rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung einer Verpflichtung nach § 2314 BGB durch Schätzung des Ortsgerichts
Normenkette
BGB § 2314
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 01.06.2021; Aktenzeichen 7 O 81/20) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.06.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 01.06.2021 - Nichtabhilfebeschluss vom 6.7.2021 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 2.000,- EUR.
Gründe
I. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 01.09.2020 (Bl. 45 f. d.A.) wurde die Schuldnerin u.a. dazu verurteilt, den Wert aller im Nachlass befindlichen Immobilien durch Vorlage von Sachverständigengutachten zu ermitteln und diese Gutachten dem Kläger vorzulegen.
Die Schuldnerin legte dazu für das Objekt Straße1, Stadt1, Wohnung im 1. OG eine Marktwertermittlung (BI. 114 ff. d.A.) sowie eine Schätzungsurkunde des Ortsgerichts Stadt1 vom 24.3.2021 (BI. 131 f. d.A.) vor.
Mit Schriftsatz vom 22.2.2021 hat der Gläubiger zur Erzwingung der Vorlage eines Sachverständigengutachtens für die genannte Immobilie die Festsetzung von Zwangsgeld bis zu 25.000,- EUR beantragt.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 01.06.2021 zurückgewiesen (Bl. 183 ff. d.A.). Ein Anspruch des Gläubigers auf Wertermittlung durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens bestehe im Hinblick auf die Wohnung nicht mehr. Denn die Schuldnerin habe diesen Anspruch jedenfalls durch die Vorlage der Schätzungsurkunde des Ortsgerichts Stadt1 vom 24.3.2021 erfüllt. Zwar möge diese Schätzungsurkunde nicht sämtliche der vom Gläubiger gewünschten Informationen enthalten. Gleichwohl sei die Schätzung des Ortsgerichts geeignet, die von der Schuldnerin anerkannte und aus § 2314 BGB folgende Verpflichtung zu erfüllen. Insbesondere werde der Gläubiger durch die vorliegende Schätzung in die Lage versetzt, die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs vorzubereiten. Die Sachkunde der Mitglieder des Ortsgerichts stehe für die Kammer außer Zweifel: Die Mitglieder des Ortsgerichts verfügten regelmäßig über besondere Kenntnisse, soweit es sich um die Lage der zu schätzenden Grundstücke und um deren wertbildende Faktoren handele.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers (Bl. 198 ff. d.A.). Die Schätzung des Ortsgerichts versetze den Gläubiger gerade nicht in die Lage, die Durchsetzung seines Pflichtteilsrechts vorzubereiten. Dazu gehöre nämlich auch, ob der Gläubiger den fraglichen Wert akzeptiere. Die besondere Sachkunde des Ortsgerichts sei möglich, dennoch sei auch ein Gutachten eines Sachverständigen, welches ohne Begründung nur den Wert angebe, nicht ausreichend. Die Urkunde des Ortsgerichts enthalte keinerlei weitere Informationen. Die Entscheidung des Landgerichts Limburg, auf die sich das Landgericht beziehe, sei durch obergerichtliche Entscheidungen überholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 15.06.2021 (Bl. 198 ff. d.A.) und 12.07.2021 (Bl. 233 ff. d.A.).
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss (Bl. 222 ff. d.A.). Die vom Kläger zitierten Entscheidungen beträfen sämtlich Sachverständigengutachten, nicht Schätzungen des Ortsgerichts und seien daher nicht einschlägig. Es gebe jeweils landesrechtlich geregelte Hilfsbehörden der Justiz, die neben den Sachverständigen ebenfalls für die Wertermittlung im Rahmen des Anspruchs aus § 2314 BGB zuständig seien. Zudem seien die als fehlend monierten Informationen in der Marktwertermittlung des Immobiliencenters der örtlichen Kreissparkasse vom 18.05.2020 enthalten und somit klägerseits bekannt. Hinzu komme, dass dem Kläger das Objekt bestens bekannt sei, zuletzt habe er im Jahr 2017 dort gewohnt.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 228 f. d.A.).
II. Die zulässige - insbesondere nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte - sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zutreffend zurückgewiesen.
Bei der durch Teilanerkenntnisurteil (Bl. 45 f. d.A.) titulierten Verpflichtung zur Auskunft über den Nachlassbestand durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO.
Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers gemäß § 2314 BGB erfüllt hat, was im Verfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen ist (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 888 Rn. 11 mwN).
§ 2314 BGB sieht die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände vor. Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass der Verpflichtete dem Berechtigten diejenigen Informationen zukommen lassen muss, die diesen in die Lage versetzen, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können (MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2314 Rn. 19).
Dieser Verpflichtung...