Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 13.03.2020; Aktenzeichen 2 O 239/19) |
Nachgehend
Tenor
In dem Rechtsstreit...
weist der Senat die Klägerin darauf hin, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.
Der Senat ist nach derzeitigen Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor.
Das Landgericht hat die Klage in seinem sorgfältig begründeten Urteil vom 13.03.2020 (Bl. 157 - 160 d. A.) zu Recht abgewiesen. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Ansprüche aus dem von ihr am 04.04.2019 erklärten Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung zustehen. Die gesetzliche Widerrufsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Die Widerrufsinformation des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vom 11.05.2015 (Bl. 118 Mitte d. A.) ist nicht zu beanstanden. Sie genießt den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass sie in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erteilt wurde und eine relevante inhaltliche Abweichung vom Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB fehlt. Die von der Klägerin hierzu erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Belehrung über eine mögliche Nachbelehrung zu Pflichtangaben auf einen dauerhaften Datenträger. Abgesehen davon, dass eine Nachbelehrung hier nicht erfolgte, entspricht auch diese Belehrung dem gesetzlichen Muster. Darüber hinaus ist die Formulierung auch nicht geeignet, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Ein Fehler der Widerrufsbelehrung ergibt sich auch nicht aus der "Kaskadenverweisung" zum Widerrufsfristbeginn. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.03.2020 (Az. C-66/19, BKR 2020, S. 248 "Kreissparkasse Saarlouis") ändert daran nichts. Es steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen; eine richtlinienkonforme Auslegung scheitert am entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers (BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, BKR 2020, S. 353, Beck-Online). Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift, auch die Gestaltungshinweise sind zutreffend umgesetzt. Der Senat schließt sich der im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 08.06.2020 zitierten Ansicht von Döll (DAR 2018, S. 61) nicht an (vgl. schon Senatsbeschluss vom 15.05.2020, Az. 24 U 304/19, S. 3).
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält auch alle erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 BGB. Insbesondere sind die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Bl. 116 d. A.) zutreffend, insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf Seiten 6 f. des angegriffenen Urteils (Bl. 159 R unten/160 d. A.) verwiesen. Auch die Angaben zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren (Bl. 117 Mitte d. A.) sind hinreichend, ein Hinweis auf das Ombudsmannverfahren des Bundesverbands deutscher Banken und deren Verfahrensordnung war entbehrlich.
Auch die Methode zur Berechnung einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung ist im Darlehensvertrag hinreichend dargestellt (Bl. 121 oben rechts d. A.). Eine pauschalisierte Berechnung ist den Allgemeinen Bedingungen zum streitgegenständlichen Darlehensvertrag so nicht zu entnehmen. Vielmehr ist genannt, dass zur Berechnung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung die finanzmathematischen Rahmenbedingungen nach der Rechtsprechung des BGH zugrunde gelegt werden. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 19.11.2019, Az. XI ZR 650/18, Beck-Online, Rn. 45). Zudem bliebe das Anlaufen der Widerrufsfrist von einer etwa fehlerhaften Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19, BeckRS 2020, S. 19736, m.w.N.).
Schließlich ist auch ein geringfügiger Rechenfehler bei der Angabe des Darlehens-Gesa...