat das Amtsgericht der Antragstellerin mit Beschluss vom 07. April 2006 für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 29. Oktober 2005 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 44,00 EUR und eines pauschalen Zeitaufwandes von 15,2 Stunden eine Betreuervergütung von 668,80 EUR gegen die Staatskasse antragsgemäß festgesetzt.
Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss die Betreuervergütung für diesen Zeitraum auf 509,20 EUR herabgesetzt und zur Begründung ausgeführt, es dürfe nur der Stundensatz von 33,50 EUR zu Grunde gelegt werden; da die mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung der Antragstellerin lediglich ein Jahr gedauert habe, könne sie auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 19. Juli 2002 - 20 W 241/02 -(OLG-Report Frankfurt 2002, 277 und FamRZ 2002, 277) in ihrer Wertigkeit nicht einer Hochschulausbildung gleichgesetzt werden.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie insbesondere geltend macht, neben der vom Landgericht isoliert betrachteten Zusatzausbildung müsse auch ihre mehrjährige theoretische und praktische vorherige Ausbildung Berücksichtigung finden, welche dem Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik entspreche.
II.
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einem Rechtsfehler beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Der Vergütung der Antragstellerin ist der ihr bereits vom Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen zugebilligte Stundensatz von 44,-- EUR zu Grunde zu legen.
Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 und 2 BGB bemisst sich die Vergütung des Berufsbetreuers seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - VBVG - vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) am 1. Juli 2005 nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG und den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes.
Für die Ermittlung des maßgeblichen Stundensatzes hat der Gesetzgeber in § 4 VBVG in Anknüpfung an die bisherige gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 BVormVG an der entsprechend der Qualifikation des Betreuers typisierten, dreistufigen Skala mit verbindlich geregelten Stundensätzen festgehalten, die allerdings nunmehr gemäß § 4 Abs. 2 VBVG auch die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Umsatzsteuer mit abgelten und dementsprechend erhöht wurden. Der Mindestsatz beträgt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG 27,-- EUR. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre erworben sind und auf 44,-- EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben sind (§ 4 Abs. 1 S. 2 Ziffer 1 und 2 VBVG). Dabei hat der Gesetzgeber - um ein zu grobes Raster zu vermeiden - einer abgeschlossenen Lehre bzw. Hochschulausbildung jeweils vergleichbare abgeschlossene Ausbildungen gleichgestellt, wodurch eine schematisches Abstellen auf die Bezeichnung der Schule oder Ausbildungsstätte ohne eine inhaltlic...