Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 15.11.1996; Aktenzeichen 4 T 80/97) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,– DM.
Gründe
Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 GBO) und formgerecht angebracht worden (§ 80 Abs. 1 GBO). Die Antragsteller sind zur Einlegung der weiteren Beschwerde berechtigt, da das Landgericht ihre Erstbeschwerden zurückgewiesen hat (BGH NJW 1994, 1158; Demharter, GBO, 22. Aufl., § 78 Rn. 2). Die somit zulässige weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 Satz 2 GBO, § 550 ZPO).
Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, wonach für den Vollzug der Grundbuchanmeldung die Vorlage der wechselseitigen Nachverpfändungserklärungen der Beteiligten und eine Mithaftentlassungserklärung der … bezüglich des Flurstückes 21 1/2 gefordert wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von den Beteiligten erstrebte Rechtsänderung, wonach das derzeit bestehende Wohnungseigentum in zwei getrennte Grundstücke umgewandelt werden soll und die derzeit auf dem jeweiligen Wohnungseigentum lastenden Grundschulden letztendlich an den einzelnen Grundstücken fortbestehen sollen, kann hinsichtlich der Grundpfandrechte nicht allein aufgrund der in § 5 des Vertrages beurkundeten Erklärungen und der diesbzüglichen Zustimmungserklärungen der Gläubiger bewirkt werden. Vielmehr bedarf es zusätzlich der vom Grundbuchamt geforderten Untertagen.
Dies ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Umstand, dass auch das Wohnungseigentum nicht unmittelbar in zwei getrennte Grundstücke aufgeteilt werden kann, sondern es zunächst der Aufhebung des Sondereigentums gemäß § 4 WEG durch Einigung und Eintragung bedarf, mit der Folge, dass gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 WEG die Wohnungsgrundbücher zu schließen und für das neu entstehende Grundstück ein neues Grundbuchblatt nach allgemeinen Vorschriften anzulegen ist, und sodann dieses Grundstück gemäß § 7 Abs. 1 GBO durch Abschreibung und Eintragung in zwei selbständige Grundstücke aufgeteilt werden kann. Diese für die Umwandlung des Eigentums vorgesehenen gesetzlichen Zwischenschritte müssen auch bezüglich der auf dem ursprünglichen Wohnungseigentum lastenden Grundpfandrechte nachvollzogen werden. So sind nach Schließung der Wohnungsgrundbücher mit Anlegung des Grundbuches für das Grundstück Belastungen des Wohnungseigentums nunmehr als Belastungen des entsprechenden Miteigentumsanteiles zu übertragen (vgl. Demharter, GBO, 22. Aufl., Anh. zu § 3, Rn. 73; OLG Schleswig, RPfl. 1991, 150 mit Anmerkung Meyer-Stolte; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rn. 296). Die anschließende Grundstücksteilung hat zur Folge, dass die Teile des bisherigen Grundstückes nunmehr zu selbständigen Grundstücken werden. Für die Rechte, mit welchen das geteilte Grundstück belastet war, führt dies zum Fortbestand an sämtlichen neu entstehenden Grundstücken, wobei Grundpfandrechte zu Gesamtrechten im Sinne des § 1132 BGB werden (vgl. Kuntze/Ertl/Hemnann/Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 7 Rn. 34; Demharter, a.a.O., § 7 Rn. 13). Bevor die einzelnen Grundschulden letztendlich auf je eines der neu entstehenden Grundstücke übertragen werden können, bedarf es deshalb der Erstreckung der verschiedenen Belastungen der einzelnen Miteigentumsanteile zunächst auf das gesamte Grundstück. Sodann kann das Eigentum an den einzelnen durch Teilung entstandenen Grundstücken auf die früheren Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft erfolgen und durch Entlassung des jeweiligen Grundstückes aus der Mithaft die entsprechenden Grundschulden auf je eines der neu entstandenen Grundstücke beschränkt werden. Der Durchsetzung dieses gesetzlich allein zulässigen Weges zur Erreichung des von den Antragstellern und den Grundpfandgläubigem angestrebten Rechtsänderungen dient die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes.
Den Beschwerdewert hat der Senat in Obereinstimmung mit der landgerichtlichen Wertfestsetzung nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 1115224 |
ZfIR 2000, 285 |
DNotZ 2000, 778 |